Ausgabe 20: Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigunggesetz (EABG)

Damit Österreich seine Klimaziele 2030 erreicht, bedarf es eines schnellen und effizienten Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Die Regierung plant daher zwei neue Gesetze zur Beschleunigung der Energiewende. Bereits in aller Munde ist die UVP-G-Novelle, weniger bekannt ist das geplante Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (kurz EABG), über das noch einiges unbekannt ist. Was bereits bekannt ist, werden wir Ihnen in dieser Ausgabe vorstellen.

Geltungsbereich

Das EABG soll zu einer Beschleunigung der Energiewende führen. Betroffen sind Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, elektrische Leitungs- und Speicheranlagen, Fernwärme- und Kältenetze und Wasserstoffnetze. Nicht betroffen sind Anlagen des Wasserrechtsgesetzes und UVP-Verfahren, da diese bereits von der UVP-G-Novelle umfasst sind. Die inhaltlichen Schwerpunkte liegen auf der Verfahrensbeschleunigung und der Energieraumplanung. Dafür werden zwei „neue“ Instrumente etabliert: einen sogenannten „Fast Track“ und einen „One-stop-shop“.

 

 

Verfahrensbeschleunigung

Eine der großen Bremsen der Energiewende stellen die sehr langwierigen Genehmigungsverfahren dar. Der Gesetzgeber will dies durch die Etablierung eines „One-stop-shops“ beenden. Das bedeutet, dass anstelle von mehreren Bewilligungen durch mehrere Behörden nur noch eine Behörde mittels Bescheid nach dem EABG über das Projekt entscheiden wird. Diese zuständige Behörde wird grundsätzlich der jeweilige Landeshauptmann sein beziehungsweise für bestimmte Projekte wird eine abweichende Behörde (zum Beispiel zuständiges Bundesministerium) festgelegt. Zusätzlich wird es einen sogenannten „Fast Track“ geben, der als eine Art „Überholspur“ für Vorhaben der Energiewende bezeichnet wird.

Das EABG sieht eine Konzentration sämtlicher relevanter Bundes- und Landesgesetze vor, wobei die inhaltlichen Voraussetzungen der mitangewandten Gesetze (zB WRG) unberührt bleiben. Das EABG regelt demnach das Verfahren und den Umfang der Projektunterlagen.

Um die Energiewende zu Beschleunigen wird eine Genehmigungsfreistellung vorgesehen. Betroffen sind Anlagen, die emissionsarm, naturverträglich und in nicht schutzwürdigen Gebieten gelegen sind und außerdem mit keinen sicherheitstechnischen Bedenken einhergehen.

Bis Ende 2023 soll eine Zentrale Kundmachungsplattform durch das BKA erstellt werden. Dadurch soll es zu einer Erhöhten Effizienz durch Digitalisierung, erhöhte Transparenz und Vermeidung von „übergangenen“ Parteien, die im Nachhinein die Genehmigungen bekämpfen können, kommen. Die Anknüpfung der verfahrensrechtlichen Folgen an die Veröffentlichung auf dieser Plattform ermöglicht eine Strukturierung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren.

Das BKA will auch einen bundesweiten Pool von Sachverständigen der Bundesländer schaffen. Dadurch würde es zu einer Vereinfachung des länderübergreifenden Einsatzes kommen, um Engpässe und Verzögerungen zu vermeiden.


Aktive Energieraumplanung

Neben der Verfahrensbeschleunigung ist auch die aktive Energieraumplanung im EABG vorgesehen. Ziel soll eine Lösung bestehender Konfliktfelder mit Landnutzug und Naturschutz sein. Das EABG soll in Form eines Grundsatzgesetzes Vorgaben für Ausweisung von Vorrang- und Eignungszonen, jedenfalls für Photovoltaik- und Windkraftanlagen, regeln. Neben der verstärkten Planung von Erzeugungsanlagen sollen auch die Strom- (Übertragungs- und Verteilernetze) und Wasserstoffnetze in Zukunft vermehrt über die Raumordnung gesteuert werden. Dadurch kann auch langfristig Transparenz zwischen Verteilungs- und Erzeugungsunternehmen geschaffen werden, in welchen Gebieten in den kommenden Jahrzehnten Projekte realisiert werden sollen (Trassenfreihaltung).

