Ausgabe 20: Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigunggesetz (EABG)

Damit Österreich seine Klimaziele 2030 erreicht, bedarf es eines schnellen und effizienten Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Die Regierung plant daher zwei neue Gesetze zur Beschleunigung der Energiewende. Bereits in aller Munde ist die UVP-G-Novelle, weniger bekannt ist das geplante Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (kurz EABG), über das noch einiges unbekannt ist. Was bereits bekannt ist, werden wir Ihnen in dieser Ausgabe vorstellen.

Geltungsbereich

Das EABG soll zu einer Beschleunigung der Energiewende führen. Betroffen sind Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, elektrische Leitungs- und Speicheranlagen, Fernwärme- und Kältenetze und Wasserstoffnetze. Nicht betroffen sind Anlagen des Wasserrechtsgesetzes und UVP-Verfahren, da diese bereits von der UVP-G-Novelle umfasst sind. Die inhaltlichen Schwerpunkte liegen auf der Verfahrensbeschleunigung und der Energieraumplanung. Dafür werden zwei „neue“ Instrumente etabliert: einen sogenannten „Fast Track“ und einen „One-stop-shop“.

 

 

Verfahrensbeschleunigung

Eine der großen Bremsen der Energiewende stellen die sehr langwierigen Genehmigungsverfahren dar. Der Gesetzgeber will dies durch die Etablierung eines „One-stop-shops“ beenden. Das bedeutet, dass anstelle von mehreren Bewilligungen durch mehrere Behörden nur noch eine Behörde mittels Bescheid nach dem EABG über das Projekt entscheiden wird. Diese zuständige Behörde wird grundsätzlich der jeweilige Landeshauptmann sein beziehungsweise für bestimmte Projekte wird eine abweichende Behörde (zum Beispiel zuständiges Bundesministerium) festgelegt. Zusätzlich wird es einen sogenannten „Fast Track“ geben, der als eine Art „Überholspur“ für Vorhaben der Energiewende bezeichnet wird.

Das EABG sieht eine Konzentration sämtlicher relevanter Bundes- und Landesgesetze vor, wobei die inhaltlichen Voraussetzungen der mitangewandten Gesetze (zB WRG) unberührt bleiben. Das EABG regelt demnach das Verfahren und den Umfang der Projektunterlagen.

Um die Energiewende zu Beschleunigen wird eine Genehmigungsfreistellung vorgesehen. Betroffen sind Anlagen, die emissionsarm, naturverträglich und in nicht schutzwürdigen Gebieten gelegen sind und außerdem mit keinen sicherheitstechnischen Bedenken einhergehen.

Bis Ende 2023 soll eine Zentrale Kundmachungsplattform durch das BKA erstellt werden. Dadurch soll es zu einer Erhöhten Effizienz durch Digitalisierung, erhöhte Transparenz und Vermeidung von „übergangenen“ Parteien, die im Nachhinein die Genehmigungen bekämpfen können, kommen. Die Anknüpfung der verfahrensrechtlichen Folgen an die Veröffentlichung auf dieser Plattform ermöglicht eine Strukturierung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren.

Das BKA will auch einen bundesweiten Pool von Sachverständigen der Bundesländer schaffen. Dadurch würde es zu einer Vereinfachung des länderübergreifenden Einsatzes kommen, um Engpässe und Verzögerungen zu vermeiden.


Aktive Energieraumplanung

Neben der Verfahrensbeschleunigung ist auch die aktive Energieraumplanung im EABG vorgesehen. Ziel soll eine Lösung bestehender Konfliktfelder mit Landnutzug und Naturschutz sein. Das EABG soll in Form eines Grundsatzgesetzes Vorgaben für Ausweisung von Vorrang- und Eignungszonen, jedenfalls für Photovoltaik- und Windkraftanlagen, regeln. Neben der verstärkten Planung von Erzeugungsanlagen sollen auch die Strom- (Übertragungs- und Verteilernetze) und Wasserstoffnetze in Zukunft vermehrt über die Raumordnung gesteuert werden. Dadurch kann auch langfristig Transparenz zwischen Verteilungs- und Erzeugungsunternehmen geschaffen werden, in welchen Gebieten in den kommenden Jahrzehnten Projekte realisiert werden sollen (Trassenfreihaltung).

Der Bund verfügt über eine derzeit ungenutzte Fachplanungskompetenz (= Kompetenz raumplanerisch tätig zu werden) im Bereich des Starkstromwegerechts und des Elektrizitätswesens. Es soll zu einer regelmäßigen Abstimmung des Bundes mit den Bundesländern kommen. Dies vor allem in Bezug auf die Raumplanung beziehungsweise Raumordnung in Hinblick auf die geplante Steuerung von Energieerzeugungsanlagen und Stromnetzen. Die Länderkompetenzen bleiben bestehen, das heißt sie müssen ihren Beitrag zur Ausweisung von genügend Flächen für die Energiewende leisten. Eine Abweisung des Antrags nur aufgrund eines Orts- oder Landschaftsbildes soll nicht mehr möglich sein.