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Ausgabe 43: EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

EUDR: Entwaldungsfreie Lieferketten 

Entwaldung und Waldschädigung stehen seit Jahren im Fokus der europäischen Umweltpolitik. Die Europäische Union will ihren Beitrag dazu verringern und sicherstellen, dass Waren, die in der EU vermarktet werden, nicht mit Entwaldung in Verbindung stehen. 

Entscheidend wird damit, wo die für diese Waren verwendeten Rohstoffe erzeugt oder gewonnen wurden und unter welchen Bedingungen. Mit der EU-Entwaldungsverordnung, kurz EUDR, hat die Europäische Union dafür einen neuen Rechtsrahmen geschaffen. Herkunft, Entwaldungsfreiheit und rechtmäßige Erzeugung sollen entlang der Lieferkette nachvollziehbar werden. 

Beschlossen wurde die EUDR bereits 2023. Bis zur praktischen Anwendung ist der Weg allerdings länger als ursprünglich vorgesehen. Der Start wurde inzwischen zweimal verschoben, einzelne Pflichten wurden neu geordnet und die Umsetzung mehrfach nachgeschärft. 

Diese Ausgabe von Holzkraft recherchiert zeigt, was hinter der EUDR steckt, wie sie grundsätzlich funktioniert und wo die Umsetzung heute steht. 

 

Welche Erzeugnisse die EUDR erfasst 

Rindfleisch, Kaffee, Schokolade, Naturkautschuk, Sojaerzeugnisse, Palmöl, Möbel und Holzpellets haben auf den ersten Blick wenig gemeinsam. Die EUDR führt sie über dieselbe Grundanforderung zusammen: Für ihre Vermarktung muss nachvollziehbar sein, wo die relevanten Rohstoffe erzeugt oder gewonnen wurden und ob die Anforderungen an Entwaldungsfreiheit und rechtmäßige Erzeugung erfüllt sind. 

Die Verordnung definiert Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz als „relevante Rohstoffe“. Welche konkreten Waren daraus von der EUDR erfasst werden, ist in Anhang I der Verordnung festgelegt. Dieser Anhang ist Bestandteil der EUDR und listet die sogenannten „relevanten Erzeugnisse“ anhand ihrer Zolltarifnummern auf. 

Bei Kakao gehören beispielsweise Kakaobohnen, Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaopulver und Schokolade zum Anwendungsbereich. Bei Rindern sind unter anderem lebende Rinder und Rindfleisch erfasst. Weitere Warenpositionen betreffen Kaffee sowie Erzeugnisse aus Soja, Ölpalme und Kautschuk. 

Im Holzbereich erfasst Anhang I unter anderem Rundholz, Brennholz, Hackschnitzel, Sägespäne, Holzpellets und Holzkohle. Hinzu kommen Schnittholz, Span- und Faserplatten, Sperrholz sowie bestimmte Papier-, Pappe- und Möbelerzeugnisse. Maßgeblich ist die zolltarifliche Einreihung des jeweiligen Produkts. 

Ob eine Ware unter die EUDR fällt, richtet sich also nach ihrer Aufnahme in Anhang I und der zugehörigen Zolltarifnummer. Ist sie dort erfasst, stellt sich im nächsten Schritt die Frage, unter welchen Voraussetzungen sie als entwaldungsfrei gilt. 

 

 

Was „entwaldungsfrei“ bedeutet 

Für die Entwaldungsfreiheit setzt die EUDR einen klaren zeitlichen Bezugspunkt: den 31. Dezember 2020. 

Entwaldung bezeichnet nach der Verordnung die Umwandlung von Wald in landwirtschaftlich genutzte Flächen. Erfasste Erzeugnisse müssen auf relevanten Rohstoffen beruhen, deren Erzeugungsflächen seit diesem Stichtag die Anforderungen der EUDR erfüllen. 

Wird eine Waldfläche nach Ende 2020 beispielsweise in Acker- oder Weideland umgewandelt, erfüllen relevante Rohstoffe, die anschließend auf dieser Fläche erzeugt werden, die Voraussetzung der Entwaldungsfreiheit nicht. 

Für Holz ergänzt die Verordnung diesen Flächenbezug um Anforderungen zur Waldschädigung. Erfasst werden definierte Veränderungen der Waldstruktur, etwa die Umwandlung von Primärwald oder natürlich regenerierendem Wald in Plantagenwald. 

Eine reguläre Holzernte kann mit den Anforderungen der EUDR vereinbar sein. Für die Einordnung kommt es auf die weitere Nutzung der Fläche und die Entwicklung ihrer Waldstruktur an. Auch nach Schadereignissen wie Sturm, Feuer oder Schädlingsbefall ist die weitere Entwicklung der betroffenen Fläche maßgeblich. 

Zur Entwaldungsfreiheit tritt eine zweite Voraussetzung: die rechtmäßige Erzeugung. Die relevanten Rohstoffe müssen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des jeweiligen Erzeugerlandes erzeugt oder gewonnen worden sein. 

Die Anforderungen sind damit klar beschrieben. Wie aber lässt sich ihre Einhaltung über eine Lieferkette hinweg nachweisen? 

 

Von der Erzeugungsfläche zur Sorgfaltserklärung 

Die EUDR setzt dafür auf Rückverfolgbarkeit. Die Herkunft der relevanten Rohstoffe muss so dokumentiert sein, dass sich die jeweiligen Erzeugungsflächen nachvollziehen lassen. 

Bei Holz gehören zu den erforderlichen Informationen das Erzeugerland, die Baumarten, der Zeitpunkt oder Zeitraum des Holzeinschlags und die Geolokalisierung der Grundstücke, auf denen das Holz geerntet wurde. Hinzu kommen Angaben zu Lieferanten und Abnehmern sowie Nachweise zur Einhaltung der Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes. 

