Ausgabe 34: RED III: Artikel 29 im Fokus
RED III: Artikel 29 im Fokus
In der letzten Ausgabe haben wir die RED III als Ganzes eingeordnet. Nun widmen wir uns einem zentralen Abschnitt: Artikel 29. Er legt die Bedingungen fest, unter denen Bioenergie als nachhaltig gilt, auf nationale Ausbauziele angerechnet werden darf und Zugang zu Förderungen erhält. Damit ist er für Holzkraftwerke von entscheidender Bedeutung.
Kerninhalte von Artikel 29
Nachhaltigkeitsanforderungen für forstliche Biomasse
Artikel 29 zieht eine klare Grenze: Forstliche Biomasse ist nur dann nachhaltig, wenn sie nicht aus ökologisch sensiblen Flächen stammt. Dazu zählen Primärwälder ebenso wie Gebiete mit hoher Biodiversität. Entscheidend ist auch, wie geerntet wird. Strukturelemente des Waldes wie Biotopbäume oder ein Mindestmaß an Totholz müssen erhalten bleiben. Wurzelstöcke und Stümpfe dürfen nicht vollständig entnommen werden. Jede Ernte hat den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes zu entsprechen. Neu hinzu kommt eine zentrale Vorgabe: Die Biomassenutzung darf die nationale Waldsenke nicht schwächen, sie muss so gestaltet sein, dass der Beitrag der Wälder zum Klimaschutz erhalten bleibt.
Treibhausgas-Minderung
Artikel 29 verlangt von allen neuen Biomasseanlagen seit dem 20. November 2023 mindestens 80 Prozent weniger Treibhausgase im Vergleich zu fossilen Referenzwerten. Für bestehende Anlagen gelten Übergangsfristen. Die Berechnung nach Artikel 31 bezieht den gesamten Lebenszyklus ein: von Ernte und Transport bis zur Verbrennung. Betreiber können dabei auf EU-Standardwerte zurückgreifen oder eigene, belastbare Anlagendaten nutzen, um ihre tatsächlichen Einsparungen nachzuweisen.
Schwellenwerte für die Anwendung – feste Biomasse
Unter RED II waren nur Anlagen ab 20 MW Feuerungswärmeleistung verpflichtet, die Nachhaltigkeits- und Treibhausgas-Minderungskriterien einzuhalten. Mit RED III sinkt dieser Schwellenwert auf 7,5 MW. Das bedeutet: Viele mittelgroße Holzkraftwerke, die bisher nicht von diesen Regelungen erfasst waren, müssen nun ebenfalls die Kriterien des Artikels 29 einhalten und ihre Konformität über Audits und Zertifizierungssysteme nachweisen. Dadurch steigt in Österreich die Zahl der Anlagen, die einer verbindlichen Nachhaltigkeits- und THG-Prüfung unterliegen, erheblich an.
Artikel 30 als Schlüsselfunktion
Ob die Vorgaben aus Artikel 29 eingehalten werden, regelt Artikel 30. Alle Nachhaltigkeits- und Emissionsdaten müssen entlang der gesamten Lieferkette dokumentiert werden. Dafür wird ein Massenbilanzsystem eingesetzt, das sicherstellt, dass die Menge an nachhaltiger Biomasse, die in die Kette eingespeist wird, rechnerisch mit der Menge übereinstimmt, die am Ende als nachhaltig ausgewiesen wird.
Die Kontrolle erfolgt durch unabhängige Audits, die sowohl die Datenqualität als auch die Nachvollziehbarkeit prüfen.
Von zentraler Bedeutung sind die von der EU-Kommission anerkannten freiwilligen Zertifizierungssysteme wie SURE oder PEFC. Sie gelten unionsweit und schließen zusätzliche nationale Anforderungen aus. Damit wird Doppelprüfungen vorgebeugt und den Betreibern Rechtssicherheit gegeben.
Verknüpfung mit Förderung und Effizienzanforderungen
Mit der RED III rücken Nachhaltigkeit und Effizienz direkt in den Mittelpunkt der Förderpolitik. Reine Stromerzeugungsanlagen auf Basis forstlicher Biomasse sollen künftig nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen gefördert werden. Priorität hat die Kraft-Wärme-Kopplung, idealerweise im Zusammenspiel mit Wärmenetzen. Die Botschaft ist eindeutig: Holzenergie soll nicht allein Strom liefern, sondern im Gesamtsystem spürbar zur Effizienz und Versorgungssicherheit beitragen.
Umsetzung in Österreich – Zuständigkeiten und Instrumente
Forstliche Nachhaltigkeit – NfBioV
Die Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NfBioV) setzt die forstlichen Nachhaltigkeitskriterien aus Artikel 29 RED III in Österreich um. Sie legt fest, welche Nachweise für Herkunft, Bewirtschaftung und Schutzflächen erforderlich sind.
