Ausgabe 43: EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
EUDR: Entwaldungsfreie Lieferketten
Entwaldung und Waldschädigung stehen seit Jahren im Fokus der europäischen Umweltpolitik. Die Europäische Union will ihren Beitrag dazu verringern und sicherstellen, dass Waren, die in der EU vermarktet werden, nicht mit Entwaldung in Verbindung stehen.
Entscheidend wird damit, wo die für diese Waren verwendeten Rohstoffe erzeugt oder gewonnen wurden und unter welchen Bedingungen. Mit der EU-Entwaldungsverordnung, kurz EUDR, hat die Europäische Union dafür einen neuen Rechtsrahmen geschaffen. Herkunft, Entwaldungsfreiheit und rechtmäßige Erzeugung sollen entlang der Lieferkette nachvollziehbar werden.
Beschlossen wurde die EUDR bereits 2023. Bis zur praktischen Anwendung ist der Weg allerdings länger als ursprünglich vorgesehen. Der Start wurde inzwischen zweimal verschoben, einzelne Pflichten wurden neu geordnet und die Umsetzung mehrfach nachgeschärft.
Diese Ausgabe von Holzkraft recherchiert zeigt, was hinter der EUDR steckt, wie sie grundsätzlich funktioniert und wo die Umsetzung heute steht.
Welche Erzeugnisse die EUDR erfasst
Rindfleisch, Kaffee, Schokolade, Naturkautschuk, Sojaerzeugnisse, Palmöl, Möbel und Holzpellets haben auf den ersten Blick wenig gemeinsam. Die EUDR führt sie über dieselbe Grundanforderung zusammen: Für ihre Vermarktung muss nachvollziehbar sein, wo die relevanten Rohstoffe erzeugt oder gewonnen wurden und ob die Anforderungen an Entwaldungsfreiheit und rechtmäßige Erzeugung erfüllt sind.
Die Verordnung definiert Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz als „relevante Rohstoffe“. Welche konkreten Waren daraus von der EUDR erfasst werden, ist in Anhang I der Verordnung festgelegt. Dieser Anhang ist Bestandteil der EUDR und listet die sogenannten „relevanten Erzeugnisse“ anhand ihrer Zolltarifnummern auf.
Bei Kakao gehören beispielsweise Kakaobohnen, Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaopulver und Schokolade zum Anwendungsbereich. Bei Rindern sind unter anderem lebende Rinder und Rindfleisch erfasst. Weitere Warenpositionen betreffen Kaffee sowie Erzeugnisse aus Soja, Ölpalme und Kautschuk.
Im Holzbereich erfasst Anhang I unter anderem Rundholz, Brennholz, Hackschnitzel, Sägespäne, Holzpellets und Holzkohle. Hinzu kommen Schnittholz, Span- und Faserplatten, Sperrholz sowie bestimmte Papier-, Pappe- und Möbelerzeugnisse. Maßgeblich ist die zolltarifliche Einreihung des jeweiligen Produkts.
Ob eine Ware unter die EUDR fällt, richtet sich also nach ihrer Aufnahme in Anhang I und der zugehörigen Zolltarifnummer. Ist sie dort erfasst, stellt sich im nächsten Schritt die Frage, unter welchen Voraussetzungen sie als entwaldungsfrei gilt.
Was „entwaldungsfrei“ bedeutet
Für die Entwaldungsfreiheit setzt die EUDR einen klaren zeitlichen Bezugspunkt: den 31. Dezember 2020.
Entwaldung bezeichnet nach der Verordnung die Umwandlung von Wald in landwirtschaftlich genutzte Flächen. Erfasste Erzeugnisse müssen auf relevanten Rohstoffen beruhen, deren Erzeugungsflächen seit diesem Stichtag die Anforderungen der EUDR erfüllen.
Wird eine Waldfläche nach Ende 2020 beispielsweise in Acker- oder Weideland umgewandelt, erfüllen relevante Rohstoffe, die anschließend auf dieser Fläche erzeugt werden, die Voraussetzung der Entwaldungsfreiheit nicht.
Für Holz ergänzt die Verordnung diesen Flächenbezug um Anforderungen zur Waldschädigung. Erfasst werden definierte Veränderungen der Waldstruktur, etwa die Umwandlung von Primärwald oder natürlich regenerierendem Wald in Plantagenwald.
Eine reguläre Holzernte kann mit den Anforderungen der EUDR vereinbar sein. Für die Einordnung kommt es auf die weitere Nutzung der Fläche und die Entwicklung ihrer Waldstruktur an. Auch nach Schadereignissen wie Sturm, Feuer oder Schädlingsbefall ist die weitere Entwicklung der betroffenen Fläche maßgeblich.
