Ausgabe 27: Teil 1 – Österreichs Energiepolitik der Zweiten Republik

Energiepolitik der Zweiten Republik: Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft

Die Energiepolitik Österreichs ist eine Geschichte voller technischer Innovationen, wirtschaftlicher Herausforderungen und bedeutender politischer Entscheidungen. In diesem ersten Teil blicken wir auf die Entwicklungen von der Nachkriegszeit bis zum EU-Beitritt 1995 und zeigen, wie Österreich den Weg in eine nachhaltige Zukunft einschlug. Der zweite Teil wird die Transformationen und Herausforderungen ab 1995 bis heute beleuchten und ein umfassendes Bild der österreichischen Energiepolitik zeichnen.

Transformation der Energieversorgung (1945-1995)

Nach dem Zweiten Weltkrieg erlebte Österreich eine tiefgreifende Transformation seines Energiemixes. Die Abkehr von der Kohle war durch die Erschöpfung der inländischen Kohleressourcen und die Notwendigkeit getrieben, die Abhängigkeit von teuren Importen zu verringern. Stattdessen setzte das Land verstärkt auf Wasserkraft und später auch auf Erdölprodukte, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen und auf heimische Energiequellen zurückzugreifen. Die Wasserkraft, eine erneuerbare und umweltfreundliche Energiequelle, wurde zum Eckpfeiler der österreichischen Energiepolitik und ermöglichte eine zuverlässige und kostengünstige Energieversorgung.

Wirtschaftliches Wachstum und Energiebedarf (1950-1970)

In den wirtschaftlich starken Jahrzehnten nach dem Krieg, insbesondere von den 1950er bis in die 1970er Jahre, stieg der Energieverbrauch in Österreich deutlich an. Dieser Anstieg war eng mit dem allgemeinen wirtschaftlichen Wachstum, der steigenden Mobilität der Bevölkerung und der damit verbundenen höheren Energienachfrage verknüpft. Bedeutende Investitionen in die Energieinfrastruktur, vor allem der Ausbau der Wasserkraft, spielten eine zentrale Rolle. Die Errichtung von Staudämmen und die Erweiterung von Wasserkraftwerken stärkten die Energieversorgung des Landes erheblich. Die heimische Produktion von Erdöl begann ebenfalls, eine Rolle zu spielen, obwohl der Großteil des Bedarfs weiterhin durch Importe gedeckt wurde.

Ölkrisen und Kernkraftdebatte (1970-1980)

Allerdings erwies sich die zunehmende Abhängigkeit von Erdölprodukten während dieser Zeit als kritisch. Die Ölkrisen von 1973 und 1979 offenbarten die Verwundbarkeit Österreichs aufgrund seiner Abhängigkeit von Ölimporten und führten zu einem drastischen Umdenken in der Energiepolitik. Besonders deutlich wurde dies durch die hitzigen Debatten um das geplante Kernkraftwerk Zwentendorf, das 1978 in einer Volksabstimmung abgelehnt wurde. Diese Entscheidung markierte einen Wendepunkt und verstärkte den politischen und gesellschaftlichen Druck, erneuerbare Energien auszubauen, insbesondere die Wasserkraft. Die Opposition gegen Kernenergie spiegelte die wachsende Umweltbewegung und die Sorge um nukleare Sicherheit wider. Diese Debatten waren nicht nur ein politisches, sondern auch ein gesellschaftliches Ereignis, das das Bewusstsein für nachhaltige und sichere Energieversorgung schärfte. Die Entscheidung gegen Kernkraft ebnete den Weg für alternative Energiequellen und zeigte die Bereitschaft der österreichischen Bevölkerung, sich für umweltfreundlichere Lösungen einzusetzen.

Förderung erneuerbarer Energien (1980-1995)

Von 1980 bis 1995 unternahm Österreich erhebliche Anstrengungen, um erneuerbare Energiequellen wie Biomasse, Wind- und Solarenergie zu fördern. Diese Phase war geprägt von umfangreichen Subventionsprogrammen und Initiativen zur Steigerung der Energieeffizienz. Die Regierung führte verschiedene Förderprogramme ein, um den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben. Diese Maßnahmen trugen dazu bei, die Energieeffizienz zu verbessern und die CO2-Emissionen zu reduzieren. Trotz anfänglicher Herausforderungen, wie hoher Kosten und Unsicherheiten bezüglich der langfristigen ökologischen und ökonomischen Nachhaltigkeit, zeigte Österreichs Engagement für erneuerbare Energien beeindruckende Ergebnisse. Der Ausbau der Infrastruktur für erneuerbare Energien führte langfristig zu einer Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und stärkte die Energieunabhängigkeit des Landes.

Entwicklung der Energiepolitik und internationale Kooperationen

Die Energiepolitik Österreichs wurde auch durch internationale Entwicklungen und Kooperationen beeinflusst. Bereits vor dem EU-Beitritt im Jahr 1995 begann Österreich, seine Energiepolitik stärker an europäischen Standards und Richtlinien auszurichten. Der Beitritt zur EU brachte zusätzliche Dynamik und führte zu einer noch stärkeren Integration in das europäische Energieregime. Dies bedeutete neue Herausforderungen, aber auch erhebliche Chancen, die nationalen Ziele zur Energieversorgung und zum Umweltschutz weiterzuentwickeln. Mit dem Beitritt zur EU im Jahr 1995 übernahm Österreich die EU-Richtlinien für Energie und Umwelt, was neue Chancen und Herausforderungen für die nationale Energiepolitik mit sich brachte.

