Ausgabe 23: Der Wald der Zukunft ist Klimafit
Am 20.September 2023 wurde im Ministerrat die Novelle des Forstgesetzes beschlossen. Dadurch kam es zu verschiedenen Neuerungen im Bereich der Forstwirtschaft. Das Hauptziel der Novelle besteht darin, die Wälder klimafitter zu machen. Dies erfolgt auf verschiedenen Ebenen.
Um dieses Ziel zu erreichen, wurde unter anderem der Klimawandel und dessen Auswirkung auf die Umwelt in den §1 ForstG explizit aufgenommen und fällt somit unter die Nachhaltigkeit. Zusätzlich wurde auch die wichtige Fähigkeit der Wälder zur Kohlenstoffaufnahme und -speicherung als Aufgabe der nachhaltigen Waldbewirtschaftung hinzugefügt. Dadurch wurde die wichtige Rolle der Wälder als Kohlenstoffaufnehmer und -speicher im Hinblick auf eine sich durch den Klimawandel verändernden Umwelt gesetzlich verankert. Diese Rolle wurde auch in den §6 Abs. 2 lit. c aufgenommen. Der Wald soll demnach jene Beschaffenheit haben, um die Aufgaben der Forstlichen Raumplanung zu erfüllen, damit seine Wohlfahrtswirkung bestmöglich zur Geltung kommt und sichergestellt ist. Unter der Wohlfahrtswirkung versteht der Gesetzgeber nun den Einfluss auf die Umwelt, insbesondere auf den Ausgleich des Klimas einschließlich der Bedeutung für die Kohlenstoffaufnahme und -speicherung (neu eingefügt), auf den Ausgleich des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser und auf den Erhalt der Biodiversität (neu eingefügt).
Aufgrund des Klimawandels wird es in Zukunft vermehrt zu mitunter großen Waldbränden kommen. Der Gesetzgeber reagiert darauf mit einer einheitlichen Tragung der Waldbrandbekämpfungskosten durch den Bund (§41a ForstG). Demnach werden die Waldbrandbekämpfungskosten der Feuerwehren oder der diese Kosten tragenden Gemeinden/Betriebe durch die Zahlung eines Pauschaltarifs abgegolten. Unterschieden wird zwischen Klein-, Mittel-, Groß- und Extrembränden (ab 30 Hektar). Die Höhe der Pauschaltarife für Klein-, Mittel- und Großbränden wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mittels Verordnung festgelegt. Die bisherige Regelung, wonach die Tragung der Waldbrandbekämpfungskosten in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fällt, wird somit aufgehoben.
Ein großer und neuer Bereich besteht im Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung. Hier wurde nämlich eine „zeitgemäße Rechtsgrundlage“ erstellt, indem die noch relevanten Regelungen des aufgehobenen „Wildbachverbauungsgesetzes“ übernommen wurden, und durch die Einführung eines Wildbach- und Lawinenkataster. Bei diesem handelt es sich um ein geoinformationsgestütztes EDV-Anwendungssystem zur standardisierten, raumbezogenen Dokumentation, Verwaltung und Analyse von elektronischen Naturgefahreninformationen. Die Zugriffsrechte werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eingeräumt.
Auch ökologische Aspekte werden in der Novelle mitumfasst. So soll der Götterbaum als invasive gebietsfremde Art nicht mehr als forstlicher Bewuchs gelten. In bestimmten Verwaltungsverfahren erhält die Naturschutzbehörde ein Anhörungsrecht und zwar immer dann, wenn es um Rodungs- und Kahlhiebbewilligungen in Biotopschutzwäldern geht. Für Agroforstflächen, insbesondere für die aus Biodiversitätsgründen wertvollen Mehrnutzenhecken, soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Waldwerdung durch Meldung an die Forstbehörde binnen 10 Jahren zu verhindern. Damit soll die Anlage solcher Flächen verfahrenstechnisch erleichtert werden.
All diese Neuerungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. So gelten die Regelungen zur Nachhaltigkeit nach §1 ForstG bereits seit September 2023, die Regelung bezüglich der Waldbrandkostentragung jedoch erst mit 1. Jänner 2024.