Der Bund verfügt über eine derzeit ungenutzte Fachplanungskompetenz (= Kompetenz raumplanerisch tätig zu werden) im Bereich des Starkstromwegerechts und des Elektrizitätswesens. Es soll zu einer regelmäßigen Abstimmung des Bundes mit den Bundesländern kommen. Dies vor allem in Bezug auf die Raumplanung beziehungsweise Raumordnung in Hinblick auf die geplante Steuerung von Energieerzeugungsanlagen und Stromnetzen. Die Länderkompetenzen bleiben bestehen, das heißt sie müssen ihren Beitrag zur Ausweisung von genügend Flächen für die Energiewende leisten. Eine Abweisung des Antrags nur aufgrund eines Orts- oder Landschaftsbildes soll nicht mehr möglich sein.

 

Ausgabe 19: Vergabevolumina bei Ausschreibungen nach EAG

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) sieht einen linearen Ausbaupfad bis 2030. Im Jahr 2030 soll zusätzlich 1 TWh Strom in Holzkraftwerken produziert werden. Dazu sind im EAG Mindestvergabevolumina von jeweils 7.500 kWel pro Jahr für die administrative Marktprämie (Anlagen unter 500 kWel) und für die wettbewerbliche Vergabe via Ausschreibung (Anlagen ab 500 kWel) vorgesehen. Bei angenommenen Volllaststunden von 6.850 h pro Jahr würde das EAG-Ziel damit knapp erreicht werden. In der ersten Ausschreibungsrunde im Jahr 2022 für Holzkraftwerke hat jedoch nur eine Leistung von 5.000 kWel den Zuschlag erhalten (siehe Ausgabe 16 von Holzkraft recherchiert). 2.500 kWel wurden bei der deutliche überzeichneten Ausschreibung (12.000 kWel wurden angeboten) nicht bezuschlagt. Diese 2.500 kWel werden nicht automatisch in die diesjährige Ausschreibung übertragen, da das EAG keinen derartigen Mechanismus vorsieht. Eine Übertragung wäre nur durch eine Erhöhung des Vergabevolumens per Verordnung der Ministerin für Klimaschutz… möglich. Eine solche Erhöhung ist zumindest für 2023 aktuell nicht vorgesehen.

In dieser Ausgabe von Holzkraft recherchiert widmen wir uns der Frage, wie der Ausbaupfad sich entwickelt, wenn die Ausschreibungen der nächsten Jahre vergleichbare Ergebnisse zeigen, wie die erste Ausschreibungsrunde im Jahr 2022.

Wird das Vergabevolumen bei den zukünftigen Ausschreibungen bis 2030 ebenfalls nicht vollständig ausgeschöpft, bleibt der Ausbaupfad hinter den Anforderungen des EAG zurück. Damit kann auch der angestrebte Ausbau der Stromproduktion um 1 TWh (0,5 TWh davon aus Holzkraftwerken ab 500 kWel) nicht erreicht werden.

Argumente:

„Das Vergabevolumen von 7.500 kWel ist für die Ausschreibung sehr niedrig angesetzt“

„Zur Erreichung der EAG-Ziele ist eine Übertragung nicht vergebener Volumina auf die nächste Ausschreibung unbedingt notwendig.“

„Zu niedrige Vergabevolumina wirken abschreckend auf potentielle Bieter, da häufig nur ein Bieter den Zuschlag erhalten kann.“

„Ein sinnvoller Wettbewerb zwischen großen Holzkraftwerken ist nur bei ausreichend hohem Vergabevolumen möglich.“

Ausgabe 18: Deforestation Regulation

Um gegen die durch den Verbrauch und die Erzeugung in der Europäischen Union verursachte Entwaldung und Waldschädigung vorzugehen und somit auch einen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu leisten und den Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern, veröffentlichte die Kommission einen Verordnungsvorschlag, die Deforestation Regulation.

Gegenstand und Anwendungsbereich:

Die Deforestation Regulation umfasst „relevante Rohstoffe“ (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja und Holz) und „relevante Erzeugnisse“, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden zB. Brennholz in Form von Scheiten.

Die Verordnung wird gleichermaßen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem EU-Markt sowie die Ausfuhr aus der Union gelten.

Betroffen sind Händler und Marktteilnehmer. Für Händler gelten weniger strenge Verpflichtungen als für Marktteilnehmer, da zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Händler über relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse verfügen kann, diese bereits in Verkehr gebracht wurden. Wobei auch hier wieder zwischen großen Händlern, und kleinen Händlern (KMU) unterschieden wird. Große Händler werden wie Marktteilnehmer behandelt.