 

Die Energiepolitik der Zweiten Republik Österreichs zeigt, dass der Weg zu einer nachhaltigen und sicheren Energieversorgung komplex und voller Herausforderungen ist. Trotz erheblicher Fortschritte in der Nutzung erneuerbarer Energien bleibt die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen eine fortwährende Herausforderung. Die Zukunft erfordert eine konsequentere Politik, um echte Nachhaltigkeit und Unabhängigkeit zu erreichen.

Fakten:

„Nach dem Zweiten Weltkrieg setzte Österreich verstärkt auf Wasserkraft und später auch auf Erdölprodukte, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen und auf heimische Energiequellen zurückzugreifen.“

„Die Ölkrisen von 1973 und 1979 offenbarten die Verwundbarkeit Österreichs aufgrund seiner Abhängigkeit von Ölimporten und führten zu einem drastischen Umdenken in der Energiepolitik.“

„Von 1980 bis 1995 unternahm Österreich erhebliche Anstrengungen, um erneuerbare Energiequellen wie Biomasse, Wind- und Solarenergie zu fördern, unterstützt durch umfangreiche Subventionsprogramme und Initiativen zur Steigerung der Energieeffizienz.“

 

Quellen:

Ausgabe 26: Bundesgesetzgebungsverfahren in Österreich

Unter dem Bundesgesetzgebungsverfahren versteht man den Weg eines Gesetzesvorschlags bis zum Beschluss im Nationalrat und dem Bundesrat und der anschließenden Veröffentlichung (Kundmachung) im Bundesgesetzblatt. Bevor ein Gesetz Geltung erlangt, muss es einige Schritte durchlaufen, was mitunter mehrere Monate beziehungsweise auch Jahre dauern kann. Wie ein Gesetz in Österreich im Detail entsteht, ist für viele oft nicht ganz ersichtlich. Um dies verständlicher zu machen, widmet sich diese Ausgabe von Holzkraft recherchiert der Entstehung eines Bundesgesetzes.

Gesetzgebungsorgane

In der Gesetzgebung des Bundes gibt es zwei Organe, die für die Gesetzeswerdung gemeinsam zuständig sind: der Nationalrat und der Bundesrat. Sie bilden in Österreich das Parlament.

Wer kann Initiativen für ein Gesetz einbringen?

Damit der Nationalrat und der Bundesrat ein Gesetz beschließen, bedarf es zunächst einer Initiative, die von verschiedenen Akteuren eingebracht werden kann. Am häufigsten erfolgt dies durch die Bundesregierung, die damit unter anderem ihr Regierungsprogramm umsetzen will. Dafür fasst die Bundesregierung als Ministerrat einen Ministerialentwurf, der von verschiedenen Seiten (Stakeholdern, öffentliche Institutionen, etc.) begutachtet wird. Es besteht keine Pflicht etwaige Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Letztlich braucht der fertige Entwurf dann noch die Zustimmung der Bundesregierung (sogenannter Ministerratsbeschluss). Findet er diese Zustimmung (Einstimmigkeit) gelangt er als Regierungsvorlage in den Nationalrat.

Ein solcher Gesetzesvorschlag kann aber auch durch Abgeordnete des Nationalrates selbst erfolgen. Dafür müssen mindestens fünf Abgeordnete während einer Sitzung des Nationalrats gemeinsam einen schriftlichen Gesetzesantrag einbringen. Dieser wird als Initiativantrag bezeichnet. Abgeordnete haben auch die Möglichkeit politische Wünsche, ohne einen konkreten Gesetzestext an die Bundesregierung zu richten. Dafür sind sogenannte Entschließungsanträge notwendig. In diesen wird oft gefordert, dass die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf erstellt. Grund hierfür ist, dass für gewisse Entwürfe besonderes Expertenwissen der Mitarbeiter der Ministerien erforderlich ist.Die Abgeordneten legen in diesem Fall nur die Eckpunkte des geforderten Gesetzes fest.

Neben dem Nationalrat kann auch der Bundesrat als Länderkammer einen Gesetzesvorschlag einbringen, obwohl er hauptsächlich über Gesetzesänderungen berät, die der NR bereits beschlossen hat. Dafür bedarf es entweder der Zustimmung von einem Drittel der Mitglieder oder einen Mehrheitsbeschluss des gesamten Bundesrates.

Als Ausdruck der Demokratie haben auch die Bürger die Möglichkeit Gesetzesvorschläge in den Nationalrat zu bringen. Dies geschieht häufig durch Volksbegehren. Für den Nationalrat besteht jedoch keinerlei Pflicht, diese Gesetzesvorschläge auch umzusetzen. Es besteht auch die Möglichkeit einer parlamentarischen Bürgerinitiative, um Themen in den Nationalrat bringen zu können. Dieser benötigt dafür mindestens 500 Unterstützer.