Diese Informationen bilden die Grundlage der Sorgfaltspflicht. Bei der vollständigen Sorgfaltsprüfung werden zunächst die erforderlichen Daten und Nachweise gesammelt. Darauf folgt die Bewertung, ob ein mehr als vernachlässigbares Risiko besteht, dass das Erzeugnis die Anforderungen an Entwaldungsfreiheit oder rechtmäßige Erzeugung verfehlt. 

Besteht ein solches Risiko, sind zusätzliche Informationen, Prüfungen oder andere Maßnahmen zur Risikominderung erforderlich. Erst wenn kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko verbleibt, darf das Erzeugnis in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden. Der verantwortliche Marktteilnehmer gibt zuvor grundsätzlich eine Sorgfaltserklärung im europäischen EUDR-Informationssystem ab. 

So entsteht eine Nachweiskette vom Erzeugnis bis zu der Fläche, auf der der relevante Rohstoff erzeugt oder gewonnen wurde. Erst diese Rückverfolgbarkeit ermöglicht die Prüfung von Entwaldungsfreiheit und rechtmäßiger Erzeugung. 

 

Drei Risikostufen für die Herkunft 

Wie umfangreich die Risikoprüfung ausfällt, hängt auch vom Erzeugerland ab. Die Europäische Kommission ordnet die Staaten den Kategorien geringes, normales oder hohes Risiko zu. 

Österreich und alle anderen EU-Mitgliedstaaten sind derzeit als Länder mit geringem Risiko eingestuft. Auch zahlreiche Staaten außerhalb der Europäischen Union gehören zu dieser Kategorie, darunter etwa Kanada, die USA und die Schweiz. Als Länder mit hohem Risiko gelten Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland. Alle Staaten, die weder als geringes noch als hohes Risiko eingestuft wurden, verbleiben in der Kategorie mit normalem Risiko. Dazu zählen beispielsweise Brasilien, Indonesien und Malaysia. 

Für Erzeugnisse aus Ländern mit geringem Risiko gilt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht. Die erforderlichen Informationen zu Produkt, Herkunft, Erzeugungsfläche und Legalität müssen weiterhin vorliegen. Risikobewertung und Risikominderung entfallen grundsätzlich, wenn die Lieferkette geprüft wurde und kein relevantes Risiko einer Umgehung oder Vermischung mit Erzeugnissen unbekannter Herkunft oder aus Ländern mit normalem oder hohem Risiko besteht. 

Die Länderbewertung beeinflusst somit den Umfang der Sorgfaltsprüfung. Für Holz aus Österreich bleibt die Rückverfolgbarkeit bis zur Erntefläche erforderlich, der anschließende Prüfprozess ist aufgrund der Einstufung als geringes Risiko jedoch vereinfacht. 

 

Warum aus Ende 2024 schließlich Ende 2026 wurde 

Als die EUDR im Juni 2023 in Kraft trat, sollten ihre wesentlichen Verpflichtungen bereits ab 30. Dezember 2024 gelten. Für den Aufbau neuer Prozesse, Informationswege und Sorgfaltspflichtsysteme blieben rund eineinhalb Jahre. 

Mit näher rückendem Anwendungstermin verlagerte sich die öffentliche und politische Diskussion zunehmend auf die praktische Umsetzung. Mitgliedstaaten, Unternehmen und weitere Interessenträger verwiesen auf den Vorbereitungsstand von Unternehmen und Behörden sowie auf offene Umsetzungsfragen. Gleichzeitig befanden sich wichtige Instrumente noch im Aufbau. 

Im Dezember 2024 wurde der Anwendungsbeginn erstmals um ein Jahr auf den 30. Dezember 2025 verschoben. Die zusätzliche Zeit sollte Unternehmen und Behörden eine bessere Vorbereitung auf die neuen Anforderungen ermöglichen. 

Doch auch das zusätzliche Jahr brachte die Umsetzungsdebatte nicht zum Abschluss. 

Im Laufe des Jahres 2025 rückten zunehmend der Verwaltungsaufwand entlang der Lieferketten und die technische Leistungsfähigkeit des EUDR-Informationssystems in den Mittelpunkt. Mitgliedstaaten und Interessenträger äußerten Bedenken hinsichtlich der Vorbereitung von Unternehmen und Verwaltungen sowie zu technischen Fragen des Informationssystems. 

Die Diskussion verschob sich dadurch von der reinen Fristfrage auf die Ausgestaltung des Systems selbst: Welche Pflichten müssen auf welcher Stufe einer Lieferkette erfüllt werden und wie lassen sich die erforderlichen Informationen praktikabel verarbeiten? 

Ende 2025 folgte die zweite Verschiebung auf den 30. Dezember 2026. Dieses Mal wurde zugleich die Aufgabenverteilung innerhalb der Lieferkette überarbeitet. 

Die Verantwortung für die Sorgfaltserklärung liegt seither stärker bei jenem Marktteilnehmer, der ein relevantes Erzeugnis erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder ausführt. Für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler wurden die Pflichten vereinfacht. Kleinst- und Kleinprimärerzeuger erhielten ein eigenes Verfahren mit einer vereinfachten Erklärung. 

Die beiden Verschiebungen stehen somit für unterschiedliche Phasen der Umsetzung. Ende 2024 ging es vor allem um zusätzliche Vorbereitungszeit. Ende 2025 führte die anhaltende Debatte zu einer Neuordnung wesentlicher Pflichten innerhalb der Lieferketten. 

 

Wo die Umsetzung heute steht 

Auch 2026 wurde die praktische Ausgestaltung der EUDR weiter konkretisiert. Im Mai schloss die Europäische Kommission die vorgesehene Vereinfachungsprüfung ab. Nach ihrer Bewertung reduzieren die Ende 2025 beschlossenen Änderungen den Verwaltungsaufwand bereits deutlich. Gleichzeitig wurden die FAQ zur praktischen Umsetzung aktualisiert; im Juli folgten überarbeitete Leitlinien.  