Durchführung:

Eingeführt wird eine abgestufte, verbindliche Sorgfaltspflichtregelung (Sorgfaltserklärung) in Verbindung mit einem Benchmarking-System, bei dem die Länder in Bezug auf Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung mit den betreffenden Rohstoffen sowie anhand von Kriterien für das Engagement der Länder bei der Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung eingestuft werden. Die Länder werden in drei Kategorien eingeteilt: geringes, normales und hohes Risiko. Die Verpflichtungen der Marktteilnehmer und Mitgliedstaaten werden je nach der Risikokategorie des Erzeugerlandes variieren, wobei für Länder mit geringem Risiko die Sorgfaltspflichtregelungen vereinfacht und für Länder mit hohem Risiko die Kontrollen verstärkt werden.

Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen Marktteilnehmer keine relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse in der Union in Verkehr bringen oder ausführen. Diese sind auch für die Risikobewertung zuständig, um festzustellen, ob das Risiko besteht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden sollen, nicht mit den Anforderungen dieser Verordnung konform sind. Kontrolliert werden sie von den, von den Mitgliedsstaaten zu ernennenden, Behörden.

Die Erzeugnisse müssen im Einklang mit der Definition des Begriffs „entwaldungsfrei“ und den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt worden sein. Das bedeutet, dass Vorschriften in Bezug auf das Arbeits- und Umweltrecht sowie auf die Menschenrechte, die im Erzeugerland gelten (national und international), bei der Bewertung der Übereinstimmung von Erzeugnissen mit dieser Initiative berücksichtigt werden müssen. Entwaldung in diesem Sinne bedeutet die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht.

Zusammenfassung:

Wesentlicher Gegenstand dieser Verordnung ist, dass relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann auf den Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie sind entwaldungsfrei,
  •  sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt und
  •  für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.

Argumente:

„Die Deforestation Regulation gilt nur für die Einfuhr in oder die Ausfuhr aus dem EU-Binnenmarkt. Das Inverkehrbringen innerhalb der EU ist nicht umfasst.“

„Österreichische Holzkraftwerke sind von den Regulierungen der Deforestation Regulation nur dann betroffen, wenn sie Rohstoffe von außerhalb der Europäischen Union beziehen.“

Ausgabe 17: Holzmarkt

Holzkraftwerke sind rohstoffabhängige Anlagen, sie brauchen für ihren Betrieb Holz als Brennstoff. In der Regel handelt es sich dabei um Hackgut aus Waldrestholz oder Sägenebenprodukten, wie z.B. Rinde. Über die Situation auf dem Holzmarkt wurde in den letzten Monaten viel diskutiert. Darum widmen wir unsere aktuelle Ausgabe von Holzkraft recherchiert dem Thema Holzmarkt und der Preisentwicklung seit 2019.

Die letzten Jahre waren österreichweit von einem großen Schadholzanfall geprägt. Vor allem der Borkenkäfer machte dem Wald zu schaffen und sorgte teilweise für ein Überangebot an Holz und entsprechend niedrige Preise. Inzwischen hat sich die Situation ein wenig entspannt und die Erntemengen wurden reduziert. Das hat selbstverständlich auch Einfluss auf die Rohstoffpreise.

Betrachtet man die Preisentwicklung seit 2019 zeigt sich, dass das Preisniveau bis 2022 relativ gleichbleibend bis leicht fallend war. Ausgenommen davon ist nur der Rundholzpreis, der bereits früher einen leichten Anstieg zeigte. Ab 2022 ist ein klarer Preisanstieg zu beobachten, vor allem für Hackgut und Pellets. Dies hängt einerseits mit dem oben erwähnten Rückgang der Schadholzmengen und andererseits mit der gestiegenen Nachfrage nach Pellets zusammen. Im Jänner 2023 war der Hackgutpreis mehr als doppelt so hoch wie Anfang 2019.

Derzeit wird mit einer leichten Entspannung auf dem Holzmarkt und einer Preisreduktion gerechnet. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen aber, wie stark der Holzmarkt von Umwelteinflüssen, wie der Borkenkatastrophe, und auch von internationalen Krisen, wie dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine, beeinflusst ist.

