Elektrizitätswirtschaftsgesetz Entwurf 2025
Neuer Ordnungsrahmen für den Stromsektor
Mit dem Entwurf für ein neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz liegt erstmals seit über fünfzehn Jahren eine umfassende Neuregelung für den österreichischen Strommarkt vor. Ziel ist es, die bestehenden rechtlichen Grundlagen an die Anforderungen eines erneuerbaren Stromsystems anzupassen, europäische Vorgaben umzusetzen und strukturelle Lehren aus den Erfahrungen der Energiekrise zu ziehen.
Neben der Umsetzung der EU-Strombinnenmarktrichtlinie und der Erneuerbaren-Richtlinie fließen auch zahlreiche Rückmeldungen aus der Praxis in die zweite Begutachtung ein. Der Entwurf greift damit Fragestellungen auf, die viele Betreiber, Erzeuger und Netzakteure seit Jahren beschäftigen, etwa zur Ausgestaltung von Netzzugängen, zur Rolle dezentraler Erzeugung oder zur zukünftigen Kostenstruktur.
Auch für Holzkraftwerke sind damit grundlegende Themen angesprochen. Das Gesetz enthält einige positive Ansätze, wirft aber zugleich neue Fragen auf, die aus Sicht der Branche sorgfältig geprüft werden müssen. Die folgende Einordnung gibt einen strukturierten Überblick über zentrale Inhalte des Entwurfs und deren Bedeutung für unsere Mitglieder.
Hier finden Sie unsere erste Einordnung des aktuell zur Begutachtung stehenden Entwurfs für das Elektrizitätswirtschaftsgesetz. Wir als IG Holzkraft werden zu diesem Entwurf eine eigene Stellungnahme abgeben. Am Ende dieser Seite haben Sie die Möglichkeit, Kommentare zu hinterlassen.
Wir laden Sie ausdrücklich ein, diese Funktion zu nutzen. Ihre Rückmeldungen und Einschätzungen fließen in unsere weitere fachliche und politische Arbeit ein. Alternativ können Sie uns Ihre Anmerkungen auch per E-Mail an office@ig-holzkraft.at übermitteln.
Wesentliche Inhalte für die Holzkraftwerke
(Stand 17.07.2025)
In der Folge werden die wichtigsten Inhalte in der Reihenfolge der relevanten Paragraphen im ElWG aufgelistet. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Auswahl der wesentlichen Inhalte, nicht um eine vollständige Wiedergabe des ElWG.
Dezentrale Versorgung und Bürgerenergie
§ 57 Strombezugsverträge
Die Regelung erteilt Erzeugern das Recht auf direkte Verträge mit Endkunden (ausgenommen Haushaltskunden und Kleinstunternehmen), so genannte PPA (Power-Purchase-Agreement).
Das ElWG macht keine Vorgaben zur vertraglichen Ausgestaltung dieser PPAs, legt aber einige grundlegende Rahmenbedingungen fest:
- Strombezugsvertrag macht Erzeuger nicht zu Lieferanten
- Kunde braucht trotz PPA aufrechten Liefervertrag mit Lieferanten
- Erzeuger muss nicht die Verpflichtungen eines Lieferanten erfüllen
- Lieferanten müssen Strom aus PPA in Lieferantenmix ausweisen
- Erzeuger muss Lieferanten Herkunftsnachweise übertragen
- On-Site-PPA (bei Anwendung von Direktleitungen) sind keine Strombezugsverträge
§ 58 Last- und Einspeisesteuerung
Das ElWG ermöglicht allen Kunden und Erzeugern die Teilnahme am Last- und Einspeisemanagement. Die Teilnahme kann auch über Aggregatoren als bevollmächtigte Dritte erfolgen. Kunden, Erzeuger und Aggregatoren können an allen Elektrizitätsmärkten teilnehmen, sofern sie die technischen und organisatorischen Anforderungen erfüllen.
§59 Direktleitungen
Das ElWG sieht umfassende Möglichkeiten für die Einrichtung und den Betrieb von Direktleitungen vor. Die Rechte werden gegenüber der bisherigen Rechtsprechung deutlich erweitert.
Hinkünftig dürfen Direktleitungen auch Strom aus dem öffentlichen Netz transportieren. Hierbei ist lediglich sicherzustellen, dass Ringschlüsse vermieden werden.