Im Juli wurden weitere Voraussetzungen für die Anwendung geschaffen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 regelt unter anderem die Übermittlung von Sorgfaltserklärungen, die vereinfachten Erklärungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger sowie technische Abläufe und Notfallverfahren im EUDR-Informationssystem. Das Informationssystem ist geöffnet und kann bereits für Registrierung und Erklärungen genutzt werden.  

Auch der Produktumfang wurde inzwischen angepasst. Die Europäische Kommission hatte am 13. Juli 2026 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung von Anhang I beschlossen. Nach Abschluss der Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat wurde er am 17. September 2026 als Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 18. September 2026 in Kraft.  

Aus dem Anwendungsbereich wurden unter anderem Rinderhäute und Leder, runderneuerte Reifen, Sojabohnen zur Aussaat sowie bestimmte Kautschukerzeugnisse herausgenommen. Neu aufgenommen wurden löslicher Kaffee, gefrorene Rinderzungen und bestimmte Palmölderivate. Für die neu aufgenommenen Erzeugnisse gelten die Anforderungen der EUDR ab 30. Dezember 2027.  

Für Holz und Holzerzeugnisse bringt die Änderung vor allem Präzisierungen, unter anderem zu Abfällen, gebrauchten Erzeugnissen und bestimmten Verpackungsmaterialien. Die für die Holz- und Pelletwirtschaft zentralen Sortimente wie Rundholz, Brennholz, Hackschnitzel, Sägespäne und Holzpellets bleiben von der EUDR erfasst.  

Der nächste maßgebliche Schritt ist nun die praktische Anwendung der EUDR. Für große und mittlere Marktteilnehmer sowie für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler gelten die zentralen Verpflichtungen ab 30. Dezember 2026. Für natürliche Personen sowie bestimmte Kleinst- und Kleinmarktteilnehmer gilt grundsätzlich der 30. Juni 2027; bei Erzeugnissen, die bereits unter die bisherige EU-Holzhandelsverordnung fielen, bleibt auch für sie der 30. Dezember 2026 maßgeblich.  

Mehr als drei Jahre liegen damit zwischen Inkrafttreten und praktischer Anwendung. In dieser Zeit wurden die Fristen zweimal verschoben, Pflichten innerhalb der Lieferketten neu geordnet, Länder nach Risikostufen bewertet, das Informationssystem aufgebaut und zuletzt auch der Produktumfang präzisiert. Der Grundgedanke der EUDR ist dabei bestehen geblieben: Die Herkunft der erfassten Rohstoffe muss nachvollziehbar sein, damit Entwaldungsfreiheit und rechtmäßige Erzeugung überprüft werden können. 

 

 

Ausgabe 23: Der Wald der Zukunft ist Klimafit

Am 20.September 2023 wurde im Ministerrat die Novelle des Forstgesetzes beschlossen. Dadurch kam es zu verschiedenen Neuerungen im Bereich der Forstwirtschaft. Das Hauptziel der Novelle besteht darin, die Wälder klimafitter zu machen. Dies erfolgt auf verschiedenen Ebenen.

Um dieses Ziel zu erreichen, wurde unter anderem der Klimawandel und dessen Auswirkung auf die Umwelt in den §1 ForstG explizit aufgenommen und fällt somit unter die Nachhaltigkeit. Zusätzlich wurde auch die wichtige Fähigkeit der Wälder zur Kohlenstoffaufnahme und -speicherung als Aufgabe der nachhaltigen Waldbewirtschaftung hinzugefügt. Dadurch wurde die wichtige Rolle der Wälder als Kohlenstoffaufnehmer und -speicher im Hinblick auf eine sich durch den Klimawandel verändernden Umwelt gesetzlich verankert. Diese Rolle wurde auch in den §6 Abs. 2 lit. c aufgenommen. Der Wald soll demnach jene Beschaffenheit haben, um die Aufgaben der Forstlichen Raumplanung zu erfüllen, damit seine Wohlfahrtswirkung bestmöglich zur Geltung kommt und sichergestellt ist. Unter der Wohlfahrtswirkung versteht der Gesetzgeber nun den Einfluss auf die Umwelt, insbesondere auf den Ausgleich des Klimas einschließlich der Bedeutung für die Kohlenstoffaufnahme und -speicherung (neu eingefügt), auf den Ausgleich des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser und auf den Erhalt der Biodiversität (neu eingefügt).

Aufgrund des Klimawandels wird es in Zukunft vermehrt zu mitunter großen Waldbränden kommen. Der Gesetzgeber reagiert darauf mit einer einheitlichen Tragung der Waldbrandbekämpfungskosten durch den Bund (§41a ForstG). Demnach werden die Waldbrandbekämpfungskosten der Feuerwehren oder der diese Kosten tragenden Gemeinden/Betriebe durch die Zahlung eines Pauschaltarifs abgegolten. Unterschieden wird zwischen Klein-, Mittel-, Groß- und Extrembränden (ab 30 Hektar). Die Höhe der Pauschaltarife für Klein-, Mittel- und Großbränden wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mittels Verordnung festgelegt. Die bisherige Regelung, wonach die Tragung der Waldbrandbekämpfungskosten in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fällt, wird somit aufgehoben.

Ein großer und neuer Bereich besteht im Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung. Hier wurde nämlich eine „zeitgemäße Rechtsgrundlage“ erstellt, indem die noch relevanten Regelungen des aufgehobenen „Wildbachverbauungsgesetzes“ übernommen wurden, und durch die Einführung eines Wildbach- und Lawinenkataster. Bei diesem handelt es sich um ein geoinformationsgestütztes EDV-Anwendungssystem zur standardisierten, raumbezogenen Dokumentation, Verwaltung und Analyse von elektronischen Naturgefahreninformationen. Die Zugriffsrechte werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eingeräumt.