 

Grafische Darstellungen:

 

Argumente:

„Die Stromgestehungskosten von Holzkraftwerken werden massiv durch den Brennstoffpreis beeinflusst.“

„Der niedrige Preis für Energieholz der letzten Jahre war eine Konsequenz des hohen Schadholzanfalls.“

„Die Preisschwankungen bei Energieholz verlaufen nicht zwingend vergleichbar zu jenen bei Rundholz.“

 

Quellen:

holzkurier.com

Ausgabe 16: EAG – erste Ausschreibungsrunde

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) sieht für Holzkraftwerke ab einer elektrischen Engpassleistung von 500 kW eine wettbewerbliche Vergabe der Fördermittel via Ausschreibung vor.

Die erste Runde dieser Ausschreibung fand von 22.11. bis 12.12.2022 statt. Zeitgleich dazu wurden auch die ersten Fördermittel für Photovoltaik und Windkraft durchgeführt. Die gemeinsame Ausschreibung für Wasserkraft und Windkraft fand zeitversetzt von 15.11. bis 06.12.2022 statt.

Mit Jahresende 2022 hat die EAG Abwicklungsstelle die Ergebnisse der Ausschreibungen veröffentlicht. Unter https://www.eag-abwicklungsstelle.at/veroeffentlichungen/ ist einsehbar, welche Anlagen einen Zuschlag erhalten haben und wie hoch die Gebotswerte sind.

In dieser Ausgabe von Holzkraft recherchiert beschäftigen wir uns mit den Ergebnissen der ersten Runde der Ausschreibungen für die Marktprämie nach EAG.

 

Ablauf der Ausschreibungen

Allgemeine Informationen zu den Ausschreibungen für Holzkraftwerke finden Sie auch in unseren Infoblättern Holzkraftwerke im EAG und Marktprämienverordnung für Holzkraftwerke

 

Die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde:

  • In keiner Technologie wurde das zur Verfügung gestellte Ausschreibungsvolumen voll ausgeschöpft.
  • Bei den Holzkraftwerken hat ein Gebot einen Zuschlag erhalten, insgesamt wurden von 7,5 MW Ausschreibungsvolumen 5 MW vergeben.
  • Bei der Photovoltaik wurde etwas mehr als die Hälfte des Ausschreibungsvolumens vergeben. 131 Gebote mit einer Gesamtleistung von knapp unter 400 MWpeak haben einen Zuschlag erhalten.
  • Deutlich niedriger ist das ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen bei der Windkraft. Nur rund ein Viertel der gesamten verfügbaren Leistung wurde an Bieter vergeben, insgesamt rund 45 MW.
  • Für die zeitversetzt stattfindende kombinierte Ausschreibung für Wind- und Wasserkraftanlagen wurden keine Gebote abgegeben.

 

Grafische Darstellungen:

 

Argumente:

„Unternehmen sind wegen der unsicheren Marktlage (schwankende Strompreise, lange Lieferzeiten, etc.) derzeit zurückhaltend bei Investitionen.“

„Die Ausschreibung ist ein neues Instrument der Fördervergabe, mit dem die Unternehmen keine Erfahrung haben.“

„Die festgelegten Angebotshöchstpreise spiegeln nicht mehr die aktuelle wirtschaftliche Realität der Unternehmen wider (steigende Rohstoffpreise, Inflation, etc).“

 

Quellen:

eag-abwicklungsstelle.at

Ausgabe 15: Strompreisbremse & Erlösabschöpfung

In der öffentlichen Debatte und in den Medien wurden in den letzten Wochen zwei Gesetzesmaterien thematisiert und oft vermischt, die zwar miteinander zu tun haben, aber trotzdem sehr unterschiedlich sind. Wir wollen ein wenig zur Entwirrung beitragen und widmen uns in dieser Sonderausgabe von „Holzkraft recherchiert“ daher den Themen Strompreisbremse und Erlösabschöpfung, was sie unterscheidet und was sie verbindet.

Was ist die Erlösabschöpfung?

Unter dem Namen „Energiekrisenbeitrag Strom“ wird in Österreich ein Teil einer EU-Verordnung in nationales Recht umgesetzt, der eine Markterlösobergrenze für bestimmte Stromerzeugungstechnologien vorsieht. Die Erlösabschöpfung ist für den Zeitraum von 01. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 vorgesehen.