Zur Entwaldungsfreiheit tritt eine zweite Voraussetzung: die rechtmäßige Erzeugung. Die relevanten Rohstoffe müssen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des jeweiligen Erzeugerlandes erzeugt oder gewonnen worden sein.
Die Anforderungen sind damit klar beschrieben. Wie aber lässt sich ihre Einhaltung über eine Lieferkette hinweg nachweisen?
Von der Erzeugungsfläche zur Sorgfaltserklärung
Die EUDR setzt dafür auf Rückverfolgbarkeit. Die Herkunft der relevanten Rohstoffe muss so dokumentiert sein, dass sich die jeweiligen Erzeugungsflächen nachvollziehen lassen.
Bei Holz gehören zu den erforderlichen Informationen das Erzeugerland, die Baumarten, der Zeitpunkt oder Zeitraum des Holzeinschlags und die Geolokalisierung der Grundstücke, auf denen das Holz geerntet wurde. Hinzu kommen Angaben zu Lieferanten und Abnehmern sowie Nachweise zur Einhaltung der Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes.
Diese Informationen bilden die Grundlage der Sorgfaltspflicht. Bei der vollständigen Sorgfaltsprüfung werden zunächst die erforderlichen Daten und Nachweise gesammelt. Darauf folgt die Bewertung, ob ein mehr als vernachlässigbares Risiko besteht, dass das Erzeugnis die Anforderungen an Entwaldungsfreiheit oder rechtmäßige Erzeugung verfehlt.
Besteht ein solches Risiko, sind zusätzliche Informationen, Prüfungen oder andere Maßnahmen zur Risikominderung erforderlich. Erst wenn kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko verbleibt, darf das Erzeugnis in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden. Der verantwortliche Marktteilnehmer gibt zuvor grundsätzlich eine Sorgfaltserklärung im europäischen EUDR-Informationssystem ab.
So entsteht eine Nachweiskette vom Erzeugnis bis zu der Fläche, auf der der relevante Rohstoff erzeugt oder gewonnen wurde. Erst diese Rückverfolgbarkeit ermöglicht die Prüfung von Entwaldungsfreiheit und rechtmäßiger Erzeugung.
Drei Risikostufen für die Herkunft
Wie umfangreich die Risikoprüfung ausfällt, hängt auch vom Erzeugerland ab. Die Europäische Kommission ordnet die Staaten den Kategorien geringes, normales oder hohes Risiko zu.
Österreich und alle anderen EU-Mitgliedstaaten sind derzeit als Länder mit geringem Risiko eingestuft. Auch zahlreiche Staaten außerhalb der Europäischen Union gehören zu dieser Kategorie, darunter etwa Kanada, die USA und die Schweiz. Als Länder mit hohem Risiko gelten Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland. Alle Staaten, die weder als geringes noch als hohes Risiko eingestuft wurden, verbleiben in der Kategorie mit normalem Risiko. Dazu zählen beispielsweise Brasilien, Indonesien und Malaysia.
Für Erzeugnisse aus Ländern mit geringem Risiko gilt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht. Die erforderlichen Informationen zu Produkt, Herkunft, Erzeugungsfläche und Legalität müssen weiterhin vorliegen. Risikobewertung und Risikominderung entfallen grundsätzlich, wenn die Lieferkette geprüft wurde und kein relevantes Risiko einer Umgehung oder Vermischung mit Erzeugnissen unbekannter Herkunft oder aus Ländern mit normalem oder hohem Risiko besteht.
Die Länderbewertung beeinflusst somit den Umfang der Sorgfaltsprüfung. Für Holz aus Österreich bleibt die Rückverfolgbarkeit bis zur Erntefläche erforderlich, der anschließende Prüfprozess ist aufgrund der Einstufung als geringes Risiko jedoch vereinfacht.
Warum aus Ende 2024 schließlich Ende 2026 wurde
Als die EUDR im Juni 2023 in Kraft trat, sollten ihre wesentlichen Verpflichtungen bereits ab 30. Dezember 2024 gelten. Für den Aufbau neuer Prozesse, Informationswege und Sorgfaltspflichtsysteme blieben rund eineinhalb Jahre.
Mit näher rückendem Anwendungstermin verlagerte sich die öffentliche und politische Diskussion zunehmend auf die praktische Umsetzung. Mitgliedstaaten, Unternehmen und weitere Interessenträger verwiesen auf den Vorbereitungsstand von Unternehmen und Behörden sowie auf offene Umsetzungsfragen. Gleichzeitig befanden sich wichtige Instrumente noch im Aufbau.
Im Dezember 2024 wurde der Anwendungsbeginn erstmals um ein Jahr auf den 30. Dezember 2025 verschoben. Die zusätzliche Zeit sollte Unternehmen und Behörden eine bessere Vorbereitung auf die neuen Anforderungen ermöglichen.