Auch ökologische Aspekte werden in der Novelle mitumfasst. So soll der Götterbaum als invasive gebietsfremde Art nicht mehr als forstlicher Bewuchs gelten. In bestimmten Verwaltungsverfahren erhält die Naturschutzbehörde ein Anhörungsrecht und zwar immer dann, wenn es um Rodungs- und Kahlhiebbewilligungen in Biotopschutzwäldern geht. Für Agroforstflächen, insbesondere für die aus Biodiversitätsgründen wertvollen Mehrnutzenhecken, soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Waldwerdung durch Meldung an die Forstbehörde binnen 10 Jahren zu verhindern. Damit soll die Anlage solcher Flächen verfahrenstechnisch erleichtert werden.

All diese Neuerungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. So gelten die Regelungen zur Nachhaltigkeit nach §1 ForstG bereits seit September 2023, die Regelung bezüglich der Waldbrandkostentragung jedoch erst mit 1. Jänner 2024.

 

Ausgabe 22: EAG Monitoringbericht

Im Oktober 2023 hat die E-Control den aktuellen EAG-Monitoringbericht veröffentlicht. Unter anderem gibt der Bericht Auskunft über die aktuellen Ausbauzahlen der erneuerbaren Energien. Die 22. Ausgabe von Holzkraft recherchiert widmet sich der Frage, wie viele Holzkraftwerke im Jahr 2022 einen Vertrag mit der EAG-Abwicklungsstelle erhalten haben. Mit wie viel Zubau können wir also in den nächsten Jahren rechnen?

Das EAG sieht für Neuanlagen zwei Fördersysteme vor: Die Investitionsförderung und die Marktprämie. Die Marktprämie wiederum wird nach zwei verschiedenen Methoden vergeben. Anlagen unter 500 kWel können einen Antrag auf Marktprämie stellen, Anlagen ab 500 kWel bis 5 MWel müssen sich an einer Ausschreibung beteiligen.

Bei den Investitionsförderungen wurden 2022 elf Anträge mit einer geplanten elektrischen Leistung von insgesamt 350 kWel gestellt. Diese Anträge befinden sich derzeit alle noch in Begutachtung.

33 Anlagen unter 500 kWel  mit einer Gesamtleistung von 12 MW haben einen Antrag auf Marktprämie gestellt. Da das EAG jährlich nur einen Zubau von 7,5 MW in dieser Kategorie vorsieht, wurden 24 dieser Anträge angenommen. Die angenommene elektrische Leistung beträgt 7,2 MW.

Bei den Ausschreibungen ist ebenfalls ein jährliches Ausschreibevolumen von 7,5 MW vorgesehen. Zwei Antragssteller haben sich an der Ausschreibung 2022 beteiligt. Ein Antragssteller erhielt den Zuschlag für eine Anlage mit einer Leistung von 5 MW.

Im Jahr 2022 haben folglich insgesamt 36 Holzkraftwerke mit einer Gesamtleistung von rund 12,5 MW einen Vertrag nach EAG mit der EAG-Abwicklungsstelle erhalten.

 

 

Argumente

  • Vom jährlich nach EAG vorgesehenen Zubau von 15 MW, wurden für das Jahr 2023 12,5 MW ausgeschöpft
  • Bei den Ausschreibungen wurde bedingt durch den Ausschreibemodus ein Volumen von 2,5 MW nicht ausgeschöpft, dass auch nicht automatisch ins Folgejahr überführt wird.
  • Bis jetzt wurde noch keine Marktprämie oder Investitionsförderung nach dem EAG für Holzkraftwerke ausbezahlt.

 

Quelle: EAG-Monitoringbericht 2023, E-Control https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/E-Control-EAG-Monitoringbericht-2023.pdf/

Ausgabe 21: Entwicklung der Waldbrandgefahr in Österreich

Extreme Waldbrände wie aktuell im Mittelmeerraum haben in den letzten Jahren beträchtlich zugenommen. Die Ursache hierfür liegt am anthropogenen Klimawandel. Die stetige Zunahme von Hitzetagen und den damit verbundenen Trockenperioden sind wesentliche Treiber von Waldbränden. Demzufolge hat sich auch die Waldbrandgefahr in Österreich in den letzten Jahren verschärft. Dies zeigt auch ein Blick in die Waldbrand-Datenbank der Universität für Bodenkultur. In dem Zeitraum von 2000 bis 2010 gab es in Österreich jährlich rund 130 Waldbrände, im Zeitraum von 2011 bis 2021 erhöhte sich die Anzahl auf 220 Brände.

Betrachtet man die Waldbrände in den Alpenregionen, lässt sich erkennen, dass es zwei Brandsaisonen gibt. Die erste beginnt im Frühjahr (März bis April) und wird durch Trockenheit während der Wintermonate in Kombination mit frühlingshaften Wetterbedingungen verursacht. Die zweite Brandsaison beginnt in den Sommermonaten (Juli, August) und wird durch trockene Wetterbedingungen hervorgerufen. Bisher kam es überwiegenden in den Frühjahrsmonaten zu Waldbränden, was sich jedoch in den letzten Jahren immer mehr in die Sommermonate verschiebt. Eine Häufung der Waldbrände in den Sommermonaten durch Hitzewellen, Dürreperioden und trockene Föhnwinde wird sich durch den Klimawandel in den nächsten Jahren weiter verstärken. Neben dem Klimawandel gibt es noch weitere Treiber, welche sich positiv auf Waldbrände auswirken. Diese Treiber sind nicht in allen Gebieten gleichermaßen relevant und treten nicht mit derselben Relevanz und Intensität auf.