Ablauf des Gesetzgebungsprozesses

1.Nationalrat

Bevor ein Gesetz beschlossen wird, wird darüber im Nationalrat diskutiert. Zunächst berät ein Ausschuss über den Vorschlag und stimmt dann darüber ab. Im Anschluss erfolgt eine Debatte und die Beschlussfassung im Plenum des Nationalrats. Dies erfolgt in drei Lesungen, wobei auf die erste oft verzichtet wird. Am Ende der zweiten Lesung muss der Nationalrat über den Gesetzesentwurf und über etwaige eingebrachte Abänderungen abstimmen. In der dritten Lesung wird über den Entwurf als Ganzes abgestimmt. Für diese Abstimmung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Einerseits muss die gesetzlich vorgesehene Anzahl an Anwesenden vorliegen (Präsenzquorum), andererseits muss eine gewisse Anzahl der Anwesenden für das Gesetz stimmen (Konsensquorum). Das Bundesverfassungsgesetz unterscheidet hier zwischen einfachen Bundesgesetzen und Verfassungsgesetzen. Während für einfache Bundesgesetze die Anwesenheit von ein Drittel der Abgeordneten notwendig ist und die Hälfte der anwesenden Abgeordneten zustimmen muss, bedarf es bei Verfassungsgesetzen der Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten und einer Zustimmung von zwei Drittel. Sind diese Anforderungen erfüllt, liegt ein Gesetzesbeschluss vor.

2. Bundesrat

Nach der Abstimmung übermittelt der Nationalrat dem Bundesrat den Beschluss, der sodann überprüft, ob ihm ein Mitwirkungsrecht zusteht. Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn es um bestimmte Finanzgesetze oder das Budget geht. Der Bundesrat hat in vielen Fällen nur ein suspensives Vetorecht, er kann damit also nur die endgültige Beschlussfassung hinauszögern. In diesem Fall besitzt der Nationalrat das Recht auf einen sogenannten Beharrungsbeschluss, mit dem er das Veto des Bundesrats überwinden kann. Teilweise steht dem Bundesrat auch ein absolutes Vetorecht zu. Dann kann ohne seine ausdrückliche Zustimmung kein Gesetz zustande kommen.

Beurkundung und Kundmachung

Damit ein Gesetz endgültig in Kraft tritt, müssen noch zwei weitere Schritte erfolgen. Es bedarf der Beurkundung des Bundespräsidenten, der damit das verfassungsgemäße Zustandekommen des Gesetzes bestätigt. Zusätzlich unterschreibt auch der Bundeskanzler das Gesetz, dies wird auch als Gegenzeichnung bezeichnet.

Zu guter Letzt erfolgt die Veröffentlichung, also die Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz tritt dann am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fakten:

„Die gesetzgebende Organe in Österreich sind der Nationalrat und der Bundesrat. Sie bilden gemeinsam das Parlament.“

„Der Bundesrat verfügt in der Regel nur über eine supsensives Vetorecht. Nur in Ausnahmefällen ist ein absolutes Veto möglich.“

„Damit ein Gesetz final in Kraft tritt, muss es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.“

 

Quellen:

Ausgabe 25: Der Börsenstrompreis

Der Strompreis an der Börse ändert sich ständig. Er ist dynamisch. Das liegt daran, dass sich an den Strombörsen Anbieter und Käufer in der Reihenfolge der Höhe ihrer Gebote gegenüberstehen. Auf der einen Seite erhalten die günstigsten Angebote zuerst den Zuschlag, auf der anderen Seite werden die Käufer mit den höchsten Angeboten an erster Stelle berücksichtigt. Daher unterliegt der Strompreis an der Börse einen ständigen Wechsel. Wie sich der Strompreis zwischen dem November 2023 und dem März 2024 entwickelt hat, ist Thema der aktuellen Ausgabe von Holzkraft recherchiert.

Die Abbildung veranschaulich die Preisentwicklung über drei Monate hinweg. Angeführt wird der Day Ahead Preis, dieser ist Teil des sogenannten Spotmarkts. Auf dem Day Ahead Markt werden die Stromlieferungen für jede Stunde des folgenden Tages gehandelt. Anbieter und Käufer müssen bis zwölf Uhr des Vortags ihre Gebote abgeben. Aus den abgegebenen Geboten bestimmt die Börse den Marktpreis und gibt eine Stunde später bekannt, wer die Zuschläge erhält.

Nach einem Hoch folgt ein Tief

Aus dem Verlauf der Grafik erkennt man, dass der Preis Ende November einen starken Anstieg erfahren hat. Der höchste Wert wurde am 30.11.2023 erreicht. Der Strompreis lag an diesem Tag bei rund 167,34 EUR/MWh. Dies dürfte auf einer sehr hohen Nachfrage, verbunden mit einem geringen Angebot zurückzuführen sein.

Anfang Dezember herrschte ein Auf und Ab des Strompreises an der Börse. So lag der Wert am 06.12.2023 bei 129,58 EUR/MWh und am 10.12.2023 lag er bei 62,81 EUR/MWh.