Doch auch das zusätzliche Jahr brachte die Umsetzungsdebatte nicht zum Abschluss.
Im Laufe des Jahres 2025 rückten zunehmend der Verwaltungsaufwand entlang der Lieferketten und die technische Leistungsfähigkeit des EUDR-Informationssystems in den Mittelpunkt. Mitgliedstaaten und Interessenträger äußerten Bedenken hinsichtlich der Vorbereitung von Unternehmen und Verwaltungen sowie zu technischen Fragen des Informationssystems.
Die Diskussion verschob sich dadurch von der reinen Fristfrage auf die Ausgestaltung des Systems selbst: Welche Pflichten müssen auf welcher Stufe einer Lieferkette erfüllt werden und wie lassen sich die erforderlichen Informationen praktikabel verarbeiten?
Ende 2025 folgte die zweite Verschiebung auf den 30. Dezember 2026. Dieses Mal wurde zugleich die Aufgabenverteilung innerhalb der Lieferkette überarbeitet.
Die Verantwortung für die Sorgfaltserklärung liegt seither stärker bei jenem Marktteilnehmer, der ein relevantes Erzeugnis erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder ausführt. Für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler wurden die Pflichten vereinfacht. Kleinst- und Kleinprimärerzeuger erhielten ein eigenes Verfahren mit einer vereinfachten Erklärung.
Die beiden Verschiebungen stehen somit für unterschiedliche Phasen der Umsetzung. Ende 2024 ging es vor allem um zusätzliche Vorbereitungszeit. Ende 2025 führte die anhaltende Debatte zu einer Neuordnung wesentlicher Pflichten innerhalb der Lieferketten.
Wo die Umsetzung heute steht
Auch 2026 wurde die praktische Ausgestaltung der EUDR weiter konkretisiert. Im Mai schloss die Europäische Kommission die vorgesehene Vereinfachungsprüfung ab. Nach ihrer Bewertung reduzieren die Ende 2025 beschlossenen Änderungen den Verwaltungsaufwand bereits deutlich. Gleichzeitig wurden die FAQ zur praktischen Umsetzung aktualisiert; im Juli folgten überarbeitete Leitlinien.
Im Juli wurden weitere Voraussetzungen für die Anwendung geschaffen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 regelt unter anderem die Übermittlung von Sorgfaltserklärungen, die vereinfachten Erklärungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger sowie technische Abläufe und Notfallverfahren im EUDR-Informationssystem. Das Informationssystem ist geöffnet und kann bereits für Registrierung und Erklärungen genutzt werden.
Auch der Produktumfang wurde inzwischen angepasst. Die Europäische Kommission hatte am 13. Juli 2026 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung von Anhang I beschlossen. Nach Abschluss der Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat wurde er am 17. September 2026 als Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 18. September 2026 in Kraft.
Aus dem Anwendungsbereich wurden unter anderem Rinderhäute und Leder, runderneuerte Reifen, Sojabohnen zur Aussaat sowie bestimmte Kautschukerzeugnisse herausgenommen. Neu aufgenommen wurden löslicher Kaffee, gefrorene Rinderzungen und bestimmte Palmölderivate. Für die neu aufgenommenen Erzeugnisse gelten die Anforderungen der EUDR ab 30. Dezember 2027.
Für Holz und Holzerzeugnisse bringt die Änderung vor allem Präzisierungen, unter anderem zu Abfällen, gebrauchten Erzeugnissen und bestimmten Verpackungsmaterialien. Die für die Holz- und Pelletwirtschaft zentralen Sortimente wie Rundholz, Brennholz, Hackschnitzel, Sägespäne und Holzpellets bleiben von der EUDR erfasst.
Der nächste maßgebliche Schritt ist nun die praktische Anwendung der EUDR. Für große und mittlere Marktteilnehmer sowie für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler gelten die zentralen Verpflichtungen ab 30. Dezember 2026. Für natürliche Personen sowie bestimmte Kleinst- und Kleinmarktteilnehmer gilt grundsätzlich der 30. Juni 2027; bei Erzeugnissen, die bereits unter die bisherige EU-Holzhandelsverordnung fielen, bleibt auch für sie der 30. Dezember 2026 maßgeblich.
Mehr als drei Jahre liegen damit zwischen Inkrafttreten und praktischer Anwendung. In dieser Zeit wurden die Fristen zweimal verschoben, Pflichten innerhalb der Lieferketten neu geordnet, Länder nach Risikostufen bewertet, das Informationssystem aufgebaut und zuletzt auch der Produktumfang präzisiert. Der Grundgedanke der EUDR ist dabei bestehen geblieben: Die Herkunft der erfassten Rohstoffe muss nachvollziehbar sein, damit Entwaldungsfreiheit und rechtmäßige Erzeugung überprüft werden können.