Neben der direkten Auswirkung von Waldbränden auf die Tier- und Pflanzenwelt, sowie die damit verbundene Freisetzung von Kohlenstoff, gibt es zahlreiche indirekte Auswirkungen auf den Boden, die Umwelt und besonders auf die Sicherheit der Bevölkerung. Mehrere Studien aus der Schweiz sowie aus Italien haben gezeigt, dass nach Waldbränden vermehrt mit Naturgefahren wie Muren, Steinschlägen, Lawinen und verändertem Hangwasseraufkommen zu rechnen ist. Als ein Negativbeispiel für das Auftreten von Naturgefahren nach einem Waldbrand kann die Hangmure in Ronco sopra Ascona (Schweiz) genannt werden. Fünf Monate nach einem Waldbrand löste ein 10-jähriges Niederschlagsereignis ein 200-jähriges Hangmurenereignis aus, welches rund 3.500m3 Material lösten und ein darunterliegendes Dorf verwüstete.

Um einer zukünftigen Verschlimmerung der Waldbrandsituation entgegenwirken zu können, ist es laut einer Studie des Interreg Alpine Space Programme sinnvoll, ein integriertes Waldbrandmanagement zu erstellen. Die wichtigsten Punkte eines integrierten Waldbrandmanagements finden Sie in der folgenden Abbildung.

 

Quellen:

Waldbrand-Datenbank Österreich. Verfügbar unter:  https://fire.boku.ac.at/firedb/de/

Umweltbundesamt, 2021.Umgang mit Waldbrandgefahr.

EUSALP EU Strategy for the alpine region, 2020. Waldbrände in den Alpen, Stand des Wissens, zukünftige Herausforderungen und Optionen für ein integriertes Waldbrandmanagement.

 

Ausgabe 20: Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigunggesetz (EABG)

Damit Österreich seine Klimaziele 2030 erreicht, bedarf es eines schnellen und effizienten Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Die Regierung plant daher zwei neue Gesetze zur Beschleunigung der Energiewende. Bereits in aller Munde ist die UVP-G-Novelle, weniger bekannt ist das geplante Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (kurz EABG), über das noch einiges unbekannt ist. Was bereits bekannt ist, werden wir Ihnen in dieser Ausgabe vorstellen.

Geltungsbereich

Das EABG soll zu einer Beschleunigung der Energiewende führen. Betroffen sind Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, elektrische Leitungs- und Speicheranlagen, Fernwärme- und Kältenetze und Wasserstoffnetze. Nicht betroffen sind Anlagen des Wasserrechtsgesetzes und UVP-Verfahren, da diese bereits von der UVP-G-Novelle umfasst sind. Die inhaltlichen Schwerpunkte liegen auf der Verfahrensbeschleunigung und der Energieraumplanung. Dafür werden zwei „neue“ Instrumente etabliert: einen sogenannten „Fast Track“ und einen „One-stop-shop“.

 

 

Verfahrensbeschleunigung

Eine der großen Bremsen der Energiewende stellen die sehr langwierigen Genehmigungsverfahren dar. Der Gesetzgeber will dies durch die Etablierung eines „One-stop-shops“ beenden. Das bedeutet, dass anstelle von mehreren Bewilligungen durch mehrere Behörden nur noch eine Behörde mittels Bescheid nach dem EABG über das Projekt entscheiden wird. Diese zuständige Behörde wird grundsätzlich der jeweilige Landeshauptmann sein beziehungsweise für bestimmte Projekte wird eine abweichende Behörde (zum Beispiel zuständiges Bundesministerium) festgelegt. Zusätzlich wird es einen sogenannten „Fast Track“ geben, der als eine Art „Überholspur“ für Vorhaben der Energiewende bezeichnet wird.

Das EABG sieht eine Konzentration sämtlicher relevanter Bundes- und Landesgesetze vor, wobei die inhaltlichen Voraussetzungen der mitangewandten Gesetze (zB WRG) unberührt bleiben. Das EABG regelt demnach das Verfahren und den Umfang der Projektunterlagen.

Um die Energiewende zu Beschleunigen wird eine Genehmigungsfreistellung vorgesehen. Betroffen sind Anlagen, die emissionsarm, naturverträglich und in nicht schutzwürdigen Gebieten gelegen sind und außerdem mit keinen sicherheitstechnischen Bedenken einhergehen.

Bis Ende 2023 soll eine Zentrale Kundmachungsplattform durch das BKA erstellt werden. Dadurch soll es zu einer Erhöhten Effizienz durch Digitalisierung, erhöhte Transparenz und Vermeidung von „übergangenen“ Parteien, die im Nachhinein die Genehmigungen bekämpfen können, kommen. Die Anknüpfung der verfahrensrechtlichen Folgen an die Veröffentlichung auf dieser Plattform ermöglicht eine Strukturierung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren.

Das BKA will auch einen bundesweiten Pool von Sachverständigen der Bundesländer schaffen. Dadurch würde es zu einer Vereinfachung des länderübergreifenden Einsatzes kommen, um Engpässe und Verzögerungen zu vermeiden.


Aktive Energieraumplanung

Neben der Verfahrensbeschleunigung ist auch die aktive Energieraumplanung im EABG vorgesehen. Ziel soll eine Lösung bestehender Konfliktfelder mit Landnutzug und Naturschutz sein. Das EABG soll in Form eines Grundsatzgesetzes Vorgaben für Ausweisung von Vorrang- und Eignungszonen, jedenfalls für Photovoltaik- und Windkraftanlagen, regeln. Neben der verstärkten Planung von Erzeugungsanlagen sollen auch die Strom- (Übertragungs- und Verteilernetze) und Wasserstoffnetze in Zukunft vermehrt über die Raumordnung gesteuert werden. Dadurch kann auch langfristig Transparenz zwischen Verteilungs- und Erzeugungsunternehmen geschaffen werden, in welchen Gebieten in den kommenden Jahrzehnten Projekte realisiert werden sollen (Trassenfreihaltung).