Die niedrigsten Werte wurden am 24.12.2023 und 25.12.2023 erreicht. Am 24.12.2023 lag der Strompreis bei 3,74 EUR/MWh, am 25.12.2023 erreichte der Strompreis sogar seinen Tiefstwert mit 1,61 EUR/MWh. Dies ist vermutlich das Resultat der Weihnachtsfeiertage in Verbindung mit einem Überangebot an Strom. Nach diesem Tief erholte sich der Preis wieder und am 27.12.2023 lag er bereits bei 58,06 EUR/MWh. Der Dezember 2023 war also ein Monat mit eher fallendem beziehungsweise niedrigem Börsenpreis.

Im Jänner 2024 stieg der Preis wieder rasch an. Lag er am 01.01.2024 noch bei rund 18,83 EUR/MWh wurde am 05.01.2024 wieder eine Höhe von 93,99 EUR/MWh erreicht.

Nach einem letzten Hoch vom 16.01.2024 mit 105,99 EUR/MWh, zeigt der Börsenpreis für Strom eine absteigende Tendenz. Ab dem 22.01.2024 pendelte sich der Preis wieder ein und betrug zwischen 63,21 EUR/MWh und 83,76 EUR/MWh.

Nach einer relativ stabilen Phase erlitt der Börsepreis im Februar 2024 erneut ein Tief. Am 04.02.2024 lag er bei 38,31 EUR/MWh. Bereits am 08.02.2024 stieg er wieder an und erreichte einen Wert von 86,80 EUR/MWh. Ab diesem Zeitpunkt gab es bis Ende Februar keine großen Schwankungen mehr. Die Preise lagen zwischen 51,85 EUR/MWh und 75,62 EUR/MWh.

Grafische Darstellung:

Argumente:

„Der Strompreis an der Börse unterliegt großen Schwankungen, die nicht immer vorhersehbar sind.“

„Innerhalb von drei Monaten wurden Preisschwankungen im Bereich von 1,61 EUR/MWh und 167,34 EUR/MWh beobachtet.“

„Schwankende Strompreise werden durch vielfältige Faktoren bedingt. Ein häufiger Grund ist eine starke Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage.“

 

Quellen:

ENTSO-E über energie.gv.at 

1komm5grad.com

amprion.net

Ausgabe 24: Holzmarkt – ein Update

Holzkraftwerke sind rohstoffabhängige Anlagen, sie brauchen für ihren Betrieb Holz als Brennstoff. In der Regel handelt es sich dabei um Hackgut aus Waldrestholz oder Sägenebenprodukten, wie z.B. Rinde. Der Rohstoffpreis hat folglich einen großen Einfluss auf die Kosten der Energieerzeugung in Holzkraftwerken und damit verbunden ihre wirtschaftliche Rentabilität.

Bereits vor einem Jahr haben wir uns in Ausgabe 17 von Holzkraft recherchiert dem Thema Holzmarkt und der damit verbundenen Preisentwicklung gewidmet. Die Entwicklungen auf dem Holzmarkt sind weiterhin ein großes Diskussionsthema und von vielen schwer vorhersehbaren Entwicklungen gekennzeichnet. Daher wollen wir auch dieses Jahr eine Ausgabe diesem Thema widmen und ein Update zu unserer letzten Betrachtung zur Verfügung stellen.

Seit 2022 sind vor allem die Preise für Hackgut und Pellets massiv gestiegen. Im Jänner 2023 wurde ein absolutes Hoch erreicht. Der Preis für Hackgut war zu diesem Zeitpunkt mehr als doppelt so hoch wie 2019. Diese Entwicklung hat sich im Laufe des Jahres 2023 wieder entspannt. Bis Mitte 2023 fielen die Preise auch im Energieholzsektor wieder auf ein Niveau vergleichbar zum Jahr 2022 ab. Unabhängig davon liegen die Preise am Holzmarkt im langfristigen Vergleich weiterhin auf sehr hohem Niveau und deutlich über den Werten der Jahre 2019 bis 2021, die von große Schadholzmengen geprägt waren. Mit einem weiteren Absinken der Preise auf dieses Niveau ist in den nächsten Monaten nicht zu rechnen.

 

Grafische Darstellungen:

Argumente:

„Die Extremsituation auf dem Holzmarkt zu Beginn des Jahres 2023 hat sich wieder entspannt. Mit einem Absinken der Preise auf das Niveau der Jahre 2019 bis 2021 ist jedoch zeitnah nicht zu rechnen.“

„Die Stromgestehungskosten von Holzkraftwerken werden massiv durch den Brennstoffpreis beeinflusst.“

„Die Stromgestehungskosten von Holzkraftwerken werden massiv durch den Brennstoffpreis beeinflusst.“

 

Quellen:

holzkurier.com

Ausgabe 23: Der Wald der Zukunft ist Klimafit

Am 20.September 2023 wurde im Ministerrat die Novelle des Forstgesetzes beschlossen. Dadurch kam es zu verschiedenen Neuerungen im Bereich der Forstwirtschaft. Das Hauptziel der Novelle besteht darin, die Wälder klimafitter zu machen. Dies erfolgt auf verschiedenen Ebenen.