Laut der EU-Verordnung müssen die Mittel aus der Erlösabschöpfung genutzt werden, um die Stromendkunden zu entlasten. Die Markterlösobergrenze ist aber keine Beschränkung des Strompreises. Vielmehr werden alle Markterlöse oberhalb der Grenze vom Staat abgeschöpft, um damit andere Maßnahmen zur Abfederung der hohen Energiepreise zu finanzieren. Dabei gibt es verschiedene Ausnahmen und Absetzbeträge abhängig von den Stromgestehungskosten, den Investitionen in erneuerbare Energien, etc. Mehr Details über die Ausgestaltung des Energiekrisenbeitrags Strom gibt es in unserem Infoblatt: https://ig-holzkraft.at/wp-content/uploads/2022/11/Infomaterial-Antrag-Bundesgesetz-Energiekrisenbeitrag-Strom.pdf

Was ist die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse wird im Stromkostenzuschussgesetz geregelt und ist eine Maßnahme zur Entlastung der privaten Haushalte im Angesicht hoher Energiekosten. Ein Teil der Stromrechnung jedes Haushaltes wird subventioniert. Haushalte zahlen dabei für einen Stromgrundverbrauch von 2.900 kWh 10 ct/kWh netto zuzüglich Netzentgelten, Steuern und Abgaben. Darüberhinausgehende Kosten werden bis zu einem maximalen Betrag von 30 ct/kWh vom Staat bezuschusst. Damit ist die Strompreisbremse eigentlich ein Stromkostenzuschuss, da der Strompreis de facto nicht reduziert wird.

Die Strompreisbremse gilt vom 01. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024. Die notwendigen Mittel werden aus dem Budget bereitgestellt.

Gute Zusammenfassungen zur Strompreisbremse gibt es auf den Webseiten der E-Control sowie der Arbeiterkammer:

https://www.e-control.at/stromkostenbremse

https://www.arbeiterkammer.at/strompreisbremse

Wie hängen die beiden Maßnahmen zusammen?

Das österreichische Gesetz zum Energiekrisenbeitrag Strom sieht keine Zweckwidmung der abgeschöpften Mittel vor. Zwar wurde von der Bundesregierung angekündigt, die Gelder für die Finanzierung der Strompreisbremse zu verwenden, gesetzlich verankert ist das aber nicht.

Was unterscheidet die beiden Maßnahmen?

Abgesehen von der potenziellen Finanzierung der Strompreisbremse durch die Erlösabschöpfung sind es zwei völlig verschiedene Maßnahmen, wie der Vergleich zeigt:

Strompreisbremse Erlösabschöpfung
Betrifft die privaten Stromverbraucher Betrifft die Stromproduzenten
Gilt vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024 Gilt vom 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023
Es handelt sich um einen Zuschuss vom Staat für die Verbraucher Es handelt sich um eine Abschöpfung vom Staat
Die Deckelung gilt für alle Haushalte für einen Stromgrundverbrach von 2.900 kWh Die abgeschöpfte Summe errechnet sich speziell für jedes Unternehmen

 

Fakten:

  • Weder die Strompreisbremse noch die Erlösabschöpfung nehmen direkten Einfluss auf den Marktpreis für elektrischen Strom.
  • Die Strompreisbremse ist eigentlich ein Stromkostenzuschuss.
  • Die Strompreisbremse ist eine Unterstützungsmaßnahme für Privathaushalte, die Erlösabschöpfung eine Abschöpfungsmaßnahme für Unternehmen.
  • Die Mittel aus der Erlösabschöpfung sind nicht gesetzlich zur Finanzierung der Strompreisbremse zweckgewidmet.
  • Die Strompreisbremse gilt ein halbes Jahr länger als die Erlösabschöpfung.

 

Grafische Darstellungen:

 

 

Quellen:

Stromkostenzuschussgesetz (SKZG)

Entwurf für ein Gesetz über den Energiekrisenbeitrag Strom (EKBSG)

Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energieppreise

E-Control (https://www.e-control.at/stromkostenbremse)

Arbeiterkammer (https://www.arbeiterkammer.at/strompreisbremse)

Ausgabe 14: Waldfunktionen

In dieser Ausgabe befassen wir uns mit einem Thema, ohne das es unsere Organisation gar nicht geben könnte: Wälder. Wälder sind nicht nur schön anzusehen, sondern erfüllen auch die unterschiedlichsten Funktionen.

  • Wald als Lebensraum

Der Wald beheimatet die unterschiedlichsten Tier- und Pflanzenarten.

  • Nutzfunktion

Holz steht als vielseitiger CO2-neutraler Rohstoff am Anfang vieler Wertschöpfungsketten. Somit werden nicht nur Produkte, sondern auch Arbeitsplätze und Wertschöpfung geschaffen.

