Schnellere Verfahren für Erzeugung, Netze und Speicher
Mit dem Erneuerbaren Ausbau Beschleunigungsgesetz (EABG) wird ein einheitlicher Rahmen für schnellere Genehmigungsverfahren geschaffen. Im Mittelpunkt stehen gebündelte Zuständigkeiten, klar strukturierte Verfahrensarten, verbindlichere Abläufe sowie die stärkere Verzahnung von Projektgenehmigung, Netzausbau und Flächenplanung. Das Gesetz setzt europäische Vorgaben zur Beschleunigung um und betrifft alle Technologien der erneuerbaren Energie.
Die Inhalte sind auch für die Bioenergie aus Holz unmittelbar relevant. Für Projekte wie Holzkraftwerke, KWK und Nahwärme geht es insbesondere um verlässliche Verfahren, klare Zuständigkeiten und die tatsächliche Umsetzbarkeit von Projekten im Genehmigungsalltag.
Einordnung aus Sicht der IG Holzkraft
Das kundgemachte Gesetz greift einzelne Punkte aus dem Begutachtungsverfahren auf. Gleichzeitig zeigt sich, dass zentrale Anliegen der Branche weiterhin nicht ausreichend berücksichtigt sind.
Anlagen auf Basis von festen Biomasse-Brennstoffen sind in Anhang 1 enthalten und fallen grundsätzlich unter das vereinfachte Verfahren beziehungsweise, je nach Leistung, unter das Anzeigeverfahren. Das stellt gegenüber dem ursprünglichen Entwurf eine Verbesserung dar. Der Leistungsbereich bleibt jedoch auf 2 bis 15 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung begrenzt. Kleinanlagen unter 2 MW bleiben unberücksichtigt, obwohl sie eine wichtige Rolle für die regionale Wertschöpfung spielen. Größere KWK-Anlagen über 15 MW sind ebenfalls nicht umfasst, obwohl sie für Versorgungssicherheit und Wärmebereitstellung zentral sind. Auch die Rolle der Fernwärme bleibt in dieser Struktur unterbelichtet.
Das Fehlen von Erzeugungsbeitragswerten für Bioenergie hat damit zwei Seiten: Es entlastet die Branche von der Sanktionslogik über § 78 Abs. 4 EAG, bedeutet aber auch, dass Biomasse-KWK in der politischen Steuerung über Länderziele schlicht nicht vorkommt, mit entsprechend geringerem Gewicht in der öffentlichen und politischen Wahrnehmung des Ausbaupfads.
Die zentralen Verfahrenserleichterungen treten erst mit 1. Jänner 2027 in Kraft, deutlich später als der ursprünglich für 2025 angepeilte Zeitplan vorsah. Für Anlagenbetreiber, die jetzt ein Projekt planen, heißt das konkret, dass sie sich bis dahin noch mit dem bestehenden, unkonzentrierten Verfahren auseinandersetzen müssen.
Die Übergangsbestimmung verschärft das zusätzlich: Wer sein Genehmigungsverfahren, ein UVP-Vorverfahren oder einen Vorantragsabschnitt bereits vor dem 1. Jänner 2027 eingeleitet hat, bleibt im bisherigen Recht und profitiert von den Erleichterungen des EABG nicht. Das betrifft alle Mitglieder, die aktuell mitten in einem Genehmigungsverfahren für eine Biomasseanlage stecken. Sie bekommen von der Verfahrenskonzentration nichts zu spüren und tragen weiterhin die Kosten und den Zeitaufwand des alten Systems.
Auch die Reichweite der Verfahrenskonzentration selbst ist begrenzt. Das EABG bündelt die Zuständigkeit bei einer Behörde und setzt einheitliche Fristen, das ist der eigentliche Beschleunigungseffekt. Ob eine Anlage aber zum Beispiel bestimmte Emissionsgrenzwerte einhält, wasserrechtlich zulässig ist oder forstrechtliche Auflagen erfüllt, entscheidet weiterhin das jeweilige Fachgesetz mit seinen bisherigen, unveränderten Anforderungen (§ 25 Abs. 1 EABG). Eine Anlage, die inhaltlich schwierig zu genehmigen war, wird durch das EABG nicht automatisch leichter genehmigungsfähig, sie durchläuft nur ein gebündeltes statt ein zersplittertes Verfahren.
