Ausgabe 41: Sechs Monate ElWG
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Sechs Monate Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Unter der politischen Bezeichnung „Günstiger-Strom-Gesetz“ wurde Ende Dezember 2025 das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) kundgemacht. Das ElWG löst das bisherige ElWOG 2010 ab und bildet künftig den zentralen Rechtsrahmen für die österreichische Elektrizitätswirtschaft.
Politisch wurde damit vor allem die Erwartung niedrigerer Stromkosten in den Vordergrund gestellt. Fachlich greift diese Zuspitzung jedoch zu kurz.
Das ElWG ist kein unmittelbares Preisinstrument, sondern ein umfassender Ordnungsrahmen für Marktorganisation, Netzanschluss, Netzzugang, Systemnutzungsentgelte, Flexibilität, Speicher, Energiegemeinschaften, Kundenschutz und Versorgungssicherheit.
Nach rund sechs Monaten zeigt sich: Der neue Strommarktrahmen ist beschlossen, aber in wesentlichen Punkten noch nicht wirksam.
Diese Ausgabe von Holzkraft recherchiert ordnet ein, welche Regelungen bereits gelten, welche Bausteine noch fehlen und welche Fragen für Netzbetrieb, Systemkosten, Flexibilität und Holzkraftwerke in den kommenden Monaten relevant werden.
Ein Rechtsrahmen mit gestaffeltem Start
Das ElWOG 2010 war mehr als 15 Jahre lang die zentrale Grundlage für Marktorganisation, Netzbetrieb, Kundenschutz und Systemnutzungsentgelte im österreichischen Stromsektor. Seither wurden die unionsrechtlichen Vorgaben weiterentwickelt. Zugleich haben sich Struktur und Anforderungen des Stromsystems grundlegend verändert.
Die erneuerbare Stromerzeugung wurde stark ausgebaut. Mit dem wachsenden Anteil wetterabhängiger Einspeisung steigen die Anforderungen an Netzbetrieb, Anschlusskapazitäten und Systemführung. Besonders sichtbar wird das bei Photovoltaik, deren Einspeisung stark tageszeitlich geprägt ist und in bestimmten Stunden hohe Leistungen in die Netze bringt. Speicher, Energiegemeinschaften, steuerbare Anlagen und flexible Verbraucher gewinnen dadurch zusätzlich an Bedeutung.
Das ElWG greift diese Entwicklungen auf. Es ersetzt jedoch nicht zu einem einzigen Stichtag sämtliche bisherigen Detailregelungen durch ein vollständig neues System.
Ein Teil der Bestimmungen trat unmittelbar nach der Kundmachung in Kraft. Weitere Regelungen gelten seit 1. April 2026. Teile folgen mit 1. Oktober 2026. Zentrale Bestimmungen zu den Systemnutzungsentgelten treten erst mit 31. Dezember 2026 in Kraft.
Zudem bleiben Verordnungen aus dem bisherigen ElWOG 2010 in vielen Bereichen anwendbar, bis die jeweiligen Sachgebiete neu geregelt sind. Die Länder müssen jene Bestimmungen, die als Grundsatzrecht ausgestaltet sind, in ihre Ausführungsgesetze übertragen.
Sechs Monate nach der Kundmachung befindet sich der neue Rechtsrahmen daher in einer Übergangsphase. Die gesetzlichen Grundlagen stehen, ihre Anwendung folgt in mehreren Schritten.
Was bereits gilt
Am sichtbarsten sind bisher jene Regelungen, die unmittelbar bei Haushalten, Lieferverhältnissen und einzelnen Netzentgeltsignalen ansetzen.
Seit 1. April 2026 gilt der Sozialtarif für Strom. Er richtet sich an Haushalte mit besonders niedrigen Einkommen und begrenzt den Energiepreis für einen bestimmten Jahresverbrauch. Netzgebühren, Steuern und Abgaben sind davon getrennt.
Ebenfalls seit April gilt der Sommer-Nieder-Arbeitspreis. Von 1. April bis 30. September wird der Arbeitspreis der Netzentgelte für Haushalte und kleine Betriebe zwischen 10 und 16 Uhr um 20 Prozent reduziert, wenn Verbrauchsdaten im Viertelstundenintervall gemessen werden. Die Regelung setzt bei der hohen Photovoltaikerzeugung zur Mittagszeit an und soll Verbrauch stärker in diese Stunden verlagern.
