Die RED III war bis zum 21. Mai 2025 in nationales Recht umzusetzen. Die Veröffentlichung der NfBioV-Novelle erfolgte damit rund ein Jahr nach Ablauf der europäischen Umsetzungsfrist.Die Änderung wurde am 20. Mai 2026 als BGBl. II Nr. 124/2026 kundgemacht und ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft getreten.
Im Begutachtungsverfahren hat die IG Holzkraft eine Stellungnahme eingebracht und die vorgeschlagenen Regelungen insbesondere im Hinblick auf Förderfähigkeit, Kaskadennutzung, Energieversorgungssicherheit, Nachweisführung und praktische Umsetzbarkeit bewertet.
Mit der kundgemachten Fassung liegt nun der verbindliche Rechtsrahmen für diesen Teil der RED III Umsetzung vor. Für Holzkraftwerke ist vor allem relevant, wie die neuen Vorgaben in der Praxis angewendet werden und welche Anforderungen sich daraus entlang der Lieferkette ergeben.
Einschätzung der IG Holzkraft zur kundgemachten Fassung
Die kundgemachte Fassung der NFBioV bestätigt in mehreren zentralen Punkten die Linie, die IG Holzkraft bereits im Begutachtungsverfahren eingebracht hat. Besonders relevant ist dabei die Ausgestaltung des Kaskadennutzungsprinzips. Bereits der Begutachtungsentwurf enthielt einen grundsätzlich praxisnahen Zugang mit Ausnahmen zur Sicherung der Energieversorgung. IG Holzkraft hat diesen Zugang ausdrücklich begrüßt, zugleich aber betont, dass die Wahrung der Energieversorgungssicherheit klar, dauerhaft und rechtssicher berücksichtigt werden muss.
In der finalen Fassung bleibt die Energieversorgungssicherheit als ausdrückliche Ausnahme vom Kaskadennutzungsprinzip verankert. Das Kaskadennutzungsprinzip gilt demnach nicht, wenn die Energieversorgungssicherheit Österreichs gewahrt werden muss. Ebenfalls enthalten sind weitere Ausnahmen, etwa für den Eigenbedarf des Erzeugers, notwendige Waldpflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung, bestimmte Fällungen nach dem Forstgesetz sowie Holzsorten, die für lokale Verarbeitungsanlagen nicht geeignet sind.
Ein weiterer zentraler Punkt betrifft den Umgang mit Stümpfen und Wurzeln. Wir als IG Holzkraft haben im Begutachtungsverfahren darauf hingewiesen, dass Stümpfe und Wurzeln aus behördlich genehmigten Rodungen sowie vergleichbaren Quellen weiterhin nutzbar bleiben müssen. In der kundgemachten Fassung wurde eine entsprechende Ausnahme aufgenommen: Der Förderausschluss für Stümpfe und Wurzeln gilt nicht für Material von Flächen, die nicht Wald sind, sowie für Material aus zulässigen Rodungen oder dem Bau und Ausbau forstlicher Bringungsanlagen.
Auch bei den Meldepflichten wurde ein wichtiger Punkt aus der Stellungnahme aufgegriffen. Wirhaben darauf hingewiesen, dass keine unnötige nationale Verschärfung gegenüber der RED III entstehen soll, und empfohlen, die Formulierung „höchstens einmal jährlich“ zu übernehmen. In der finalen Fassung ist nun vorgesehen, dass der zuständige Bundesminister der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung der Ausnahmen samt Begründung und örtlichem Anwendungsbereich höchstens einmal jährlich mitteilt.
Ausdrücklich abgesichert werden außerdem bestehende Förderungen und Anlagen: Die besonderen Fördervoraussetzungen und Förderausschlüsse gelten laut finaler Fassung nicht für bestehende Förderungen während der Laufzeit der zugrunde liegenden Förderregelungen und nicht für bestehende Einrichtungen und Anlagen zur Energieerzeugung aus Holzbiomasse für deren Restnutzungsdauer.
Offen bleibt aus Sicht der Branche die praktische Anwendung. Schon in der Stellungnahme haben wir darauf hingewiesen, dass der zusätzliche Bürokratieaufwand für Forstwirte, Händler und Anlagenbetreiber möglichst gering gehalten werden muss und sich die Nachweise an der tatsächlichen betrieblichen Praxis sowie der verfügbaren Datenlage orientieren müssen. Dieser Punkt bleibt auch nach der Kundmachung wesentlich, da die Novelle erweiterte Anforderungen an Nachweisführung, Rückverfolgbarkeit, Massenbilanzierung und Datenbereitstellung enthält.