In den Verfahrensregelungen wurde nur ein Teil der von uns geforderten Hebel für eine tatsächliche Beschleunigung genutzt. Eine stärkere Einbindung der Projektwerber bei der Auswahl von Sachverständigen, wie von uns gefordert, wurde nicht vorgesehen. Bei Nachforderungen von Projektunterlagen wurde unserer Forderung nach einer Begründungspflicht nur teilweise entsprochen: Für Nachforderungen, die sich erst im laufenden Verfahren ergeben, muss die Behörde die Gründe für die Verspätung jetzt darlegen (§ 17 Abs. 2 EABG). Für die erste Nachforderung binnen 30 Tagen nach Antragstellung besteht diese Pflicht weiterhin nicht.
Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG)
Das Bundesgesetz, mit dem das EABG erlassen wurde, umfasst zwei Artikel: Artikel 1 enthält das EABG selbst, Artikel 2 ändert gleichzeitig das bestehende Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG). Beide Artikel wurden gemeinsam im Nationalrat beschlossen, gemeinsam vom Bundesrat gebilligt und gemeinsam im selben Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 47/2026) kundgemacht.
Die Änderung des EAG bringt zwei Punkte, die für uns relevant sind:
Der integrierte Netzinfrastrukturplan wandert vollständig aus dem EAG in das EABG. Die entsprechenden Bestimmungen im EAG (9. Teil, Anlage 1) entfallen ersatzlos, der Netzinfrastrukturplan ist künftig ausschließlich in den §§ 35 bis 37 EABG geregelt.
Neu eingefügt wird außerdem § 78 Abs. 4 EAG, in Kraft bereits seit der Kundmachung am 1. Juli 2026: Verfehlt ein Bundesland laut Fortschrittsbericht die ihm zugewiesenen Erzeugungsbeitragswerte nach Anhang 3 EABG, werden die EAG-Fördermittel für dieses Bundesland im Folgejahr zur Gänze ausgesetzt. Dieser Mechanismus bezieht sich ausschließlich auf die in Anhang 3 festgelegten Werte, und die umfassen nur Photovoltaik, Windkraft und Wasserkraft. Für Bioenergie gibt es in Anhang 3 keine Erzeugungsbeitragswerte, entsprechend greift dieser Sanktionsmechanismus für unsere Branche nicht.
Zuweisung von Technologiefördermitteln an die Länder
Die IG Holzkraft hat am 21. Oktober 2025 fristgerecht im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum EABG eine Stellungnahme abgegeben. Im Zentrum standen fünf Punkte:
- die Ambition der Ausbauziele und die fehlende Verpflichtung zu ihrer regelmäßigen Evaluierung
- der Ausschluss von Biomasseanlagen und Fernwärmeprojekten aus dem vereinfachten Verfahren nach Anhang 1 sowie das Fehlen von Erzeugungsrichtwerten für Biomasse in Anhang 3
- fehlende Sanktionsmechanismen gegenüber den Bundesländern bei Zielverfehlung
- unzureichende Berichtspflichten der Länder zur Zielerreichung
- verfahrensrechtliche Verbesserungsvorschläge zur Auswahl von Sachverständigen sowie zur Begründungspflicht bei Nachforderungen von Projektunterlagen
Wir laden nicht nur unsere Mitglieder, sondern die gesamte Branche ausdrücklich ein, uns Ihre Rückmeldungen und Einschätzungen zu übermitteln. Ihre Hinweise fließen in unsere weitere fachliche und politische Arbeit ein. Nutzen Sie dafür gerne die Kommentarfunktion am Ende dieser Seite oder wenden Sie sich direkt per E Mail an office@ig-holzkraft.at.


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