Um dieses Ziel zu erreichen, wurde unter anderem der Klimawandel und dessen Auswirkung auf die Umwelt in den §1 ForstG explizit aufgenommen und fällt somit unter die Nachhaltigkeit. Zusätzlich wurde auch die wichtige Fähigkeit der Wälder zur Kohlenstoffaufnahme und -speicherung als Aufgabe der nachhaltigen Waldbewirtschaftung hinzugefügt. Dadurch wurde die wichtige Rolle der Wälder als Kohlenstoffaufnehmer und -speicher im Hinblick auf eine sich durch den Klimawandel verändernden Umwelt gesetzlich verankert. Diese Rolle wurde auch in den §6 Abs. 2 lit. c aufgenommen. Der Wald soll demnach jene Beschaffenheit haben, um die Aufgaben der Forstlichen Raumplanung zu erfüllen, damit seine Wohlfahrtswirkung bestmöglich zur Geltung kommt und sichergestellt ist. Unter der Wohlfahrtswirkung versteht der Gesetzgeber nun den Einfluss auf die Umwelt, insbesondere auf den Ausgleich des Klimas einschließlich der Bedeutung für die Kohlenstoffaufnahme und -speicherung (neu eingefügt), auf den Ausgleich des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser und auf den Erhalt der Biodiversität (neu eingefügt).

Aufgrund des Klimawandels wird es in Zukunft vermehrt zu mitunter großen Waldbränden kommen. Der Gesetzgeber reagiert darauf mit einer einheitlichen Tragung der Waldbrandbekämpfungskosten durch den Bund (§41a ForstG). Demnach werden die Waldbrandbekämpfungskosten der Feuerwehren oder der diese Kosten tragenden Gemeinden/Betriebe durch die Zahlung eines Pauschaltarifs abgegolten. Unterschieden wird zwischen Klein-, Mittel-, Groß- und Extrembränden (ab 30 Hektar). Die Höhe der Pauschaltarife für Klein-, Mittel- und Großbränden wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mittels Verordnung festgelegt. Die bisherige Regelung, wonach die Tragung der Waldbrandbekämpfungskosten in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fällt, wird somit aufgehoben.

Ein großer und neuer Bereich besteht im Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung. Hier wurde nämlich eine „zeitgemäße Rechtsgrundlage“ erstellt, indem die noch relevanten Regelungen des aufgehobenen „Wildbachverbauungsgesetzes“ übernommen wurden, und durch die Einführung eines Wildbach- und Lawinenkataster. Bei diesem handelt es sich um ein geoinformationsgestütztes EDV-Anwendungssystem zur standardisierten, raumbezogenen Dokumentation, Verwaltung und Analyse von elektronischen Naturgefahreninformationen. Die Zugriffsrechte werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eingeräumt.

Auch ökologische Aspekte werden in der Novelle mitumfasst. So soll der Götterbaum als invasive gebietsfremde Art nicht mehr als forstlicher Bewuchs gelten. In bestimmten Verwaltungsverfahren erhält die Naturschutzbehörde ein Anhörungsrecht und zwar immer dann, wenn es um Rodungs- und Kahlhiebbewilligungen in Biotopschutzwäldern geht. Für Agroforstflächen, insbesondere für die aus Biodiversitätsgründen wertvollen Mehrnutzenhecken, soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Waldwerdung durch Meldung an die Forstbehörde binnen 10 Jahren zu verhindern. Damit soll die Anlage solcher Flächen verfahrenstechnisch erleichtert werden.

All diese Neuerungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. So gelten die Regelungen zur Nachhaltigkeit nach §1 ForstG bereits seit September 2023, die Regelung bezüglich der Waldbrandkostentragung jedoch erst mit 1. Jänner 2024.

 

Ausgabe 22: EAG Monitoringbericht

Im Oktober 2023 hat die E-Control den aktuellen EAG-Monitoringbericht veröffentlicht. Unter anderem gibt der Bericht Auskunft über die aktuellen Ausbauzahlen der erneuerbaren Energien. Die 22. Ausgabe von Holzkraft recherchiert widmet sich der Frage, wie viele Holzkraftwerke im Jahr 2022 einen Vertrag mit der EAG-Abwicklungsstelle erhalten haben. Mit wie viel Zubau können wir also in den nächsten Jahren rechnen?

Das EAG sieht für Neuanlagen zwei Fördersysteme vor: Die Investitionsförderung und die Marktprämie. Die Marktprämie wiederum wird nach zwei verschiedenen Methoden vergeben. Anlagen unter 500 kWel können einen Antrag auf Marktprämie stellen, Anlagen ab 500 kWel bis 5 MWel müssen sich an einer Ausschreibung beteiligen.

Bei den Investitionsförderungen wurden 2022 elf Anträge mit einer geplanten elektrischen Leistung von insgesamt 350 kWel gestellt. Diese Anträge befinden sich derzeit alle noch in Begutachtung.

33 Anlagen unter 500 kWel  mit einer Gesamtleistung von 12 MW haben einen Antrag auf Marktprämie gestellt. Da das EAG jährlich nur einen Zubau von 7,5 MW in dieser Kategorie vorsieht, wurden 24 dieser Anträge angenommen. Die angenommene elektrische Leistung beträgt 7,2 MW.

Bei den Ausschreibungen ist ebenfalls ein jährliches Ausschreibevolumen von 7,5 MW vorgesehen. Zwei Antragssteller haben sich an der Ausschreibung 2022 beteiligt. Ein Antragssteller erhielt den Zuschlag für eine Anlage mit einer Leistung von 5 MW.