  • Erholungsfunktion

Viele Menschen zieht es zur Entspannung oder zur körperlichen Betätigung in den Wald.

  • Schutzfunktionen

Der Wald verhindert Bodenabtrag durch Wasser und Wind und wird sogar zum Lawinenschutz eingesetzt. Außerdem dient er zum Temperaturausgleich und Emissionsschutz, denn er filtert Staub und Gase aus der Luft.

  • Grundwasserbildung

Nicht zuletzt speichert der Wald Wasser und erhöht das Grundwasserangebot.

Nachhaltige Bewirtschaftung

Der Wald und das daraus gewonnene Holz helfen in vielen Sektoren CO2 einzusparen. Speziell mit den Bemühungen zum klimafitten Wald, wie sie in Österreich gegeben sind, können so wichtige Schritte in Richtung Bioökonomie gesetzt werden.

Das Holz, dass am Ende der kaskadischen Nutzung steht, stellt außerdem einen wichtigen Pfeiler für die Energiewende dar. So kann der Wald gepflegt und für seine wichtigen Funktionen erhalten werden und trotzdem einen wichtigen Faktor in der heimischen Ökologisierung aber auch Wirtschaft darstellen.

 

Grafische Darstellungen:

 

Die Argumente:

„Der Wald hat viele wichtige Funktionen, von Erholung bis Grundwasserbildung.“

„Adäquate Waldnutzung muss einen Eckpfeiler unserer Bemühungen für eine nachhaltige Zukunft darstellen.“

„In Österreich wächst mehr Wald nach, als abgeholzt wird.“

 

Quellen:

Wald der Zukunft – Österreichische Bundesforste

Funktionen des Waldes – Waldfunktionen – Ökosystemleistung Wald

Ausgabe 13: EU-Taxonomieverordnung

Die EU-Verordnung 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen, meist als EU-Taxonomieverordnung bezeichnet, trat mit 12. Juli 2020 in Kraft. Diese soll Anlegern Sicherheit geben und das Greenwashing im Green Finance Bereich vermindern. Über die Taxonomieverordnung haben das Europäische Parlament und der Rat die Europäische Kommission beauftragt, durch delegierte Rechtsakte technische Bewertungskriterien festzulegen, die bestimmen, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig gilt.

Derzeit sind laut Kommission noch nicht alle grünen Tätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zu den Umweltzielen leisten in der Taxonomieverordnung gelistet. Generell sei die Taxonomie nicht starr, sondern würde im Lauf der Zeit weiterentwickelt. Unsere Grafik zeigt eine grobe Übersicht zu den wichtigsten, aktuell bekannten Meilensteinen der Taxonomieverordnung.

Wer ist betroffen?

Derzeit in die Berichtspflicht der EU-Taxonomieverordnung fallen folgende Gruppen:

  • Die EU und deren Mitgliedsstaaten beim Festlegen von öffentlichen Maßnahmen, Standards oder Labels für grüne Finanzprodukte oder (Unternehmens-) Bonds.
  • Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte in der EU bereitstellen, auch wenn deren Sitz außerhalb der EU ist.
  • Unternehmen, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und unter die nichtfinanzielle Berichterstattungspflicht (NFRD) fallen.

Künftig sollen alle großen und alle börsennotierten Unternehmen ebenfalls von der nicht-finanziellen Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sein, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  • Eine Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro
  • Einen Nettoumsatzerlös von mindestens 40 Millionen Euro
  • durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten Personen 250

Aktuell sind rund 11.700 Unternehmen in der EU von der Richtlinie betroffen, mit diesen vorgeschlagenen Änderungen würde diese Zahl auf knapp 50.000 Unternehmen steigen.

Kritik

Ein wesentlicher Diskussionspunktbei der Schaffung des Klassifizierungssystems war die Auswahl der Sektoren, die als taxonomie-konform eingestuft werden sollten. Vor allem die als konform eingestuften Energieträger Atomkraft und Erdgas trugen zu einem kontroversen öffentlichen Diskurs bei.

Auch wenn einige Experten die Klassifizierung der Atomenergie als Übergangstechnologie für gut befinden, gibt es zahlreiche Kritiker. Darunter Abgeordnete des EU-Parlaments und diverse Umweltorganisationen. Auch aus den EU-Staaten gibt es Widerstand. Allen voran Österreich und Luxemburg kritisieren die Aufnahme dieser Energieträger als ‚Brückentechnologien‘ und bereiten diesbezüglich eine Klage beim Europäischen Gerichtshof vor.

