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Ausgabe 13: EU-Taxonomieverordnung

Die EU-Verordnung 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen, meist als EU-Taxonomieverordnung bezeichnet, trat mit 12. Juli 2020 in Kraft. Diese soll Anlegern Sicherheit geben und das Greenwashing im Green Finance Bereich vermindern. Über die Taxonomieverordnung haben das Europäische Parlament und der Rat die Europäische Kommission beauftragt, durch delegierte Rechtsakte technische Bewertungskriterien festzulegen, die bestimmen, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig gilt.

Derzeit sind laut Kommission noch nicht alle grünen Tätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zu den Umweltzielen leisten in der Taxonomieverordnung gelistet. Generell sei die Taxonomie nicht starr, sondern würde im Lauf der Zeit weiterentwickelt. Unsere Grafik zeigt eine grobe Übersicht zu den wichtigsten, aktuell bekannten Meilensteinen der Taxonomieverordnung.

Wer ist betroffen?

Derzeit in die Berichtspflicht der EU-Taxonomieverordnung fallen folgende Gruppen:

  • Die EU und deren Mitgliedsstaaten beim Festlegen von öffentlichen Maßnahmen, Standards oder Labels für grüne Finanzprodukte oder (Unternehmens-) Bonds.
  • Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte in der EU bereitstellen, auch wenn deren Sitz außerhalb der EU ist.
  • Unternehmen, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und unter die nichtfinanzielle Berichterstattungspflicht (NFRD) fallen.

Künftig sollen alle großen und alle börsennotierten Unternehmen ebenfalls von der nicht-finanziellen Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sein, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  • Eine Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro
  • Einen Nettoumsatzerlös von mindestens 40 Millionen Euro
  • durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten Personen 250

Aktuell sind rund 11.700 Unternehmen in der EU von der Richtlinie betroffen, mit diesen vorgeschlagenen Änderungen würde diese Zahl auf knapp 50.000 Unternehmen steigen.

Kritik

Ein wesentlicher Diskussionspunktbei der Schaffung des Klassifizierungssystems war die Auswahl der Sektoren, die als taxonomie-konform eingestuft werden sollten. Vor allem die als konform eingestuften Energieträger Atomkraft und Erdgas trugen zu einem kontroversen öffentlichen Diskurs bei.

Auch wenn einige Experten die Klassifizierung der Atomenergie als Übergangstechnologie für gut befinden, gibt es zahlreiche Kritiker. Darunter Abgeordnete des EU-Parlaments und diverse Umweltorganisationen. Auch aus den EU-Staaten gibt es Widerstand. Allen voran Österreich und Luxemburg kritisieren die Aufnahme dieser Energieträger als ‚Brückentechnologien‘ und bereiten diesbezüglich eine Klage beim Europäischen Gerichtshof vor.

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) hat diesbezüglich eine Studie in Auftrag gegeben, die belegt, dass Atomenergie nicht als nachhaltig einzustufen ist und die von der Verordnung gestellten Kriterien nicht erfüllt.

 

Grafische Darstellungen:

 

Die Argumente:

„Um die EU-Taxonomieverordnung künftig auch wirklich anwendbar zu machen, muss diese eindeutiger und verständlicher kommuniziert werden.“

„Die Klassifizierung durch die EU-Taxonomie kann für Holzkraftwerksbetreiber ein wichtiger Schritt werden, um ihr nachhaltiges Handeln unmissverständlich zu belegen.“

„Die Klassifizierung von Atomenergie und Erdgas ist mehr als bedenklich und wertet potenziell andere als nachhaltig klassifizierte Technologien in der Wahrnehmung ab.“

 

Quellen:

EU-Verordnung 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen

Aus dem richtigen Holz oder auf dem Holzweg – Masterthesis Buchmüller