Im Jahr 2022 haben folglich insgesamt 36 Holzkraftwerke mit einer Gesamtleistung von rund 12,5 MW einen Vertrag nach EAG mit der EAG-Abwicklungsstelle erhalten.

 

 

Argumente

  • Vom jährlich nach EAG vorgesehenen Zubau von 15 MW, wurden für das Jahr 2023 12,5 MW ausgeschöpft
  • Bei den Ausschreibungen wurde bedingt durch den Ausschreibemodus ein Volumen von 2,5 MW nicht ausgeschöpft, dass auch nicht automatisch ins Folgejahr überführt wird.
  • Bis jetzt wurde noch keine Marktprämie oder Investitionsförderung nach dem EAG für Holzkraftwerke ausbezahlt.

 

Quelle: EAG-Monitoringbericht 2023, E-Control https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/E-Control-EAG-Monitoringbericht-2023.pdf/

Ausgabe 21: Entwicklung der Waldbrandgefahr in Österreich

Extreme Waldbrände wie aktuell im Mittelmeerraum haben in den letzten Jahren beträchtlich zugenommen. Die Ursache hierfür liegt am anthropogenen Klimawandel. Die stetige Zunahme von Hitzetagen und den damit verbundenen Trockenperioden sind wesentliche Treiber von Waldbränden. Demzufolge hat sich auch die Waldbrandgefahr in Österreich in den letzten Jahren verschärft. Dies zeigt auch ein Blick in die Waldbrand-Datenbank der Universität für Bodenkultur. In dem Zeitraum von 2000 bis 2010 gab es in Österreich jährlich rund 130 Waldbrände, im Zeitraum von 2011 bis 2021 erhöhte sich die Anzahl auf 220 Brände.

Betrachtet man die Waldbrände in den Alpenregionen, lässt sich erkennen, dass es zwei Brandsaisonen gibt. Die erste beginnt im Frühjahr (März bis April) und wird durch Trockenheit während der Wintermonate in Kombination mit frühlingshaften Wetterbedingungen verursacht. Die zweite Brandsaison beginnt in den Sommermonaten (Juli, August) und wird durch trockene Wetterbedingungen hervorgerufen. Bisher kam es überwiegenden in den Frühjahrsmonaten zu Waldbränden, was sich jedoch in den letzten Jahren immer mehr in die Sommermonate verschiebt. Eine Häufung der Waldbrände in den Sommermonaten durch Hitzewellen, Dürreperioden und trockene Föhnwinde wird sich durch den Klimawandel in den nächsten Jahren weiter verstärken. Neben dem Klimawandel gibt es noch weitere Treiber, welche sich positiv auf Waldbrände auswirken. Diese Treiber sind nicht in allen Gebieten gleichermaßen relevant und treten nicht mit derselben Relevanz und Intensität auf.

Neben der direkten Auswirkung von Waldbränden auf die Tier- und Pflanzenwelt, sowie die damit verbundene Freisetzung von Kohlenstoff, gibt es zahlreiche indirekte Auswirkungen auf den Boden, die Umwelt und besonders auf die Sicherheit der Bevölkerung. Mehrere Studien aus der Schweiz sowie aus Italien haben gezeigt, dass nach Waldbränden vermehrt mit Naturgefahren wie Muren, Steinschlägen, Lawinen und verändertem Hangwasseraufkommen zu rechnen ist. Als ein Negativbeispiel für das Auftreten von Naturgefahren nach einem Waldbrand kann die Hangmure in Ronco sopra Ascona (Schweiz) genannt werden. Fünf Monate nach einem Waldbrand löste ein 10-jähriges Niederschlagsereignis ein 200-jähriges Hangmurenereignis aus, welches rund 3.500m3 Material lösten und ein darunterliegendes Dorf verwüstete.

Um einer zukünftigen Verschlimmerung der Waldbrandsituation entgegenwirken zu können, ist es laut einer Studie des Interreg Alpine Space Programme sinnvoll, ein integriertes Waldbrandmanagement zu erstellen. Die wichtigsten Punkte eines integrierten Waldbrandmanagements finden Sie in der folgenden Abbildung.

 

Quellen:

Waldbrand-Datenbank Österreich. Verfügbar unter:  https://fire.boku.ac.at/firedb/de/

Umweltbundesamt, 2021.Umgang mit Waldbrandgefahr.

EUSALP EU Strategy for the alpine region, 2020. Waldbrände in den Alpen, Stand des Wissens, zukünftige Herausforderungen und Optionen für ein integriertes Waldbrandmanagement.

 

Ausgabe 20: Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigunggesetz (EABG)

Damit Österreich seine Klimaziele 2030 erreicht, bedarf es eines schnellen und effizienten Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Die Regierung plant daher zwei neue Gesetze zur Beschleunigung der Energiewende. Bereits in aller Munde ist die UVP-G-Novelle, weniger bekannt ist das geplante Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (kurz EABG), über das noch einiges unbekannt ist. Was bereits bekannt ist, werden wir Ihnen in dieser Ausgabe vorstellen.