Die finale Fassung übernimmt mehrere Punkte, die für unsere Branche im Begutachtungsverfahren zentral waren: die Ausnahme zur Energieversorgungssicherheit, die Absicherung bestehender Anlagen und Förderungen, die Klarstellungen zu bestimmten Biomassefraktionen sowie die Begrenzung der Berichtspflichten auf das europarechtlich vorgesehene Maß. Entscheidend wird nun sein, dass diese Regelungen in der Vollzugspraxis rechtssicher, nachvollziehbar und ohne unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand angewendet werden.
Weiterführende Informationen zur NFBioV
Umsetzung der RED III im Bereich forstlicher Biomasse
Die NfBioV ist das zentrale Regelwerk für die nachhaltige Nutzung forstlicher Biomasse in Österreich. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen Holz als nachhaltiger Energieträger gilt und im Energiesystem eingesetzt werden kann.
Im Fokus stehen dabei insbesondere die Anforderungen an die nachhaltige Waldbewirtschaftung sowie die Herkunft der eingesetzten Biomasse. Die Verordnung bestimmt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit Holz als nachhaltig anerkannt wird und auf nationale Ausbauziele angerechnet sowie im Fördersystem berücksichtigt werden kann.
Sie basiert auf europäischen Vorgaben zur nachhaltigen Nutzung von Biomasse, die im Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) weiterentwickelt wurden und auf nationaler Ebene umzusetzen sind. Die Novellierung der NfBioV dient genau diesem Zweck.
Ausgangspunkt der Verordnung
Die bestehende NfBioV regelt die nachhaltige Herkunft forstlicher Biomasse und legt fest, unter welchen Voraussetzungen sie im Energiesektor eingesetzt werden kann.
Sie konkretisiert die Anforderungen an die Waldbewirtschaftung und definiert, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit Biomasse als nachhaltig gilt. Dazu gehören insbesondere Vorgaben zum Schutz ökologisch sensibler Flächen, zum Erhalt von Biodiversität und Waldfunktionen sowie zur zulässigen Nutzung bestimmter Biomassefraktionen.
Ein zentrales Element ist die nationale Risikobewertung. Sie dient als Grundlage für die Einordnung von Herkunftssystemen und bestimmt, in welchem Umfang Nachweise entlang der Lieferkette erforderlich sind. Je nach Risikoeinstufung gelten unterschiedliche Anforderungen an die Dokumentation.
Zugleich legt die Verordnung fest, wie die Einhaltung dieser Kriterien entlang der Lieferkette nachzuweisen ist. Damit schafft sie die Grundlage dafür, dass eingesetzte Biomasse den Nachhaltigkeitsanforderungen entspricht und für die Anrechnung auf Ausbauziele sowie im Fördersystem berücksichtigt werden kann.
Weiterentwicklung durch die RED III
Mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) werden die bestehenden Anforderungen an die Nutzung forstlicher Biomasse weiterentwickelt und in der NfBioV entsprechend angepasst.
Im Fokus stehen insbesondere:
- präzisere Anforderungen an nachhaltige Waldbewirtschaftung
- stärkere Berücksichtigung von Biodiversität und Schutzflächen
- klarere Vorgaben zur Nutzung von Reststoffen sowie zu Stümpfen und Wurzeln
- stärkere Verankerung des Kaskadenprinzips
- weiterentwickelte Anforderungen an die Nachweisführung entlang der Lieferkette
Die grundlegende Systematik der Verordnung bleibt dabei bestehen. Insbesondere die nationale Risikobewertung als zentrales Instrument der Nachweisführung wird beibehalten und im Rahmen der RED III aktualisiert.
Für die Praxis bedeutet das, dass bestehende Strukturen grundsätzlich weiter genutzt werden können, die Anforderungen an Dokumentation, Nachvollziehbarkeit und konkrete Auslegung jedoch zunehmen.
Bedeutung für Holzkraftwerke
Die NfBioV ist für Holzkraftwerke maßgeblich, da sie die Grundlage dafür bildet, welche Biomasse im Energiesystem als nachhaltig anerkannt wird und damit eingesetzt werden kann.
Sie bestimmt bereits im bestehenden System,
- welche Biomasse als nachhaltig gilt
- unter welchen Bedingungen sie eingesetzt werden kann
- welche Nachweise entlang der Lieferkette zu erbringen sind
Damit beeinflusst sie unmittelbar, ob erzeugte Energie auf nationale Ausbauziele angerechnet werden kann und im Fördersystem berücksichtigt wird.