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) hat diesbezüglich eine Studie in Auftrag gegeben, die belegt, dass Atomenergie nicht als nachhaltig einzustufen ist und die von der Verordnung gestellten Kriterien nicht erfüllt.

 

Grafische Darstellungen:

 

Die Argumente:

„Um die EU-Taxonomieverordnung künftig auch wirklich anwendbar zu machen, muss diese eindeutiger und verständlicher kommuniziert werden.“

„Die Klassifizierung durch die EU-Taxonomie kann für Holzkraftwerksbetreiber ein wichtiger Schritt werden, um ihr nachhaltiges Handeln unmissverständlich zu belegen.“

„Die Klassifizierung von Atomenergie und Erdgas ist mehr als bedenklich und wertet potenziell andere als nachhaltig klassifizierte Technologien in der Wahrnehmung ab.“

 

Quellen:

EU-Verordnung 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen

Aus dem richtigen Holz oder auf dem Holzweg – Masterthesis Buchmüller

Ausgabe 12: Strommarkt

Die gestiegenen Kosten für Energie sind wohl niemanden entgangen. Nun stellen sich viele die Frage, wie es sein kann, dass auch Anbieter, die Strom aus erneuerbaren Energieträgern handeln ­— deren Erzeugungskosten ja nicht oder weniger stark von der aktuellen Situation beeinflusst werden — höhere Stromkosten verrechnen?

Das liegt vor allem am sogenannten Merit Order System. In diesem werden die Produzenten nach ihren Kosten gereiht, vom günstigsten bis zum teuersten, solange bis der Strombedarf gedeckt ist. Das letzte und somit teuerste Kraftwerk gibt mit seinen Kosten den Marktpreis vor, den dann alle einspeisenden Werke erhalten, auch jene die günstiger produzieren. Alle weiteren beziehungsweise teureren Werke können zu diesem Zeitpunkt keinen Strom verkaufen.

Solange also die teuren fossilen Kraftwerke benötigt werden um den Strombedarf zu decken, geben diese den Preis vor. Nun stellt sich die Frage:

Sollte man an diesem System etwas ändern oder einen Kostendeckel einführen?

Diese Frage stellen sich derzeit viele. Unter anderem fordern dies auch einige Landeshauptleute. In mehreren europäischen Ländern wie Spanien und Ungarn sind solche Systeme bereits eingeführt. In Frage kommen hierfür verschiedene Varianten:

Preisdeckelung bei den Erzeugern

Hier würden sowohl Unternehmen als auch Haushalte profitieren. Diese Variante wäre somit ein gutes Mittel gegen die steigende Inflation. Nachteil könnte sein, dass es keinen Grund zum Energiesparen mehr gäbe und Nachbarländer ebenfalls den billigen Strom auf Kosten der Österreichischen Steuerzahler beziehen würden. Diese Variante wäre also eher als EU-weite Lösung denkbar.

Preisobergrenze für Haushalte (mit Energiekontingent)

Bei diesem Szenario würde der Staat Energielieferanten vorschreiben, zu welchem Preis sie Strom an ihre Kunden verkaufen dürfen. Den Unterschied zum Marktpreis würde der Staat an die Energieversorger bezahlen. Vorteil dieser Variante wäre die Möglichkeit einer raschen Umsetzung. Nachteil wäre, dass der Anreiz zum Energiesparen sinkt. Hier könnte eventuell durch ein vorgegebenes Kontingent (orientiert am Durchschnittsverbrauch oder bisherigen Verbrauch), nach dessen Verbrauch wieder der Normalpreis gezahlt werden muss, entgegengewirkt und ein neuer Anreiz geschaffen werden.

Aussetzen der Merit Order

Einige fordern auch, dass die vorher besprochene, in der EU gültige Merit Order in der aktuellen Situation ausgesetzt werden sollte. Dies würde einen stark preisdämpfenden Effekt haben. Viele Gegenstimmen verteidigen das System jedoch. Die geringen Marktpreise könnten eventuell auf Kosten der Versorgungssicherheit gehen. Außerdem könnte eine solche Anpassung nur europaweit passieren und ist nicht etwas, dass Österreich im Alleingang beschließen könnte.