Zentrales Element ist die Risikobewertung, die vom Bundesforschungszentrum für Wald (BFW) erstellt wird:
- Niedriges Risiko: es genügen standardisierte Nachweise und Selbsterklärungen,
- Erhöhtes Risiko: es sind zusätzliche Prüfungen und detaillierte Belege bis hin zu Audits erforderlich.
Die Risikobewertung wurde vom BFW bereits nach den neuen Anforderungen der RED III aktualisiert und stuft Österreich weiterhin in der Kategorie „niedriges Risiko“ ein.
Erlassen und überwacht wird die NfBioV durch das BMLUK, der Vollzug erfolgt in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden. Damit bildet die NfBioV das nationale Instrument, um die Vorgaben aus Artikel 29 auf die Praxis der Waldbewirtschaftung herunterzubrechen.
Treibhausgas-Bilanz – BMEN-VO
Die Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung (BMEN-VO) setzt die Vorgaben zu Treibhausgas-Minderung und Dokumentation aus Artikel 29 RED III in Österreich um. Sie schreibt vor, wie Betreiber ihre Brennstoffmengen und die daraus resultierenden Emissionseinsparungen berechnen und nachweisen müssen.
Zentrales Instrument ist das BMEN-Register, das vom Umweltbundesamt (UBA) geführt wird:
- Betreiber tragen dort ihre Energiemengen und die zugehörigen Treibhausgasdaten ein.
- Das UBA verwaltet das Register, prüft die Einträge und stellt sicher, dass die Daten für nationale und europäische Berichte genutzt werden können.
- Nur eingetragene Mengen gelten als nachhaltig im Sinne von Artikel 29 und können sowohl auf die Ausbauziele angerechnet als auch für Förderungen berücksichtigt werden.
Erlassen wird die BMEN-VO vom BMWET. Derzeit orientiert sie sich noch an den Schwellenwerten der RED II (20 MW für feste Biomasse). Die Absenkung auf 7,5 MW nach RED III ist in Österreich noch nicht umgesetzt und wird eine größere Zahl an Anlagen in die Nachweispflicht bringen.
Förderpraxis
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) knüpft Förderungen unmittelbar an die Erfüllung der Nachhaltigkeits- und THG-Kriterien. Zuständig für den Rechtsrahmen ist das BMWET. Die E-Control überwacht den Vollzug, während die OeMAG als Abwicklungsstelle die Marktprämien vergibt.
Mit der RED III wird eine Anpassung der Förderpraxis erforderlich. Besonders betroffen sind reine Stromanlagen, deren Förderung künftig nur noch in engen Ausnahmefällen zulässig ist, sowie KWK-Anlagen, die strengere Effizienzanforderungen erfüllen müssen. Damit wird der europäische Kurs, Holzenergie stärker auf gekoppelte Nutzung und Wärmeeinbindung auszurichten, direkt ins österreichische Fördersystem übertragen.
Artikel 29 als neuer Maßstab
Artikel 29 verschiebt den Rahmen für die Bioenergie grundlegend: Nachhaltigkeit, Treibhausgas-Minderung und Effizienz sind nicht länger Begleitkriterien, sondern Voraussetzung für Anrechnung und Förderung. Mit den niedrigeren Schwellenwerten rücken deutlich mehr Anlagen in die Pflicht. Für Österreich heißt das: NfBioV, BMEN-VO und EAG müssen im Vollzug enger zusammenspielen, damit die Vorgaben überprüfbar werden. Für die Branche wird damit klar: Die RED III macht den Nachweis zur zentralen Bedingung und definiert damit die künftige Rolle der Holzbioenergie in der Energiewende.
Fakten:
„Artikel 29 der RED III ist die Schlüsselnorm für Bioenergie. Er legt fest, wann forstliche Biomasse als nachhaltig anerkannt wird und welche Anforderungen für Treibhausgas-Minderung erfüllt sein müssen.“
„Mit der Absenkung des Schwellenwerts von 20 auf 7,5 MW Feuerungswärmeleistung fallen künftig deutlich mehr Holzkraftwerke unter die verbindlichen Nachweis- und Dokumentationspflichten.“
„Artikel 30 und 31 konkretisieren die Umsetzung: Nachhaltigkeits- und Emissionsdaten müssen über Massenbilanzsysteme nachgeführt, durch Audits überprüft und in anerkannten Zertifizierungssystemen abgesichert werden.“
„In Österreich greifen NfBioV, BMEN-VO und EAG ineinander. BMLUK, BMWET, Umweltbundesamt und BFW sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass die RED-III-Kriterien im Vollzug wirksam umgesetzt werden.“