Geltungsbereich

Das EABG soll zu einer Beschleunigung der Energiewende führen. Betroffen sind Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, elektrische Leitungs- und Speicheranlagen, Fernwärme- und Kältenetze und Wasserstoffnetze. Nicht betroffen sind Anlagen des Wasserrechtsgesetzes und UVP-Verfahren, da diese bereits von der UVP-G-Novelle umfasst sind. Die inhaltlichen Schwerpunkte liegen auf der Verfahrensbeschleunigung und der Energieraumplanung. Dafür werden zwei „neue“ Instrumente etabliert: einen sogenannten „Fast Track“ und einen „One-stop-shop“.

 

 

Verfahrensbeschleunigung

Eine der großen Bremsen der Energiewende stellen die sehr langwierigen Genehmigungsverfahren dar. Der Gesetzgeber will dies durch die Etablierung eines „One-stop-shops“ beenden. Das bedeutet, dass anstelle von mehreren Bewilligungen durch mehrere Behörden nur noch eine Behörde mittels Bescheid nach dem EABG über das Projekt entscheiden wird. Diese zuständige Behörde wird grundsätzlich der jeweilige Landeshauptmann sein beziehungsweise für bestimmte Projekte wird eine abweichende Behörde (zum Beispiel zuständiges Bundesministerium) festgelegt. Zusätzlich wird es einen sogenannten „Fast Track“ geben, der als eine Art „Überholspur“ für Vorhaben der Energiewende bezeichnet wird.

Das EABG sieht eine Konzentration sämtlicher relevanter Bundes- und Landesgesetze vor, wobei die inhaltlichen Voraussetzungen der mitangewandten Gesetze (zB WRG) unberührt bleiben. Das EABG regelt demnach das Verfahren und den Umfang der Projektunterlagen.

Um die Energiewende zu Beschleunigen wird eine Genehmigungsfreistellung vorgesehen. Betroffen sind Anlagen, die emissionsarm, naturverträglich und in nicht schutzwürdigen Gebieten gelegen sind und außerdem mit keinen sicherheitstechnischen Bedenken einhergehen.

Bis Ende 2023 soll eine Zentrale Kundmachungsplattform durch das BKA erstellt werden. Dadurch soll es zu einer Erhöhten Effizienz durch Digitalisierung, erhöhte Transparenz und Vermeidung von „übergangenen“ Parteien, die im Nachhinein die Genehmigungen bekämpfen können, kommen. Die Anknüpfung der verfahrensrechtlichen Folgen an die Veröffentlichung auf dieser Plattform ermöglicht eine Strukturierung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren.

Das BKA will auch einen bundesweiten Pool von Sachverständigen der Bundesländer schaffen. Dadurch würde es zu einer Vereinfachung des länderübergreifenden Einsatzes kommen, um Engpässe und Verzögerungen zu vermeiden.


Aktive Energieraumplanung

Neben der Verfahrensbeschleunigung ist auch die aktive Energieraumplanung im EABG vorgesehen. Ziel soll eine Lösung bestehender Konfliktfelder mit Landnutzug und Naturschutz sein. Das EABG soll in Form eines Grundsatzgesetzes Vorgaben für Ausweisung von Vorrang- und Eignungszonen, jedenfalls für Photovoltaik- und Windkraftanlagen, regeln. Neben der verstärkten Planung von Erzeugungsanlagen sollen auch die Strom- (Übertragungs- und Verteilernetze) und Wasserstoffnetze in Zukunft vermehrt über die Raumordnung gesteuert werden. Dadurch kann auch langfristig Transparenz zwischen Verteilungs- und Erzeugungsunternehmen geschaffen werden, in welchen Gebieten in den kommenden Jahrzehnten Projekte realisiert werden sollen (Trassenfreihaltung).

Der Bund verfügt über eine derzeit ungenutzte Fachplanungskompetenz (= Kompetenz raumplanerisch tätig zu werden) im Bereich des Starkstromwegerechts und des Elektrizitätswesens. Es soll zu einer regelmäßigen Abstimmung des Bundes mit den Bundesländern kommen. Dies vor allem in Bezug auf die Raumplanung beziehungsweise Raumordnung in Hinblick auf die geplante Steuerung von Energieerzeugungsanlagen und Stromnetzen. Die Länderkompetenzen bleiben bestehen, das heißt sie müssen ihren Beitrag zur Ausweisung von genügend Flächen für die Energiewende leisten. Eine Abweisung des Antrags nur aufgrund eines Orts- oder Landschaftsbildes soll nicht mehr möglich sein.

 

Ausgabe 19: Vergabevolumina bei Ausschreibungen nach EAG

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) sieht einen linearen Ausbaupfad bis 2030. Im Jahr 2030 soll zusätzlich 1 TWh Strom in Holzkraftwerken produziert werden. Dazu sind im EAG Mindestvergabevolumina von jeweils 7.500 kWel pro Jahr für die administrative Marktprämie (Anlagen unter 500 kWel) und für die wettbewerbliche Vergabe via Ausschreibung (Anlagen ab 500 kWel) vorgesehen. Bei angenommenen Volllaststunden von 6.850 h pro Jahr würde das EAG-Ziel damit knapp erreicht werden. In der ersten Ausschreibungsrunde im Jahr 2022 für Holzkraftwerke hat jedoch nur eine Leistung von 5.000 kWel den Zuschlag erhalten (siehe Ausgabe 16 von Holzkraft recherchiert). 2.500 kWel wurden bei der deutliche überzeichneten Ausschreibung (12.000 kWel wurden angeboten) nicht bezuschlagt. Diese 2.500 kWel werden nicht automatisch in die diesjährige Ausschreibung übertragen, da das EAG keinen derartigen Mechanismus vorsieht. Eine Übertragung wäre nur durch eine Erhöhung des Vergabevolumens per Verordnung der Ministerin für Klimaschutz… möglich. Eine solche Erhöhung ist zumindest für 2023 aktuell nicht vorgesehen.