Seit 1. Juni 2026 gibt es außerdem die Auffangversorgung. Sie stellt sicher, dass Haushalte und kleine Unternehmen weiter mit Strom beliefert werden, wenn kein gültiger Liefervertrag mehr besteht.
Damit sind erste Elemente des ElWG im Alltag angekommen. Sie betreffen vor allem soziale Absicherung, Kundenschutz und ein zeitliches Signal bei den Netzentgelten.
Für Erzeugungsanlagen, Netzanschlüsse, Flexibilitätsmärkte und Systemkosten sind die maßgeblichen Fragen damit noch nicht beantwortet.
Was noch offen ist
Viele Bestimmungen, die für Erzeugungsanlagen, Netzbetrieb und Investitionen relevant sind, müssen sich erst in der Anwendung bewähren.
Das betrifft zunächst die Systemnutzungsentgelte. Die Verteilung der Netzkosten war bereits im Gesetzgebungsprozess besonders sensibel. Für Erzeugungsanlagen ist sie zentral, weil zusätzliche laufende Kosten unmittelbar in die Wirtschaftlichkeit eingreifen. Die neuen Bestimmungen zu den Entgeltkomponenten treten Ende 2026 in Kraft. Ihre finanzielle Wirkung wird daher erst mit den nächsten Entgeltfestlegungen sichtbar.
Auch der Versorgungsinfrastrukturbeitrag wird erst ab 2027 relevant. Einspeiser mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 20 kW müssen dann jährlich einen Beitrag zur Finanzierung der Versorgungsinfrastruktur leisten. Anlagen bis einschließlich 20 kW sind davon befreit. Die konkrete Höhe wird jährlich durch Verordnung festgelegt, darf aber 0,05 Cent je eingespeister Kilowattstunde nicht überschreiten. Für größere Erzeugungsanlagen entsteht damit ein neuer laufender Kostenbestandteil, dessen tatsächliche Belastung erst mit der jeweiligen Verordnung feststeht.
Bei flexiblen Netzzugängen kommt es auf die konkrete Anwendung an. Das ElWG ermöglicht bei neuen oder geänderten Netzzugängen eine Begrenzung der garantierten Einspeiseleistung. Anlagen können damit unter bestimmten Voraussetzungen auch dort angeschlossen werden, wo nicht jederzeit die volle Netzkapazität verfügbar ist.
Das kann Projekte ermöglichen, bevor der Netzausbau vollständig abgeschlossen ist. Betreiber brauchen dafür klare Vorgaben: wann Einschränkungen eintreten können, in welchem Ausmaß sie erfolgen, wie sie dokumentiert werden und ob Netzverstärkungen tatsächlich nachgezogen werden. Flexible Netzzugänge schaffen nur dann Planungssicherheit, wenn Begrenzungen technisch nachvollziehbar und wirtschaftlich kalkulierbar bleiben.
Auch bei Flexibilitätsleistungen steht die Ausgestaltung noch aus. Netzbetreiber sollen solche Leistungen künftig transparent, diskriminierungsfrei und marktgestützt beschaffen, wenn sie gegenüber Netzausbau oder Netzverstärkung die kosteneffizientere Maßnahme darstellen.
Dafür braucht es klar definierte Produkte, technische Anforderungen, Teilnahmebedingungen und Vergütungsmodelle. Diese Details bestimmen, ob Flexibilität zu einem nutzbaren Markt wird oder vor allem als zusätzliche technische Anforderung bei den Anlagen ankommt.
Was für Holzkraftwerke relevant ist
Für Holzkraftwerke ist das ElWG vor allem an drei Stellen relevant.
Erstens bei den Kosten. Netzentgelte, neue Beiträge und regulatorische Vorgaben wirken unmittelbar auf die Wirtschaftlichkeit von Erzeugungsanlagen. Holzkraftwerke stehen bereits heute in einem anspruchsvollen Umfeld aus Brennstoffkosten, Marktpreisen, Förderrahmen und Wärmelieferverpflichtungen. Zusätzliche laufende Belastungen auf der Erzeugerseite sind daher von hoher Bedeutung.
Zweitens beim Netzanschluss und Netzzugang. Das ElWG enthält neue Vorgaben zu verfügbaren Netzanschlusskapazitäten, Anschlussverfahren und flexiblen Netzzugängen. Für neue Projekte, Erweiterungen oder Repowering wird entscheidend sein, ob diese Regelungen in der Praxis zu mehr Transparenz, klareren Verfahren und verlässlicheren Anschlussbedingungen führen.