Die Überschusseinspeisung über den Zählpunkt eines Dritten wird ebenfalls ermöglicht. Damit kann Strom via Direktleitung an einen Verbraucher geliefert werden und die Einspeisung des Überschusses via dessen Zählpunkt erfolgen. Voraussetzung hierfür ist das der Verbraucher den Zählpunkt dem Erzeuger zuordnet. Diese Möglichkeit war nach bisheriger Rechtsprechung verboten.
§ 60 Aktive Kunden
Diese Bestimmung ermöglicht Endkunden die Erzeugung, den Verkauf und die Speicherung von elektrischem Strom. Diese Endkunden werden als aktive Kunden bezeichnet. Die Bezeichnung des aktiven Kunden ist nicht beschränkt und umfasst auch Unternehmen.
§ 61 Gemeinsame Energienutzung
Die gemeinsame Energienutzung nach ElWG erfolgt zwischen aktiven Kunden und/oder unabhängigen Energieerzeugern. Die gemeinsame Energienutzung ist auf Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von 6 MW beschränkt. Große Unternehmer, die als aktive Kunden auftreten, müssen hierfür im Nahbereich angesiedelt sein. Zusätzlich sind bei gemeinsamer Energienutzung im Nahbereich Vergünstigungen beim Netznutzungsentgelt möglich.
Die gemeinsame Energienutzung ermöglicht die Kooperation mit einer Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft, ohne direkt Mitglied der EEG zu sein. Die EEG betreibt als aktiver Kunde gemeinsame Energienutzung mit einem unabhängigen Erzeuger oder einem anderen aktiven Kunden.
§62 Peer-to-Peer-Verträge
Peer-to-Peer-Verträge sind Verträge über die gemeinsame Energienutzung und als solche Voraussetzung für die Beteiligung an der gemeinsamen Energienutzung
Die Bestimmung im EEG ist sehr offen formuliert und macht keine konkreten Vorgaben.
Netzanschluss
§ 91 Netzanschlusspunkt und Netzebenenzuordnung
Absatz 1 dieser Bestimmung legt fixe Größenklassen für Netzebenenzuordnung fest. Bisher galten hier Mindestleistung gemäß SNT-VO der E-Control.
- netzwirksame Leistung von bis zu 100 kW: Netzebene 7;
- netzwirksame Leistung von mehr als 100 kW bis zu 400 kW: Netzebene 6;
- netzwirksame Leistung von mehr als 400 kW bis zu 5000 kW: Netzebene 5;
- netzwirksame Leistung von mehr als 5000 kW bis zu 200 MW: Netzebene 4 oder 3.
§ 96 Möglichkeit des flexiblen Netzzugangs für Einspeiser
Diese Bestimmung regelt einen zeitlich begrenzten reduzierten Netzzugang, wenn Netz noch verstärkt werden muss. Das ElWG legt fest bis wann der Ausbau und der volle Zugang zu erfolgen hat. Dies ist abhängig von der Netzebene, darf aber längstens 36 Monate dauern.
Die verfügbare netzwirksame Leistung wird zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzbenutzer vereinbart. Es sind statische oder dynamische Beschränkung vereinbar. Der Netzbetreiber muss jedenfalls die maximal verfügbare Leistung zur Verfügung stellen.
Es ist unklar, was passiert, wenn der Netzbetreiber die vorgegebene Frist nicht einhält. Das ElWG sieht hierfür keine gesonderten Strafbestimmungen vor. Es ist anzunehmen, dass dies in die Entscheidungskompetenz der ordentlichen Gericht gemäß § 98 Abs. 2 ElWG fällt. Gegebenenfalls ist auch eine getrennte vertragliche Vereinbarung mit dem Netzbetreiber notwendig. Diese Fragestellung wird aktuell noch geprüft.
§ 103 Abrechnungspunkte
Der Netzbetreiber muss auf Verlangen des Netzbenutzers zusätzliche Zählpunkte (s.g. Abrechnungspunkte) für Betriebsmittel (z.B: Stromerzeugungseinheiten) in der Anlage des Netzbenutzers vorsehen. Es handelt sich hierbei de facto um die Einführung virtueller Zählpunkte unter einer neuen Begrifflichkeit.