In dieser Ausgabe von Holzkraft recherchiert widmen wir uns der Frage, wie der Ausbaupfad sich entwickelt, wenn die Ausschreibungen der nächsten Jahre vergleichbare Ergebnisse zeigen, wie die erste Ausschreibungsrunde im Jahr 2022.

Wird das Vergabevolumen bei den zukünftigen Ausschreibungen bis 2030 ebenfalls nicht vollständig ausgeschöpft, bleibt der Ausbaupfad hinter den Anforderungen des EAG zurück. Damit kann auch der angestrebte Ausbau der Stromproduktion um 1 TWh (0,5 TWh davon aus Holzkraftwerken ab 500 kWel) nicht erreicht werden.

Argumente:

„Das Vergabevolumen von 7.500 kWel ist für die Ausschreibung sehr niedrig angesetzt“

„Zur Erreichung der EAG-Ziele ist eine Übertragung nicht vergebener Volumina auf die nächste Ausschreibung unbedingt notwendig.“

„Zu niedrige Vergabevolumina wirken abschreckend auf potentielle Bieter, da häufig nur ein Bieter den Zuschlag erhalten kann.“

„Ein sinnvoller Wettbewerb zwischen großen Holzkraftwerken ist nur bei ausreichend hohem Vergabevolumen möglich.“

Ausgabe 18: Deforestation Regulation

Um gegen die durch den Verbrauch und die Erzeugung in der Europäischen Union verursachte Entwaldung und Waldschädigung vorzugehen und somit auch einen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu leisten und den Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern, veröffentlichte die Kommission einen Verordnungsvorschlag, die Deforestation Regulation.

Gegenstand und Anwendungsbereich:

Die Deforestation Regulation umfasst „relevante Rohstoffe“ (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja und Holz) und „relevante Erzeugnisse“, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden zB. Brennholz in Form von Scheiten.

Die Verordnung wird gleichermaßen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem EU-Markt sowie die Ausfuhr aus der Union gelten.

Betroffen sind Händler und Marktteilnehmer. Für Händler gelten weniger strenge Verpflichtungen als für Marktteilnehmer, da zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Händler über relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse verfügen kann, diese bereits in Verkehr gebracht wurden. Wobei auch hier wieder zwischen großen Händlern, und kleinen Händlern (KMU) unterschieden wird. Große Händler werden wie Marktteilnehmer behandelt.

Durchführung:

Eingeführt wird eine abgestufte, verbindliche Sorgfaltspflichtregelung (Sorgfaltserklärung) in Verbindung mit einem Benchmarking-System, bei dem die Länder in Bezug auf Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung mit den betreffenden Rohstoffen sowie anhand von Kriterien für das Engagement der Länder bei der Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung eingestuft werden. Die Länder werden in drei Kategorien eingeteilt: geringes, normales und hohes Risiko. Die Verpflichtungen der Marktteilnehmer und Mitgliedstaaten werden je nach der Risikokategorie des Erzeugerlandes variieren, wobei für Länder mit geringem Risiko die Sorgfaltspflichtregelungen vereinfacht und für Länder mit hohem Risiko die Kontrollen verstärkt werden.

Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen Marktteilnehmer keine relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse in der Union in Verkehr bringen oder ausführen. Diese sind auch für die Risikobewertung zuständig, um festzustellen, ob das Risiko besteht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden sollen, nicht mit den Anforderungen dieser Verordnung konform sind. Kontrolliert werden sie von den, von den Mitgliedsstaaten zu ernennenden, Behörden.

Die Erzeugnisse müssen im Einklang mit der Definition des Begriffs „entwaldungsfrei“ und den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt worden sein. Das bedeutet, dass Vorschriften in Bezug auf das Arbeits- und Umweltrecht sowie auf die Menschenrechte, die im Erzeugerland gelten (national und international), bei der Bewertung der Übereinstimmung von Erzeugnissen mit dieser Initiative berücksichtigt werden müssen. Entwaldung in diesem Sinne bedeutet die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht.

Zusammenfassung:

Wesentlicher Gegenstand dieser Verordnung ist, dass relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann auf den Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie sind entwaldungsfrei,
  •  sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt und
  •  für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.

Argumente:

„Die Deforestation Regulation gilt nur für die Einfuhr in oder die Ausfuhr aus dem EU-Binnenmarkt. Das Inverkehrbringen innerhalb der EU ist nicht umfasst.“

„Österreichische Holzkraftwerke sind von den Regulierungen der Deforestation Regulation nur dann betroffen, wenn sie Rohstoffe von außerhalb der Europäischen Union beziehen.“