Der Bund verfügt über eine derzeit ungenutzte Fachplanungskompetenz (= Kompetenz raumplanerisch tätig zu werden) im Bereich des Starkstromwegerechts und des Elektrizitätswesens. Es soll zu einer regelmäßigen Abstimmung des Bundes mit den Bundesländern kommen. Dies vor allem in Bezug auf die Raumplanung beziehungsweise Raumordnung in Hinblick auf die geplante Steuerung von Energieerzeugungsanlagen und Stromnetzen. Die Länderkompetenzen bleiben bestehen, das heißt sie müssen ihren Beitrag zur Ausweisung von genügend Flächen für die Energiewende leisten. Eine Abweisung des Antrags nur aufgrund eines Orts- oder Landschaftsbildes soll nicht mehr möglich sein.

 

Ausgabe 19: Vergabevolumina bei Ausschreibungen nach EAG

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) sieht einen linearen Ausbaupfad bis 2030. Im Jahr 2030 soll zusätzlich 1 TWh Strom in Holzkraftwerken produziert werden. Dazu sind im EAG Mindestvergabevolumina von jeweils 7.500 kWel pro Jahr für die administrative Marktprämie (Anlagen unter 500 kWel) und für die wettbewerbliche Vergabe via Ausschreibung (Anlagen ab 500 kWel) vorgesehen. Bei angenommenen Volllaststunden von 6.850 h pro Jahr würde das EAG-Ziel damit knapp erreicht werden. In der ersten Ausschreibungsrunde im Jahr 2022 für Holzkraftwerke hat jedoch nur eine Leistung von 5.000 kWel den Zuschlag erhalten (siehe Ausgabe 16 von Holzkraft recherchiert). 2.500 kWel wurden bei der deutliche überzeichneten Ausschreibung (12.000 kWel wurden angeboten) nicht bezuschlagt. Diese 2.500 kWel werden nicht automatisch in die diesjährige Ausschreibung übertragen, da das EAG keinen derartigen Mechanismus vorsieht. Eine Übertragung wäre nur durch eine Erhöhung des Vergabevolumens per Verordnung der Ministerin für Klimaschutz… möglich. Eine solche Erhöhung ist zumindest für 2023 aktuell nicht vorgesehen.

In dieser Ausgabe von Holzkraft recherchiert widmen wir uns der Frage, wie der Ausbaupfad sich entwickelt, wenn die Ausschreibungen der nächsten Jahre vergleichbare Ergebnisse zeigen, wie die erste Ausschreibungsrunde im Jahr 2022.

Wird das Vergabevolumen bei den zukünftigen Ausschreibungen bis 2030 ebenfalls nicht vollständig ausgeschöpft, bleibt der Ausbaupfad hinter den Anforderungen des EAG zurück. Damit kann auch der angestrebte Ausbau der Stromproduktion um 1 TWh (0,5 TWh davon aus Holzkraftwerken ab 500 kWel) nicht erreicht werden.

Argumente:

„Das Vergabevolumen von 7.500 kWel ist für die Ausschreibung sehr niedrig angesetzt“

„Zur Erreichung der EAG-Ziele ist eine Übertragung nicht vergebener Volumina auf die nächste Ausschreibung unbedingt notwendig.“

„Zu niedrige Vergabevolumina wirken abschreckend auf potentielle Bieter, da häufig nur ein Bieter den Zuschlag erhalten kann.“

„Ein sinnvoller Wettbewerb zwischen großen Holzkraftwerken ist nur bei ausreichend hohem Vergabevolumen möglich.“

Ausgabe 18: Deforestation Regulation

Um gegen die durch den Verbrauch und die Erzeugung in der Europäischen Union verursachte Entwaldung und Waldschädigung vorzugehen und somit auch einen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu leisten und den Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern, veröffentlichte die Kommission einen Verordnungsvorschlag, die Deforestation Regulation.

Gegenstand und Anwendungsbereich:

Die Deforestation Regulation umfasst „relevante Rohstoffe“ (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja und Holz) und „relevante Erzeugnisse“, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden zB. Brennholz in Form von Scheiten.

Die Verordnung wird gleichermaßen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem EU-Markt sowie die Ausfuhr aus der Union gelten.

Betroffen sind Händler und Marktteilnehmer. Für Händler gelten weniger strenge Verpflichtungen als für Marktteilnehmer, da zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Händler über relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse verfügen kann, diese bereits in Verkehr gebracht wurden. Wobei auch hier wieder zwischen großen Händlern, und kleinen Händlern (KMU) unterschieden wird. Große Händler werden wie Marktteilnehmer behandelt.

Durchführung:

Eingeführt wird eine abgestufte, verbindliche Sorgfaltspflichtregelung (Sorgfaltserklärung) in Verbindung mit einem Benchmarking-System, bei dem die Länder in Bezug auf Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung mit den betreffenden Rohstoffen sowie anhand von Kriterien für das Engagement der Länder bei der Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung eingestuft werden. Die Länder werden in drei Kategorien eingeteilt: geringes, normales und hohes Risiko. Die Verpflichtungen der Marktteilnehmer und Mitgliedstaaten werden je nach der Risikokategorie des Erzeugerlandes variieren, wobei für Länder mit geringem Risiko die Sorgfaltspflichtregelungen vereinfacht und für Länder mit hohem Risiko die Kontrollen verstärkt werden.

Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen Marktteilnehmer keine relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse in der Union in Verkehr bringen oder ausführen. Diese sind auch für die Risikobewertung zuständig, um festzustellen, ob das Risiko besteht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden sollen, nicht mit den Anforderungen dieser Verordnung konform sind. Kontrolliert werden sie von den, von den Mitgliedsstaaten zu ernennenden, Behörden.