Fazit

Wie man sieht, hat jede dieser Varianten Vor- und Nachteile. Wichtig ist, dass die Frage ob und welches System zur Preisminderung eingesetzt wird, gut durchdacht wird. Eine solche Entscheidung kann wirtschaftlich, umwelttechnisch und sozial große Konsequenzen mit sich bringen.

 

Grafische Darstellungen:

 

Die Argumente:

„Der aktuelle Strompreis hat wenig mit den Ökostromproduzenten zu tun, da es die zuletzt zugeschalteten fossilen Kraftwerke sind, die den Marktpreis bestimmen.“

„Eine rein Erneuerbare Stromversorgung könnte nicht nur Abhängigkeiten, sondern auch den Strompreis mindern.“

„Ein Eingriff in den Energiemarkt sollte gut durchdacht sein, um weitführende negative Auswirkungen zu vermeiden.“

 

Quellen:

Energiemarkt – DerStandard

Das letzte Kraftwerk bestimmt den Strompreis – Oesterreichs Energie

Ausgabe 11: Rekordblüte

Rekordblüte der heimischen Bäume

Gelbe Staubwolken an Waldrändern sowie ein lästiger Pollenfilm auf Autos und Terrassenmöbeln: Die Laune der Natur ist aktuell nicht zu übersehen. Der enorme Pollenflug des Waldes ist keine Besonderheit, jedoch die Intensität der Blüte schon.

Die Samenproduktion der unterschiedlichen Baumarten variieren von Jahr zu Jahr stark und reichen von sehr kleinen Mengen (Fehlmast) bis hin zu Jahren mit sehr großen Samenmengen, einem sogenannten Mastjahr. Diese treten nicht streng regelmäßig auf, jedoch weisen sie eine gewisse artenspezifische Periodizität auf. Die Periodizität der Mastintervalle hat sich in den letzten Jahren sehr stark verkürzt, dass zeigt eine Studie aus Deutschland. Demnach lag das Mastintervall der Fichte im Zeitraum von1839 bis 1987  bei 3.3 – 7.1 Jahren und hat sich seit 1988 auf 2.6 Jahre verkürzt. Eine weitere Studie aus Deutschland kam zu dem Ergebnis, dass sich das jährliche Mastniveau von 1965 bis 2003 bei unterschiedlichen Baumarten erhöht hat. Eine ähnliche Veränderung wird auch aus Schweden gemeldet und ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Klimaerwärmung zurückzuführen.

Bäume im Klimastress

Die intensiveren und kürzeren Mastintervalle sind Reaktionen auf die erhöhten Temperaturen durch den Klimawandel. Entscheidend für Mastjahre sind Temperaturanomalien im August, zwei Jahre zuvor unterdurchschnittlich, ein Jahr zuvor überdurchschnittlich. Besonders entscheidend ist ein relativ kurzes Zeitfenster nach dem Blattaustrieb (52-75 Tage) von ca. Mitte Juni bis Anfang Juli. Experten betrachten die Entwicklung der immer kürzeren Mastintervalle mit großer Sorge. Denn Mastjahre stellen für Bäume zusätzlichen Stress dar und die Erholungsphasen der Bäume werden immer kürzer. Durch den energetischen Mehraufwand werden Bäume über die Jahre zusätzlich geschwächt und somit auch anfälliger für Schädlinge wie den Borkenkäfer.

Im nachfolgenden Link können Sie ein Interview mit Johannes Gepp, den Präsidenten des steirischen Naturschutzbundes zum Thema der Rekord Waldblüte ansehen. (https://orf.at/newsroom/segment/15169549)

Grafische Darstellungen:

Die Argumente:

„Die Mastintervalle sind ein starker Indikator für die Auswirkungen des Klimawandels.“

„Der Wald zeigt nicht nur den Klimawandel auf, er kann auch Teil der Lösung sein.“

„Erneuerbare Energien sind ein wichtiges Instrument gegen den Klimawandel und zur Erholung der heimischen Wälder.“

,,Ein verkürztes Mastintervall schwächt die heimischen Baumarten zusätzlich gegenüber Schädlingen.“

 

Quellen:

Wie geht es unserem Wald? 29 Jahre Walddauerbeobachtung, Institut für angewandte Pflanzenbiologie Schönenbuch, 2013.

Zum Fruktifikationsgeschehen von Eiche und Buche für Bayern in den Jahren 1965 bis 2003, Technische Universität München, Antonius Haane, 2020