Ausgabe 33: Die RED III im Überblick
Die RED III im Überblick
Kaum ein europäisches Regelwerk hat in den vergangenen Jahren so viele Erwartungen und Diskussionen ausgelöst wie die RED III. Als dritte Fassung der EU-Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien bringt sie weitreichende Änderungen für alle Mitgliedstaaten. Sie ist nicht nur eine Fortschreibung ihrer Vorgängerinnen RED I (2009) und RED II (2018), sondern ein zentrales Steuerungsinstrument im Rahmen des Green Deal und des Fit-for-55-Pakets. Erstmals wird dabei ein sektorenübergreifender Rechtsrahmen geschaffen, der den Ausbau erneuerbarer Energien nicht nur fordert, sondern umfassend strukturiert.
Die RED III überarbeitet zentrale Zielvorgaben, präzisiert Nachhaltigkeitskriterien, führt neue Dokumentationspflichten ein und regelt Förderausschlüsse. Der rechtliche Rahmen verändert sich dadurch sowohl auf EU-Ebene als auch in der nationalen Umsetzung. Bestehende Förderlogiken, Nachhaltigkeitsdefinitionen und Nachweispflichten werden neu gefasst.
Die Frist zur Umsetzung in nationales Recht endete bereits am 21. Mai 2025. Viele der neuen Vorgaben sind bislang jedoch noch nicht vollständig umgesetzt. Dafür verantwortlich sind nicht nur politische Aushandlungsprozesse auf nationaler Ebene, sondern auch die hohe Komplexität des Regelwerks. Umso wichtiger ist es, Aufbau, Inhalt und Wirkmechanismen der RED III genau zu verstehen.
Für Österreich stellt sich damit die Frage, welche bestehenden Regelwerke angepasst werden müssen, welche zusätzlichen Instrumente erforderlich sind und welche Zuständigkeiten auf nationaler Ebene geklärt oder neu organisiert werden müssen. In dieser Reihe „Holzkraft recherchiert“ bereiten wir die RED III aus Perspektive der Bioenergie nachvollziehbar auf. Welche Paragraphen betreffen die energetische Nutzung von Holz konkret, wie lassen sich die vielen Vorgaben systematisch einordnen und wie wirken sie sich auf Planung, Betrieb und Förderung in Österreich aus? Ziel ist es, die Komplexität der RED III zu durchdringen, zentrale Begriffe und Mechanismen zu klären und eine strukturierte Orientierung für die Praxis zu schaffen.
Was steckt hinter der RED III und wie ist sie entstanden?
Die RED III ist die dritte Fassung der EU-Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien. Ihre Geschichte reicht bis ins Jahr 2001 zurück. Mit der Richtlinie 2001/77/EG legte die EU erstmals ein gemeinsames Ziel zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Quellen fest. Wärme und Verkehr blieben damals jedoch außen vor. Erst mit RED I (2009) wurden umfassende Ausbauziele und nationale Verpflichtungen eingeführt. RED II (2018) ergänzte diese um Nachhaltigkeitskriterien, erstmals auch für feste Biomasse.
Die nun vorliegende RED III greift diese Struktur auf, verschärft die Zielwerte und erweitert die Anforderungen für einzelne Energieträger und Sektoren deutlich. Sie wurde am 18. Oktober 2023 als Richtlinie (EU) 2023/2413 veröffentlicht und trat am 20. November 2023 in Kraft. Als Teil des Green Deal und des Maßnahmenpakets „Fit for 55“ bildet sie das zentrale Regelwerk für den Ausbau erneuerbarer Energien in allen EU-Mitgliedstaaten.
Was regelt die RED III?
Die RED III legt fest, wie hoch der Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 in der EU sein muss: mindestens 42,5 Prozent im Bruttoendenergieverbrauch, ergänzt um eine freiwillige Zielmarke von 45 Prozent. Dazu kommen verbindliche Unterziele für einzelne Sektoren wie Verkehr, Industrie und Gebäudewärme.
Neu ist vor allem die Ausdifferenzierung. RED III regelt nicht nur, dass erneuerbare Energien ausgebaut werden sollen, sondern auch wie. Sie greift dabei tief in Planungsprozesse, Genehmigungsfristen, Förderbedingungen und die Definition nachhaltiger Energieträger ein. Besonders relevant für die Bioenergie sind:
- Nachhaltigkeits- und Treibhausgas-Minderungskriterien
- Vorgaben zur Herkunft und Beschaffung forstlicher Biomasse
- Ausschlüsse bestimmter Holzsortimente von der Förderung
- Nachweispflichten und Zertifizierungssysteme
- Herabsetzung des Schwellenwerts für Nachhaltigkeitsanforderungen bei fester Biomasse auf 7,5 MW Feuerungswärmeleistung
Die RED III bestätigt, dass Bioenergie Teil der Erneuerbarenstrategie der EU bleibt. Ihre konkrete Ausgestaltung unterliegt jedoch strengeren Anforderungen als zuvor.
Wie funktioniert eine EU-Richtlinie?
Im Unterschied zu Verordnungen gelten Richtlinien nicht unmittelbar, sondern müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht überführt werden. Die RED III gibt dabei den Rahmen und die Ziele vor, lässt aber Spielräume bei der Umsetzung, etwa bei Fristen, Definitionen oder technischen Detailvorgaben. Die Mitgliedstaaten mussten diesen Rahmen bis 21. Mai 2025 vollständig in innerstaatliches Recht übernehmen. Weitere Informationen zu den Grundlagen des EU-Rechts und dem Zusammenspiel von Richtlinien und Verordnungen finden sich in Holzkraft – Ausgabe 01/2023, in der wir uns mit der Entstehung und Wirkung europäischer Rechtsakte auf Mitgliedstaaten auseinandersetzen.
Für Österreich heißt das konkret: RED-III-Inhalte müssen in Gesetze und Verordnungen wie die Nachhaltige-Forstbiomasse-Verordnung (NfBioV), die Marktprämienverordnung, das EAG oder die Förderrichtlinien übersetzt werden. Auch Vollzugsbehörden, Zertifizierer und Betreiber müssen sich auf neue Standards und Nachweispflichten einstellen.
Wie geht es weiter?
In den kommenden Ausgaben von „Holzkraft recherchiert“ nehmen wir die RED III thematisch auseinander. Wir zeigen, was sie konkret zur Bioenergie aus Holz sagt, wie Österreich sie umsetzt, welche Akteure wofür verantwortlich sind und wo die größten Herausforderungen liegen.
Fakten:
„Die RED III ist das zentrale EU-Regelwerk zur Förderung erneuerbarer Energien. Sie legt verbindliche Zielvorgaben bis 2030 fest und schafft erstmals einen einheitlichen Rahmen für Planung, Genehmigung und Förderung in allen Mitgliedstaaten.“
„Mit der RED III verschärft die EU nicht nur Ausbauziele, sondern strukturiert auch Nachhaltigkeitskriterien, Zertifizierungspflichten und Fördermechanismen neu. Davon betroffen sind alle Erzeugungsarten – auch die energetische Nutzung von Holz.“
„Die Umsetzung der RED III erfordert in Österreich eine umfassende Anpassung von Gesetzen, Verordnungen und Vollzugsprozessen. Betroffen sind unter anderem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, die Marktprämienverordnung und die NfBioV.“