Die Erzeugnisse müssen im Einklang mit der Definition des Begriffs „entwaldungsfrei“ und den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt worden sein. Das bedeutet, dass Vorschriften in Bezug auf das Arbeits- und Umweltrecht sowie auf die Menschenrechte, die im Erzeugerland gelten (national und international), bei der Bewertung der Übereinstimmung von Erzeugnissen mit dieser Initiative berücksichtigt werden müssen. Entwaldung in diesem Sinne bedeutet die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht.

Zusammenfassung:

Wesentlicher Gegenstand dieser Verordnung ist, dass relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann auf den Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie sind entwaldungsfrei,
  •  sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt und
  •  für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.

Argumente:

„Die Deforestation Regulation gilt nur für die Einfuhr in oder die Ausfuhr aus dem EU-Binnenmarkt. Das Inverkehrbringen innerhalb der EU ist nicht umfasst.“

„Österreichische Holzkraftwerke sind von den Regulierungen der Deforestation Regulation nur dann betroffen, wenn sie Rohstoffe von außerhalb der Europäischen Union beziehen.“

Ausgabe 17: Holzmarkt

Holzkraftwerke sind rohstoffabhängige Anlagen, sie brauchen für ihren Betrieb Holz als Brennstoff. In der Regel handelt es sich dabei um Hackgut aus Waldrestholz oder Sägenebenprodukten, wie z.B. Rinde. Über die Situation auf dem Holzmarkt wurde in den letzten Monaten viel diskutiert. Darum widmen wir unsere aktuelle Ausgabe von Holzkraft recherchiert dem Thema Holzmarkt und der Preisentwicklung seit 2019.

Die letzten Jahre waren österreichweit von einem großen Schadholzanfall geprägt. Vor allem der Borkenkäfer machte dem Wald zu schaffen und sorgte teilweise für ein Überangebot an Holz und entsprechend niedrige Preise. Inzwischen hat sich die Situation ein wenig entspannt und die Erntemengen wurden reduziert. Das hat selbstverständlich auch Einfluss auf die Rohstoffpreise.

Betrachtet man die Preisentwicklung seit 2019 zeigt sich, dass das Preisniveau bis 2022 relativ gleichbleibend bis leicht fallend war. Ausgenommen davon ist nur der Rundholzpreis, der bereits früher einen leichten Anstieg zeigte. Ab 2022 ist ein klarer Preisanstieg zu beobachten, vor allem für Hackgut und Pellets. Dies hängt einerseits mit dem oben erwähnten Rückgang der Schadholzmengen und andererseits mit der gestiegenen Nachfrage nach Pellets zusammen. Im Jänner 2023 war der Hackgutpreis mehr als doppelt so hoch wie Anfang 2019.

Derzeit wird mit einer leichten Entspannung auf dem Holzmarkt und einer Preisreduktion gerechnet. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen aber, wie stark der Holzmarkt von Umwelteinflüssen, wie der Borkenkatastrophe, und auch von internationalen Krisen, wie dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine, beeinflusst ist.

 

Grafische Darstellungen:

 

Argumente:

„Die Stromgestehungskosten von Holzkraftwerken werden massiv durch den Brennstoffpreis beeinflusst.“

„Der niedrige Preis für Energieholz der letzten Jahre war eine Konsequenz des hohen Schadholzanfalls.“

„Die Preisschwankungen bei Energieholz verlaufen nicht zwingend vergleichbar zu jenen bei Rundholz.“

 

Quellen:

holzkurier.com

Ausgabe 16: EAG – erste Ausschreibungsrunde

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) sieht für Holzkraftwerke ab einer elektrischen Engpassleistung von 500 kW eine wettbewerbliche Vergabe der Fördermittel via Ausschreibung vor.

Die erste Runde dieser Ausschreibung fand von 22.11. bis 12.12.2022 statt. Zeitgleich dazu wurden auch die ersten Fördermittel für Photovoltaik und Windkraft durchgeführt. Die gemeinsame Ausschreibung für Wasserkraft und Windkraft fand zeitversetzt von 15.11. bis 06.12.2022 statt.

Mit Jahresende 2022 hat die EAG Abwicklungsstelle die Ergebnisse der Ausschreibungen veröffentlicht. Unter https://www.eag-abwicklungsstelle.at/veroeffentlichungen/ ist einsehbar, welche Anlagen einen Zuschlag erhalten haben und wie hoch die Gebotswerte sind.

In dieser Ausgabe von Holzkraft recherchiert beschäftigen wir uns mit den Ergebnissen der ersten Runde der Ausschreibungen für die Marktprämie nach EAG.

 

Ablauf der Ausschreibungen

Allgemeine Informationen zu den Ausschreibungen für Holzkraftwerke finden Sie auch in unseren Infoblättern Holzkraftwerke im EAG und Marktprämienverordnung für Holzkraftwerke

 

Die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde:

  • In keiner Technologie wurde das zur Verfügung gestellte Ausschreibungsvolumen voll ausgeschöpft.
  • Bei den Holzkraftwerken hat ein Gebot einen Zuschlag erhalten, insgesamt wurden von 7,5 MW Ausschreibungsvolumen 5 MW vergeben.
  • Bei der Photovoltaik wurde etwas mehr als die Hälfte des Ausschreibungsvolumens vergeben. 131 Gebote mit einer Gesamtleistung von knapp unter 400 MWpeak haben einen Zuschlag erhalten.
  • Deutlich niedriger ist das ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen bei der Windkraft. Nur rund ein Viertel der gesamten verfügbaren Leistung wurde an Bieter vergeben, insgesamt rund 45 MW.
  • Für die zeitversetzt stattfindende kombinierte Ausschreibung für Wind- und Wasserkraftanlagen wurden keine Gebote abgegeben.