§ 103a Messkonzepte
Diese Bestimmung regelt die Voraussetzung für die Abrechnung via Abrechnungspunkten gemäß § 103. Es gibt keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Abrechnung. Die E-Control hat per Verordnung die notwendigen Vorgaben zu treffen und standardisierte Messkonzepte vorzulegen.
§109 Gemeinsame Internetplattform
Die Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. Diese Plattform soll folgende Inhalte haben:
- Allgemeine Netzbedingungen für das Verteilnetz
- Verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten
- Gebiete in denen die netzwirksame Leistung dauerhaft vorgegeben werden kann
- Netzentwicklungspläne
- Geltende Systemnutzungsentgelte
- Geltende Marktregeln
- In Netzentwicklungsplänen ausgewiesene Standorte für den systemdienlichen Betrieb von Energiespeicher- und Stromerzeugungsanlagen
Sofern das Projekt vernünftig umgesetzt wird, handelt es sich hierbei um eine gute Informationsplattform.
Entgeltkomponenten
Das ElWG führ neue Entgeltkomponenten für Erzeuger ein. Hierbei handelt es sich um:
- Netznutzungsentgelt
- Netzanschlussentgelt
- Zusammenlegung von Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt
Die Regelung sieht aktuell eine Entlastung für Erzeuger, keine Ausnahmen für Erneuerbare und nur beschränkte Ausnahmen für Speicher vor.
§ 119 Bestimmung der Systemnutzungsentgelte
Absatz 3 legt Ausnahmen für Speicheranlagen vom Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt fest
- Bei systemdienlichem Betrieb à Betrieb innerhalb spezieller in den Netzentwicklungsplänen definierter Zonen
- 20 Jahre ab Inbetriebnahme
- Nur hinsichtlich Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie
§ 120 Netznutzungsentgelt
Das Netznutzungsentgelt ist eine neue Entgeltkomponente für Erzeuger. Es wurde bisher nur von Entnehmern gezahlt. Das Netznutzungsentgelt ist mengengebunden, die Höhe variiert abhängig von der Netzebene.
Die Festlegung der Höhe des Netznutzungsentgelt erfolgt via Verordnung durch die E-Control
Die Einführung einer zusätzlichen Kostenkomponente ist definitiv negativ zu bewerten. Die konkreten Auswirkungen auf die Betreiber sind derzeit nicht abschätzbar, da keine Zahlen vorliegen.
§ 121 Netzverlustentgelt
Es handelt sich beim Netzverlustentgelt um keine neue Entgeltkomponente. Sie wurde aber trotz deutlicher Kritik aus der Energiebranche auch im ElWG beibehalten
Der wesentliche Einwand hierbei ist, dass Netzverlustentgelt zu bezahlen ist, während Minderungen der Netzverlust durch Erzeugertätigkeit nicht gegengerechnet werden.
§ 122 Netzanschlussentgelt
Das Netzanschlussentgelt ist eine neue Kostenkomponente, die durch die Zusammenlegung von Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt entsteht. Bisher war von Erzeugern nur das Netzzutrittsentgelt zu tragen. Netzbereitstellungsentgelt wurde lediglich von Entnehmern entrichtet. Das Netzanschlussentgelt ist abhängig von der netzwirksamen Leistung und ist einmalig zu entrichten.
Das ElWG legt in Anlage V Pauschalen für die Höhe des Netzanschlussentgelts für erneuerbare Energien fest. Diese können jedoch von der E-Control via Verordnung außer Kraft gesetzt werden. Die Pauschalen sind vergleichbar zu den Pauschalen für das Netzzutrittsentgelt im ElWOG 2010. Hier hatte die E-Control jedoch nur eine Evaluierungspflicht alle 5 Jahre, keine Verordnungsermächtigung.
Die konkreten Auswirkungen für die Holzkraftwerke sind aktuell nicht abschätzbar, da unklar ist, ob die E-Control die Pauschalen laut Anlage V beibehält oder ausweitet. Bei Beibehaltung der Pauschalen käme es zu keiner Kostenerhöhung gegenüber der bisherigen Regelung, da sie den Pauschalen für das Netzzutrittsentgelt lt. ElWOG entsprechen.


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