Ausgabe 19: Vergabevolumina bei Ausschreibungen nach EAG

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) sieht einen linearen Ausbaupfad bis 2030. Im Jahr 2030 soll zusätzlich 1 TWh Strom in Holzkraftwerken produziert werden. Dazu sind im EAG Mindestvergabevolumina von jeweils 7.500 kWel pro Jahr für die administrative Marktprämie (Anlagen unter 500 kWel) und für die wettbewerbliche Vergabe via Ausschreibung (Anlagen ab 500 kWel) vorgesehen. Bei angenommenen Volllaststunden von 6.850 h pro Jahr würde das EAG-Ziel damit knapp erreicht werden. In der ersten Ausschreibungsrunde im Jahr 2022 für Holzkraftwerke hat jedoch nur eine Leistung von 5.000 kWel den Zuschlag erhalten (siehe Ausgabe 16 von Holzkraft recherchiert). 2.500 kWel wurden bei der deutliche überzeichneten Ausschreibung (12.000 kWel wurden angeboten) nicht bezuschlagt. Diese 2.500 kWel werden nicht automatisch in die diesjährige Ausschreibung übertragen, da das EAG keinen derartigen Mechanismus vorsieht. Eine Übertragung wäre nur durch eine Erhöhung des Vergabevolumens per Verordnung der Ministerin für Klimaschutz… möglich. Eine solche Erhöhung ist zumindest für 2023 aktuell nicht vorgesehen.

In dieser Ausgabe von Holzkraft recherchiert widmen wir uns der Frage, wie der Ausbaupfad sich entwickelt, wenn die Ausschreibungen der nächsten Jahre vergleichbare Ergebnisse zeigen, wie die erste Ausschreibungsrunde im Jahr 2022.

Wird das Vergabevolumen bei den zukünftigen Ausschreibungen bis 2030 ebenfalls nicht vollständig ausgeschöpft, bleibt der Ausbaupfad hinter den Anforderungen des EAG zurück. Damit kann auch der angestrebte Ausbau der Stromproduktion um 1 TWh (0,5 TWh davon aus Holzkraftwerken ab 500 kWel) nicht erreicht werden.

Argumente:

„Das Vergabevolumen von 7.500 kWel ist für die Ausschreibung sehr niedrig angesetzt“

„Zur Erreichung der EAG-Ziele ist eine Übertragung nicht vergebener Volumina auf die nächste Ausschreibung unbedingt notwendig.“

„Zu niedrige Vergabevolumina wirken abschreckend auf potentielle Bieter, da häufig nur ein Bieter den Zuschlag erhalten kann.“

„Ein sinnvoller Wettbewerb zwischen großen Holzkraftwerken ist nur bei ausreichend hohem Vergabevolumen möglich.“

Ausgabe 18: Deforestation Regulation

Um gegen die durch den Verbrauch und die Erzeugung in der Europäischen Union verursachte Entwaldung und Waldschädigung vorzugehen und somit auch einen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu leisten und den Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern, veröffentlichte die Kommission einen Verordnungsvorschlag, die Deforestation Regulation.

Gegenstand und Anwendungsbereich:

Die Deforestation Regulation umfasst „relevante Rohstoffe“ (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja und Holz) und „relevante Erzeugnisse“, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden zB. Brennholz in Form von Scheiten.

Die Verordnung wird gleichermaßen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem EU-Markt sowie die Ausfuhr aus der Union gelten.

Betroffen sind Händler und Marktteilnehmer. Für Händler gelten weniger strenge Verpflichtungen als für Marktteilnehmer, da zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Händler über relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse verfügen kann, diese bereits in Verkehr gebracht wurden. Wobei auch hier wieder zwischen großen Händlern, und kleinen Händlern (KMU) unterschieden wird. Große Händler werden wie Marktteilnehmer behandelt.

Durchführung:

Eingeführt wird eine abgestufte, verbindliche Sorgfaltspflichtregelung (Sorgfaltserklärung) in Verbindung mit einem Benchmarking-System, bei dem die Länder in Bezug auf Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung mit den betreffenden Rohstoffen sowie anhand von Kriterien für das Engagement der Länder bei der Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung eingestuft werden. Die Länder werden in drei Kategorien eingeteilt: geringes, normales und hohes Risiko. Die Verpflichtungen der Marktteilnehmer und Mitgliedstaaten werden je nach der Risikokategorie des Erzeugerlandes variieren, wobei für Länder mit geringem Risiko die Sorgfaltspflichtregelungen vereinfacht und für Länder mit hohem Risiko die Kontrollen verstärkt werden.

Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen Marktteilnehmer keine relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse in der Union in Verkehr bringen oder ausführen. Diese sind auch für die Risikobewertung zuständig, um festzustellen, ob das Risiko besteht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden sollen, nicht mit den Anforderungen dieser Verordnung konform sind. Kontrolliert werden sie von den, von den Mitgliedsstaaten zu ernennenden, Behörden.

Die Erzeugnisse müssen im Einklang mit der Definition des Begriffs „entwaldungsfrei“ und den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt worden sein. Das bedeutet, dass Vorschriften in Bezug auf das Arbeits- und Umweltrecht sowie auf die Menschenrechte, die im Erzeugerland gelten (national und international), bei der Bewertung der Übereinstimmung von Erzeugnissen mit dieser Initiative berücksichtigt werden müssen. Entwaldung in diesem Sinne bedeutet die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht.

Zusammenfassung:

Wesentlicher Gegenstand dieser Verordnung ist, dass relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann auf den Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie sind entwaldungsfrei,
  •  sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt und
  •  für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.

Argumente:

„Die Deforestation Regulation gilt nur für die Einfuhr in oder die Ausfuhr aus dem EU-Binnenmarkt. Das Inverkehrbringen innerhalb der EU ist nicht umfasst.“

„Österreichische Holzkraftwerke sind von den Regulierungen der Deforestation Regulation nur dann betroffen, wenn sie Rohstoffe von außerhalb der Europäischen Union beziehen.“