 

Grafische Darstellungen:

 

Argumente:

„Unternehmen sind wegen der unsicheren Marktlage (schwankende Strompreise, lange Lieferzeiten, etc.) derzeit zurückhaltend bei Investitionen.“

„Die Ausschreibung ist ein neues Instrument der Fördervergabe, mit dem die Unternehmen keine Erfahrung haben.“

„Die festgelegten Angebotshöchstpreise spiegeln nicht mehr die aktuelle wirtschaftliche Realität der Unternehmen wider (steigende Rohstoffpreise, Inflation, etc).“

 

Quellen:

eag-abwicklungsstelle.at

Ausgabe 15: Strompreisbremse & Erlösabschöpfung

In der öffentlichen Debatte und in den Medien wurden in den letzten Wochen zwei Gesetzesmaterien thematisiert und oft vermischt, die zwar miteinander zu tun haben, aber trotzdem sehr unterschiedlich sind. Wir wollen ein wenig zur Entwirrung beitragen und widmen uns in dieser Sonderausgabe von „Holzkraft recherchiert“ daher den Themen Strompreisbremse und Erlösabschöpfung, was sie unterscheidet und was sie verbindet.

Was ist die Erlösabschöpfung?

Unter dem Namen „Energiekrisenbeitrag Strom“ wird in Österreich ein Teil einer EU-Verordnung in nationales Recht umgesetzt, der eine Markterlösobergrenze für bestimmte Stromerzeugungstechnologien vorsieht. Die Erlösabschöpfung ist für den Zeitraum von 01. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 vorgesehen.

Laut der EU-Verordnung müssen die Mittel aus der Erlösabschöpfung genutzt werden, um die Stromendkunden zu entlasten. Die Markterlösobergrenze ist aber keine Beschränkung des Strompreises. Vielmehr werden alle Markterlöse oberhalb der Grenze vom Staat abgeschöpft, um damit andere Maßnahmen zur Abfederung der hohen Energiepreise zu finanzieren. Dabei gibt es verschiedene Ausnahmen und Absetzbeträge abhängig von den Stromgestehungskosten, den Investitionen in erneuerbare Energien, etc. Mehr Details über die Ausgestaltung des Energiekrisenbeitrags Strom gibt es in unserem Infoblatt: https://ig-holzkraft.at/wp-content/uploads/2022/11/Infomaterial-Antrag-Bundesgesetz-Energiekrisenbeitrag-Strom.pdf

Was ist die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse wird im Stromkostenzuschussgesetz geregelt und ist eine Maßnahme zur Entlastung der privaten Haushalte im Angesicht hoher Energiekosten. Ein Teil der Stromrechnung jedes Haushaltes wird subventioniert. Haushalte zahlen dabei für einen Stromgrundverbrauch von 2.900 kWh 10 ct/kWh netto zuzüglich Netzentgelten, Steuern und Abgaben. Darüberhinausgehende Kosten werden bis zu einem maximalen Betrag von 30 ct/kWh vom Staat bezuschusst. Damit ist die Strompreisbremse eigentlich ein Stromkostenzuschuss, da der Strompreis de facto nicht reduziert wird.

Die Strompreisbremse gilt vom 01. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024. Die notwendigen Mittel werden aus dem Budget bereitgestellt.

Gute Zusammenfassungen zur Strompreisbremse gibt es auf den Webseiten der E-Control sowie der Arbeiterkammer:

https://www.e-control.at/stromkostenbremse

https://www.arbeiterkammer.at/strompreisbremse

Wie hängen die beiden Maßnahmen zusammen?

Das österreichische Gesetz zum Energiekrisenbeitrag Strom sieht keine Zweckwidmung der abgeschöpften Mittel vor. Zwar wurde von der Bundesregierung angekündigt, die Gelder für die Finanzierung der Strompreisbremse zu verwenden, gesetzlich verankert ist das aber nicht.

Was unterscheidet die beiden Maßnahmen?

Abgesehen von der potenziellen Finanzierung der Strompreisbremse durch die Erlösabschöpfung sind es zwei völlig verschiedene Maßnahmen, wie der Vergleich zeigt:

Strompreisbremse Erlösabschöpfung
Betrifft die privaten Stromverbraucher Betrifft die Stromproduzenten
Gilt vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024 Gilt vom 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023
Es handelt sich um einen Zuschuss vom Staat für die Verbraucher Es handelt sich um eine Abschöpfung vom Staat
Die Deckelung gilt für alle Haushalte für einen Stromgrundverbrach von 2.900 kWh Die abgeschöpfte Summe errechnet sich speziell für jedes Unternehmen

 

Fakten:

  • Weder die Strompreisbremse noch die Erlösabschöpfung nehmen direkten Einfluss auf den Marktpreis für elektrischen Strom.
  • Die Strompreisbremse ist eigentlich ein Stromkostenzuschuss.
  • Die Strompreisbremse ist eine Unterstützungsmaßnahme für Privathaushalte, die Erlösabschöpfung eine Abschöpfungsmaßnahme für Unternehmen.
  • Die Mittel aus der Erlösabschöpfung sind nicht gesetzlich zur Finanzierung der Strompreisbremse zweckgewidmet.
  • Die Strompreisbremse gilt ein halbes Jahr länger als die Erlösabschöpfung.

 

Grafische Darstellungen:

 

 

Quellen:

Stromkostenzuschussgesetz (SKZG)

Entwurf für ein Gesetz über den Energiekrisenbeitrag Strom (EKBSG)

Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energieppreise

E-Control (https://www.e-control.at/stromkostenbremse)

Arbeiterkammer (https://www.arbeiterkammer.at/strompreisbremse)