Drittens bei der Einordnung planbarer erneuerbarer Erzeugung. Holzkraftwerke erzeugen Strom und Wärme gekoppelt. Sie nutzen lagerfähige biogene Brennstoffe und können unabhängig vom Wetter verlässlich erzeugen. Damit verbinden sie planbare Erzeugung und verlässliche Verfügbarkeit mit regionaler Einbindung und gleichzeitiger Wärmebereitstellung.
Das ElWG stärkt die Bedeutung von Systemanalyse, Versorgungssicherheit und Netzplanung. Damit stellt sich auch die Frage, wie planbare erneuerbare Erzeugung im Strommarktrahmen berücksichtigt wird.
Für Holzkraftwerke ist wesentlich, ob sie künftig vor allem als Einspeiser mit zusätzlichen Kosten und Pflichten behandelt werden oder ob ihre Rolle für Versorgungssicherheit, regionale Energieversorgung und gekoppelte Strom und Wärmebereitstellung angemessen abgebildet wird.
Diese Frage ist nach sechs Monaten offen. Die Antwort wird sich in den kommenden Verordnungen, Marktregeln, Entgeltfestlegungen und in der praktischen Anwendung des ElWG zeigen.
Zwischenstand nach sechs Monaten
Sechs Monate nach Kundmachung des ElWG zeigt sich ein klarer Zwischenstand.
Sozialtarif, Sommer-Nieder-Arbeitspreis und Auffangversorgung sind gestartet. Damit wurden erste Regelungen des neuen Rechtsrahmens wirksam.
Die zentralen Systemfragen folgen erst in den kommenden Monaten. Dazu gehören die Systemnutzungsentgelte, der Versorgungsinfrastrukturbeitrag, flexible Netzzugänge, die Flexibilitätsplattform, die Systemanalyse und die Umsetzung durch die Länder.
Ob das ElWG mehr Planbarkeit schafft, Systemkosten sachgerecht verteilt, erneuerbare Erzeugung besser integriert und Versorgungssicherheit stärkt, lässt sich daher noch nicht abschließend beurteilen.
Für Holzkraftwerke bleibt die weitere Ausgestaltung von zentraler Bedeutung.
Ein Stromsystem mit hohen Anteilen wetterabhängiger Erzeugung braucht neben zusätzlichen erneuerbaren Strommengen auch planbare Leistung, nutzbare Wärme, regionale Erzeugungsstrukturen und verlässliche Rahmenbedingungen für Anlagen, die zur Systemstabilität beitragen.
Der Maßstab für das ElWG wird daher nicht das politische Versprechen eines „günstigeren Stroms“ sein, sondern die Frage, ob seine Umsetzung planbare erneuerbare Erzeugung als Teil eines funktionierenden Stromsystems anerkennt.

Fakten:
„Unter der politischen Bezeichnung ‚Günstiger-Strom-Gesetz‘ wurde Ende Dezember 2025 das Elektrizitätswirtschaftsgesetz kundgemacht. Es löst das bisherige ElWOG 2010 ab.“
„Für Betreiber von Erzeugungsanlagen werden vor allem die neuen Regeln zu Systemnutzungsentgelten und zum Versorgungsinfrastrukturbeitrag relevant. Zentrale Entgeltbestimmungen treten Ende 2026 in Kraft.“
„Ab 1. Jänner 2027 gilt für Einspeiser mit mehr als 20 kW netzwirksamer Leistung ein jährlicher Versorgungsinfrastrukturbeitrag. Die konkrete Höhe wird per Verordnung festgelegt und darf 0,05 Cent je eingespeister Kilowattstunde nicht überschreiten.“
„Das ElWG schafft neue Vorgaben für Netzanschluss, verfügbare Anschlusskapazitäten und flexible Netzzugänge. Für Betreiber wird entscheidend sein, ob daraus in der Praxis mehr Transparenz, verlässlichere Verfahren und wirtschaftlich kalkulierbare Anschlussbedingungen entstehen.“
„Nach sechs Monaten sind erste Umsetzungsschritte sichtbar. Für die wirtschaftlich und betrieblich relevanten Fragen der Holzkraftwerke fehlen aber noch zentrale Verordnungen, Marktregeln und Entgeltentscheidungen.“