Mit der Novellierung im Zuge der RED III werden diese Anforderungen weiter konkretisiert und in ihrer Anwendung geschärft. Insbesondere die Anforderungen an die Nachweisführung sowie die Auslegung der Nachhaltigkeitskriterien gewinnen an Bedeutung.
Für die Praxis bedeutet das, dass neben dem technischen Betrieb die Dokumentation und Nachvollziehbarkeit entlang der Lieferkette stärker in den Mittelpunkt rücken.
Die Vorgaben wirken dabei entlang der gesamten Wertschöpfungskette und betreffen sowohl die Bereitstellung der Biomasse als auch deren energetische Nutzung.
Fachliche Grundlage
Zur fachlichen Vorbereitung der nationalen Umsetzung der RED III hat die IG Holzkraft gemeinsam mit Partnern aus der Energiewirtschaft eine Studie zur energetischen Nutzung von Biomasse beauftragt.
Erarbeitet wurde sie vom Energieinstitut an der JKU Linz. Sie analysiert die europäischen Vorgaben und zeigt auf, welche Spielräume bei der Umsetzung auf nationaler Ebene bestehen. Ein besonderer Fokus liegt auf den Auswirkungen auf Anlagenbetreiber, der Ausgestaltung von Nachhaltigkeitsanforderungen sowie der Rolle der Bioenergie für die Energieversorgung.
Die Ergebnisse wurden frühzeitig in den Stakeholderprozess eingebracht und haben die Diskussion zur Ausgestaltung der NfBioV inhaltlich begleitet.
Stellungnahme der IG Holzkraft zur Novellierung der NfBioV
Im Zuge des Begutachtungsverfahrens zur Novellierung der NfBioV hat die IG Holzkraft eine Stellungnahme eingebracht und die vorgeschlagenen Änderungen im Lichte der RED-III-Vorgaben fachlich bewertet.
Im Mittelpunkt stand die Frage, wie die erweiterten Anforderungen an Nachhaltigkeit und Nachweisführung konkret ausgestaltet werden und welche Auswirkungen sich daraus für die Praxis ergeben.
Zentrale Punkte der Stellungnahme sind:
- Kaskadenprinzip und Energieversorgung: Die Ausgestaltung der Ausnahmen muss klar und rechtssicher erfolgen. Die energetische Nutzung von Biomasse ist ein wesentlicher Bestandteil der Energieversorgung in Österreich und entsprechend dauerhaft zu berücksichtigen.
- Begriffsdefinitionen und Abgrenzungen: Zentrale Begriffe müssen eindeutig und praxistauglich gefasst sein, um eine konsistente Anwendung sicherzustellen.
- Umgang mit Stümpfen und Wurzeln: Biomasse aus genehmigten Rodungen und vergleichbaren Quellen sollte klar als nutzbare Ressource berücksichtigt werden.
- Nachweisführung entlang der Lieferkette: Anforderungen an Dokumentation und Nachweise müssen sich an der betrieblichen Praxis und der tatsächlichen Datenverfügbarkeit orientieren.
- Überprüfungs- und Evaluierungsmechanismen: Vorgesehene Prüf- und Berichtspflichten sollten an bestehende europäische Zyklen angebunden werden.
Weitere RED III Umsetzungsschritte: NLAV
Im Zuge der Umsetzung der RED III wurde neben der NfBioV auch die Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung (NLAV) novelliert und im selben Zeitraum in Begutachtung geschickt.
Die NLAV regelt die Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen eingesetzt werden. Sie legt insbesondere fest, unter welchen Bedingungen diese Ausgangsstoffe als nachhaltig gelten und wie die Einhaltung der entsprechenden Kriterien nachzuweisen ist.
Im Rahmen der Novellierung werden die bestehenden Regelungen an die Vorgaben der RED III angepasst. Dazu zählen unter anderem Präzisierungen bei Nachhaltigkeitsanforderungen, Anpassungen im Bereich der Zertifizierungssysteme sowie erweiterte Vorgaben zur Nachweisführung und Datenerfassung, etwa über die Unionsdatenbank .
Die IG Holzkraft hat sich auch mit der Novellierung der NLAV fachlich auseinandergesetzt. Aufgrund der geringeren unmittelbaren Relevanz für die Holzbioenergie wurde jedoch keine eigene Stellungnahme im Begutachtungsverfahren abgegeben.


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