Mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) hat die Europäische Union den Rahmen für den Ausbau erneuerbarer Energien weiterentwickelt. Sie definiert verbindliche Zielvorgaben und legt fest, unter welchen Voraussetzungen Energie aus erneuerbaren Quellen auf nationale Ausbauziele angerechnet und für Förderungen berücksichtigt werden kann.
Für die energetische Nutzung von Biomasse ergeben sich daraus konkrete Anforderungen an Nachhaltigkeit, Treibhausgas Minderung und Effizienz. Sie bestimmen, wann Energie aus Biomasse als nachhaltig gilt und im Energiesystem sowie im Fördersystem berücksichtigt werden kann.
Die Richtlinie selbst setzt den europäischen Rahmen. Entscheidend für die Praxis ist ihre Umsetzung auf nationaler Ebene. In Österreich erfolgt diese über mehrere Verordnungen, die unterschiedliche Aspekte regeln und gemeinsam den konkreten Handlungsrahmen für Betreiber bilden.
Für Holzkraftwerke ist damit maßgeblich, wie diese Vorgaben in nationales Recht übertragen werden und wie sie im Vollzug angewendet werden.
Eine grundlegende Einordnung der RED III sowie ihrer Zielsetzungen finden sie hier:
→ Die RED III im Überblick – Holzkraft recherchiert
Eine vertiefende Einordnung der Anforderungen an die energetische Nutzung von Biomasse finden Sie hier:
→ Artikel 29 im Fokus – Holzkraft recherchiert
Umsetzung in Österreich
Die Vorgaben der RED III werden in Österreich schrittweise in bestehende und neue Regelwerke integriert. Die Richtlinie war bis zum 21. Mai 2025 in nationales Recht umzusetzen. Diese Frist wurde nicht eingehalten, die Umsetzung erfolgt seither verzögert und verteilt auf mehrere Verordnungen.
Für die Praxis bedeutet das, dass sich zentrale Anforderungen derzeit parallel weiterentwickeln und noch nicht vollständig abschließend geregelt sind. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt über mehrere aufeinander abgestimmte Regelwerke, die ineinandergreifen und schrittweise angepasst werden.
Für die Praxis der Holzbioenergie sind dabei insbesondere drei Bereiche entscheidend:
- die nachhaltige Herkunft der eingesetzten Biomasse
- die Anforderungen an die Höhe und Berechnung der Treibhausgaseinsparungen
- die Nachweisführung im Rahmen von Anrechnung und Fördersystem
Diese Bereiche werden über mehrere Verordnungen abgebildet, die gemeinsam darüber entscheiden, ob erzeugte Energiemengen als nachhaltig gelten und im Energiesystem sowie im Fördersystem berücksichtigt werden können.
Maßgeblich sind dabei insbesondere folgende Verordnungen:
Regelt die Anforderungen an die nachhaltige Herkunft der eingesetzten Biomasse und bildet die Grundlage für die Bewertung forstlicher Ressourcen.
Legt fest, wie Treibhausgas Einsparungen zu berechnen und nachzuweisen sind und bestimmt damit die zentrale Bewertungsgröße für die energetische Nutzung.


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