Stellungnahme der IG Holzkraft zur Novellierung der BMEN-VO
Die IG Holzkraft hat einen ersten Entwurf einer Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf der Novelle der BMEN-VO erarbeitet.
Diese Fassung befindet sich aktuell in Abstimmung, insbesondere im Austausch mit anderen Verbänden und Organisationen. Ziel ist es, zentrale Punkte gemeinsam zu schärfen und weitere fachliche Aspekte zu ergänzen.
Wir laden unsere Mitglieder ausdrücklich ein, sich in diesen Prozess einzubringen und uns Hinweise, Ergänzungen oder Einschätzungen unten per Kommentar oder gerne per E-Mail an office@ig-holzkraft.at zu übermitteln.
Im Mittelpunkt der Stellungnahme stehen insbesondere folgende Punkte:
- Erhalt des Verweises auf das Emissionszertifikategesetz (EZG 2011)
Der bestehende Verweis erfüllt eine wichtige Klarstellungsfunktion für die Zuordnung der Nachhaltigkeits- und Mengendaten im Kontext des EU-Emissionshandels. Seine Streichung würde keine Vereinfachung bringen, jedoch zu erhöhter Rechtsunsicherheit und zu einem uneinheitlichen Vollzug führen. - Verankerung der Grandfathering-Klausel gemäß RED III
Die in der Richtlinie vorgesehene Übergangsregelung für bestehende Förderregime sollte ausdrücklich in der BMEN-VO umgesetzt werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der bereits vorgesehenen Regelung in der NfBioV aus systematischer Sicht erforderlich und trägt wesentlich zur Rechtssicherheit und zum Bestandsschutz bestehender Anlagen bei.
Weiterführende Informationen zur BMEN-Verordnung
Umsetzung der RED III im Bereich der energetischen Biomassenutzung
Die Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung (BMEN-VO) regelt die Anforderungen an die energetische Nutzung von Biomasse im Energiesektor in Österreich. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Biomasse bei der Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte eingesetzt werden kann und welche Kriterien dabei im Hinblick auf Treibhausgasminderung und Nachweisführung erfüllt sein müssen.
Im Unterschied zur NfBioV, die die nachhaltige Herkunft forstlicher Biomasse regelt, setzt die BMEN-VO bei der energetischen Nutzung an. Sie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die eingesetzte Biomasse im Energiesystem als nachhaltig anerkannt wird.
Sie basiert auf europäischen Vorgaben zur nachhaltigen Nutzung von Biomasse, die im Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) weiterentwickelt wurden und auf nationaler Ebene umzusetzen sind. Die Novellierung der BMEN-VO dient genau diesem Zweck.
Status Quo
Die BMEN-VO wird im Zuge der Umsetzung der RED III novelliert und wurde im April 2026 in Begutachtung geschickt.
Die RED III war bis zum 21. Mai 2025 in nationales Recht umzusetzen. Die Novellierung der BMEN-VO ist Teil dieser Umsetzung.
Die Begutachtungsfrist endet am 8. Mai 2026.
Nach Abschluss der Begutachtung werden die eingebrachten Stellungnahmen ausgewertet und fließen in die weitere Ausarbeitung der Verordnung ein.
Ausgangspunkt der Verordnung
Die bestehende BMEN-VO legt fest, unter welchen Voraussetzungen Biomasse im Energiesektor eingesetzt werden kann und als nachhaltig gilt.
Im Zentrum stehen dabei:
- Anforderungen an die Treibhausgasminderung bei der Energieerzeugung
- Vorgaben zur Nachhaltigkeit der eingesetzten Biomasse-Brennstoffe
- Regelungen zur Zertifizierung und Nachweisführung
Ein zentrales Element ist die Nachweisführung über anerkannte Zertifizierungssysteme. Anlagenbetreiber müssen belegen, dass die eingesetzte Biomasse die vorgegebenen Nachhaltigkeits- und Klimakriterien erfüllt.
Damit schafft die Verordnung die Grundlage dafür, dass erzeugte Energie:
- auf nationale Ausbauziele angerechnet werden kann
- im Fördersystem berücksichtigt wird
Weiterentwicklung durch die RED III
Mit der RED III werden die bestehenden Anforderungen an die energetische Nutzung von Biomasse weiterentwickelt und in der BMEN-VO entsprechend angepasst.
Im Fokus stehen insbesondere:
- Ausweitung des Anwendungsbereichs: Die Schwelle für feste Biomasseanlagen wird von bisher 20 MW auf 7,5 MW abgesenkt. Damit werden künftig auch deutlich kleinere Anlagen in die Verordnung einbezogen. Zusätzlich werden Anlagen zur Erzeugung gasförmiger Biomasse-Brennstoffe erstmals explizit erfasst.
- Verschärfte Anforderungen an die Treibhausgasminderung: Für neue Anlagen gilt ein Mindestwert von 80 % Treibhausgasminderung. Für bestehende Anlagen werden Übergangsregelungen eingeführt: Sie müssen die höheren Anforderungen nicht unmittelbar erfüllen, werden jedoch über zeitlich gestaffelte Fristen, insbesondere nach einer Betriebsdauer von 15 Jahren, schrittweise an das neue Niveau herangeführt.
- Stärkere Differenzierung nach Anlagengröße und Inbetriebnahmezeitpunkt: Die Anforderungen werden je nach Leistungsklasse und Zeitpunkt der Inbetriebnahme unterschiedlich ausgestaltet. Insbesondere wird zwischen Anlagen über und unter 10 MW unterschieden, mit jeweils eigenen Übergangsregelungen.
- Weiterentwickelte Anforderungen an die Nachweisführung: Die Dokumentationspflichten werden ausgeweitet und stärker standardisiert. Die Einbindung der Unionsdatenbank gewinnt an Bedeutung, und Zertifizierungsstellen erhalten zusätzliche Prüfpflichten.
- Ausbau von Kontrolle und Berichtspflichten: Die Anforderungen an die Datenübermittlung und Berichterstattung werden präzisiert und erweitert. Gleichzeitig werden die Kontrollmöglichkeiten durch Behörden und Zertifizierungsstellen ausgebaut.
Die grundlegende Systematik der Verordnung bleibt dabei bestehen. Die Nachweisführung über Zertifizierungssysteme bleibt zentrales Instrument.
Für die Praxis bedeutet das, dass bestehende Strukturen grundsätzlich weiter genutzt werden können, die Anforderungen an Dokumentation, Nachvollziehbarkeit und konkrete Auslegung jedoch deutlich zunehmen.
Bedeutung für Holzkraftwerke
Für Holzkraftwerke gewinnt die BMEN-VO mit der Novellierung deutlich an Bedeutung, da künftig mehr Anlagen direkt unter die Verordnung fallen und die Anforderungen an deren Betrieb konkretisiert werden.
Durch die Absenkung der Leistungsschwelle auf 7,5 MW werden auch Anlagen erfasst, die bisher nicht in die Systematik der Nachhaltigkeitsanforderungen und Nachweisführung eingebunden waren. Damit erweitert sich der Kreis der betroffenen Holzkraftwerke deutlich.
Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die Treibhausgasminderung. Für neue Anlagen gilt ein höheres Mindestniveau, während bestehende Anlagen über Übergangsregelungen weiterhin nach bisherigen Vorgaben betrieben werden können, jedoch schrittweise an die neuen Anforderungen herangeführt werden. Diese Übergangsregelungen beziehen sich auf die Anforderungen an die Treibhausgasminderung, während andere Vorgaben der Verordnung grundsätzlich unmittelbar gelten.
Zudem nehmen die Anforderungen an die Nachweisführung und Zertifizierung zu. Die Einbindung in anerkannte Zertifizierungssysteme, die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen sowie die Dokumentation entlang der Lieferkette werden stärker standardisiert und ausgeweitet.
Für die Praxis bedeutet das, dass sich die Anforderungen an den Betrieb von Holzkraftwerken zunehmend über den technischen Anlagenbetrieb hinaus erstrecken. Neben der Energieerzeugung gewinnen insbesondere die Einhaltung regulatorischer Vorgaben, die Qualität der Daten und die Nachvollziehbarkeit der eingesetzten Biomasse an Bedeutung.


Dein Kommentar
Want to join the discussion?Feel free to contribute!